Wann ist ein Vereinsvorstand sozialversicherungspflichtig?

Es gibt viele Vereinsvorstände, die ihre Tätigkeit nicht nur abends und am Wochenende ausüben, sondern die einen gewissen Teil ihrer Arbeitszeit „für den Verein“ aufwenden. Das betrifft zumeist Vereine mit vielen Mitgliedern oder Vereine, bei denen der Vereinsvorstand quasi auch gleichzeitig wie ein Geschäftsführer tätig wird. Erhält der Vereinsvorsitzende dann eine Vergütung, die über eine äußerst geringe Aufwandsentschädigung hinausgeht, kann diese der Sozialversicherung, also insbesondere der Renten- und Arbeitslosenversicherung, unterliegen.

Aktuell hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden, dass ein Vereinsvorsitzender, der pro Monat rund 4.000 Euro Aufwandsentschädigung erhält und Aufgaben übernimmt, die auch ein Geschäftsführer wahrnehmen könnte, der Sozialversicherung unterliegt (Urteil vom 13.2.2019, L 8 BA 52/18).

Der Fall: Kläger ist ein eingetragener Verein, der den Zweck verfolgt, die Berufs- und Standesinteressen der Fahrlehrer zu wahren und zu fördern. Der Verein ist gemeinnützig. Der Vereinsvorstand ist selbstständiger Fahrlehrer und betreibt eine Fahrschule. Seine Tätigkeit für den Verein wird mit rund 4.000 Euro pro Monat vergütet. Zudem erhält er ein Kilometergeld für Fahrten zur Geschäftsstelle, ein Tagegeld für die Wahrnehmung auswärtiger Veranstaltungen und ein Sitzungsgeld. Der Verein beantragte bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV), ein so genanntes Statusfeststellungsverfahren durchzuführen, um die mögliche Sozialversicherungspflicht des Vorsitzenden prüfen zu lassen. Und tatsächlich kam die DRV zu dem Ergebnis, dass der Vorsitzende bei seinem Verein abhängig beschäftigt sei und folglich der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliege. Das Landessozialgericht hat dieses Ergebnis bestätigt.

Begründung: Der Vorsitzende werde zeitlich in einem solchen Maße als Vereinsvorstand in Anspruch genommen, dass der hierdurch entgangene Verdienst nur durch Einstellung einer Ersatzkraft in seiner Fahrschule kompensiert werden könne. Im Ergebnis führe dies dazu, dass der Vorsitzende für seine Tätigkeit eine Vergütung mindestens in einem Umfang erhält, wie sie als Arbeitslohn einem angestellten Fahrlehrer gezahlt wird. Der Vereinsvorstand war zudem auch in die Arbeitsorganisation des Vereins eingegliedert. Er habe Aufgaben des Vereins über die reinen Repräsentationszwecke übernommen. In diesem Zusammenhang sei er auch in das „operative Geschäft“ des Vereins eingebunden gewesen.

Finanzielle Zuwendungen schließen die Unentgeltlichkeit eines ehrenamtlichen Engagements zwar nicht prinzipiell aus. Sie seien aber nur unschädlich, wenn sie in Form von Aufwendungsersatz konkrete oder pauschal berechnete Aufwände abdecken. Wenn die Aufwandsentschädigung pauschal erfolge, müsse allerdings erkennbar sein, dass letztlich tatsächlich entstandener Aufwand bzw. tatsächlich entgangener Verdienst ersetzt wird. Das war hier offenbar nicht der Fall; vielmehr sei von einer verdeckten Entlohnung von Erwerbsarbeit auszugehen.

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Gegen das Urteil war zwar die Revision beim Bundessozialgericht unter dem Az. B 12 R 13/19 R anhängig; diese ist aber zurückgenommen worden. Vereine, die ihren Vorständen mehr als 2.400 Euro pro Jahr zahlen und bei denen der Vorsitzende auch Aufgaben wahrnimmt, die denen eines Geschäftsführers ähnlich sind, sollten daher gewarnt sein. Die DRV scheint die Vereine „im Visier“ zu haben.

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