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Feldhilfe: (2023) Steuerfreier Anteil der Teileinkünfte
Steuerfreier Anteil der Teileinkünfte

Tragen Sie hier steuerfreie Einkünfte ein, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen.

Im Teileinkünfteverfahren sind 60 % der Erträge und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (z. B. Aktien, GmbH-Anteile, Genossenschaftsanteile) steuerpflichtig. Ebenso sind nur 60 % der damit verbundenen Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar. Halten Sie Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen, müssen Sie Dividenden und Gewinnausschüttungen, die zu 60 % steuerpflichtig sind, in der Anlage G oder Anlage S gesondert angeben. Der steuerfreie Teil beträgt 40 % der Einkünfte gemäß § 3 Nr. 40 EStG.

Achten Sie darauf, den korrekten Betrag der Teileinkünfte anzugeben. Es kann erforderlich sein, den steuerfreien Teil herauszurechnen oder anzupassen.