Vorsicht: Erstattung von Parkgebühren führt zu Arbeitslohn

Arbeitnehmer dürfen ihre Fahrten zur Arbeit, das heißt zur so genannten ersten Tätigkeitsstätte, nur mit der Entfernungspauschale steuerlich geltend machen. Das sind 30 Cent pro Entfernungskilometer. Seit 2021 gelten 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer. Ab 2022 soll der Betrag um weitere 3 Cent auf 38 Cent erhöht werden. Mit der Entfernungspauschale sind alle gewöhnlichen Aufwendungen abgegolten, also Kosten für Benzin, Reifen, Inspektionen, Kfz-Versicherungen, Kfz-Steuer, Abschreibung, Garagenmiete und auch Parkgebühren für das Abstellen des Kraftfahrzeugs während der Arbeitszeit.

Aktuell hat das Niedersächsische Finanzgericht geurteilt, dass die Erstattung von Parkgebühren an Arbeitnehmer bei diesen zu Arbeitslohn führt, wenn die Kosten bereits mit der gesetzlichen Entfernungspauschale abgegolten sind. Auch wenn die Erstattung von Parkkosten bei fehlenden kostenlosen Parkmöglichkeiten ein pünktliches Erscheinen der Beschäftigten am Arbeitsplatz und damit einen reibungslosen Betriebsablauf begünstige, so erfolge die Übernahme der Parkkosten dennoch nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, sondern immer auch im Interesse der Arbeitnehmer, die diese Kosten anderenfalls zu tragen hätten (Urteil vom 27.10.2021, 14 K 239/18).

Der Fall: Die Klägerin ist eine Krankenhausgesellschaft. An einem ihrer Standorte verfügte sie über keinen eigenen Parkplatz. Der gegenüber dem Klinikgelände gelegene Parkplatz wurde von einem Fremdanbieter betrieben und war entsprechend kostenpflichtig. Um der Forderung des Betriebsrats nach kostenfreien Parkplätzen für die Klinikbelegschaft nachzukommen, erstattete die Klägerin den Beschäftigten, die den kostenpflichtigen Parkplatz am Krankenhaus nutzten, gegen Nachweis die Parkgebühren.

Nach Ansicht des Finanzamts und des Finanzgerichts waren diese Erstattungen lohnsteuerpflichtig.

Begründung: Zwar verringert die Übernahme der Parkgebühren die latent bestehende Gefahr eines unpünktlichen Arbeitsbeginns der Arbeitnehmer. Der pünktliche Arbeitsbeginn dient im weitesten Sinne auch der Optimierung der innerbetrieblichen Arbeitsabläufe und kann deshalb für das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers sprechen.

Dagegen spricht allerdings die Tatsache, dass die einem Arbeitnehmer entstehenden Kosten für das Parken seines privaten Fahrzeugs am Arbeitsort typischerweise nicht vom Arbeitgeber getragen werden, weil die Kosten für den Weg zum Arbeitsplatz eben regelmäßig von den Arbeitnehmern getragen werden. Die Parkgebühren sind mit der Entfernungspauschale abgegolten und Erstattungen führen daher zu Arbeitslohn.

 

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Das Urteil mag richtig sein, doch gerecht ist es nicht. Denn: Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Parkraum und Stellplätzen ist nicht zu besteuern (Finanzministerium Nordrhein-Westfalen vom 28.9.2006, S 2334 – 61 – VB 3). Hat der Arbeitgeber seinerseits Parkraum geschaffen, ist die Nutzung durch die Mitarbeiter also steuerfrei.

Erstattet er ihnen indes die Kosten für einen Parkplatz, den die Arbeitnehmer selbst anmieten, entsteht Arbeitslohn. Unterm Strich ist das Ergebnis für die Arbeitnehmer gleich – sie erhalten eine Parkmöglichkeit. Warum soll dann einmal besteuert werden und ein anderes Mal nicht? Gegen das aktuelle Urteil wurde die Revision zugelassen. Es ist noch nicht bekannt, ob diese eingelegt wurde.