Winterbeschäftigungsumlage: Arbeitnehmeranteil als Werbungskosten absetzbar

Durch das Saison-Kurzarbeitergeld sind Beschäftigte des Baugewerbes und des Baunebengewerbes in der Schlechtwetterzeit – vom 1. Dezember bis 31. März – begünstigt. Damit soll erreicht werden, dass die von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmer im Winter beschäftigt bleiben. Zusätzlich gibt es verschiedene Zusatzleistungen, wie Zuschuss-Wintergeld, Mehraufwands-Wintergeld sowie Erstattung der Sozialabgaben, welche im Wege einer Umlage finanziert werden (§ 102 SGB III). Die sog. Winterbeschäftigungsumlage gilt im Bauhauptgewerbe, Dachdeckerhandwerk, Garten- und Landschaftsbau sowie im Gerüstbauerhandwerk.

Im Bauhauptgewerbe und im Dachdeckerhandwerk beträgt die Umlage jeweils 2 % und wird finanziert vom Arbeitgeber mit 1,2 % und vom Arbeitnehmer mit 0,8 % des Bruttoarbeitslohns. Im Garten- und Landschaftsbau beträgt die Umlage 1,85 % und wird finanziert vom Arbeitgeber mit 1,05 % und vom Arbeitnehmer mit 0,8 %. Im Gerüstbauerhandwerk beträgt die Umlage 1 % und wird alleine vom Arbeitgeber finanziert.

Aktuell werden mit der „6. VO zur Änderung der Winterbeschäftigungsverordnung“ vom 29.4.2021 einige Veränderungen im Gerüstbauerhandwerk festgelegt: Zum 1.1.2022 soll die Umlage von 1 % auf 1,9 % steigen und wie bisher vom Arbeitgeber alleine getragen werden. Ferner erhalten die Beschäftigten im Gerüstbauerhandwerk nun ein Zuschuss-Wintergeld von 2,50 Euro statt bisher von 1,03 Euro , und die Arbeitgeber erhalten die Sozialversicherungsbeiträge für Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld auf Antrag erstattet. Das Mehraufwands-Wintergeld beträgt unverändert 1 Euro pro Stunde.

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Was viele nicht wissen: Die Arbeitnehmerbeiträge zur Winterbeschäftigungsumlage sind als Werbungskosten absetzbar. Denn die Umlage wird aus dem steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn berechnet und vom Nettolohn einbehalten. Im Allgemeinen hat der Arbeitgeber sie in der Lohnsteuerbescheinigung gesondert ausgewiesen. Tragen Sie diese Beträge in der Anlage N unter „Sonstige Werbungskosten“ ein.

Achtung: Manche Finanzämter wollen die Arbeitnehmerbeiträge zur Umlage nicht als Werbungskosten erkennen, weil diese mit späteren Leistungen zusammenhängen, die steuerfrei seien, so mit dem Zuschuss-Wintergeld und dem Mehraufwands-Wintergeld (Abzugsverbot gemäß § 3c Abs. 1 EStG). Dies sollten Sie aber keinesfalls hinnehmen und sich wehren.

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Berufen Sie sich auf die OFD Rheinland: Der Abzug als Werbungskosten ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil die Arbeitnehmerbeiträge mit späteren steuerfreien Leistungen zusammenhängen. Hier besteht tatsächlich kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang. Denn die Arbeitnehmerbeiträge dienen primär dem Erhalt des gegenwärtigen Arbeitsplatzes und der ununterbrochenen Beschäftigung. Zudem sind die Beiträge unabhängig davon zu zahlen, ob später tatsächlich steuerfreie Leistungen bezogen werden (OFD Rheinland vom 30.4.2007, Nr. 032/2007).