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Dieser Text bezieht sich auf die Steuer 2021. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Objekt



Welche Maßnahmen zur ener­ge­ti­schen Ge­bäu­des­a­nie­run­g werden steu­er­li­che gefördert?

Das Klimaschutzprogramm sorgt mit ausgeweiteten Förderprogrammen dafür, dass möglichst viele Eigentümer/innen bei Bedarf zeitnah in die Modernisierung ihrer Wohnungen investieren können. Im Rahmen des Klimaschutzprogramms werden die folgenden Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung gefördert:

  • Wärmedämmung von Wänden
  • Wärmedämmung von Dachflächen
  • Wärmedämmung von Geschossdecken
  • Erneuerung von Fenstern oder Außentüren
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen.

Darüber hinaus wird die energetische Baubegleitung und Fachplanung steuerlich gefördert.

Für diese Maßnahmen gelten technische Mindestanforderungen, die für eine Förderung erfüllt sein müssen. Aus diesem Grund kann die Steuerermäßigung nach § 35c nur in Anspruch genommen werden, wenn eine entsprechende Bescheinigung zusammen mit der Steuererklärung eingereicht wird. Die Bescheinigung kann von einem Fachunternehmen oder einem Energieberater (eine Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 Energieeinsparverordnung) bestätigt werden.

(2021): Welche Maßnahmen zur ener­ge­ti­schen Ge­bäu­des­a­nie­run­g werden steu­er­li­che gefördert?



Wie hoch ist die Förderung für eine energetische Gebäudesanierung?

Die Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen in Anspruch genommen werden, die zeitlich unabhängig voneinander erfolgen können.

Bei Einzelmaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung sind 20 % der Aufwendungen (max. 40.000 Euro pro Wohnobjekt).

Die Förderung verteilt sich auf drei Jahre. Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr können jeweils 7 % der Aufwendungen (max. 14.000 Euro jährlich), im dritten Jahr noch einmal 6 % der Aufwendungen (max. 12.000 Euro) von der Steuerschuld abgezogen werden.

Bei der energetischen Baubegleitung und Fachplanung sind abweichend davon 50 % der anfallenden Kosten abzugsfähig. Fachlich qualifizierte Energieberater für die Planung und Baubegleitung energetischer Sanierungsvorhaben finden Sie deutschlandweit u.a. unter www.energie-effizienz-experten.de.

Die Förderung kann von einer Vielzahl von Wohneigentümern in Anspruch genommen werden. Die steuerliche Förderung trat zum 1.1.2020 in Kraft. Der Abzug erfolgt direkt von der individuellen Steuerschuld. 

(2021): Wie hoch ist die Förderung für eine energetische Gebäudesanierung?



Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden kann.

Von der steuerlichen Förderung für energetische Maßnahmen nach § 35c EStG können Sie profitieren, wenn das Objekt zu eigenen Wohnzwecken selbstgenutzt wird oder unentgeltlich an andere Personen überlassen wird.

Um die steuerliche Förderung zu erhalten, müssen zudem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Objekt muss ich im Inland oder in der EU / EWR befinden.
  • Bei Beginn der Maßnahme muss die Wohnung bzw. das Wohngebäude mindestens 10 Jahre alt sein.
  • Es muss eine Bescheinigung nach § 21 Energieeinsparverordnung von einem Fachunternehmen oder Energieberater vorliegen.

Die Ausstellung der Bescheinigung erfolgt grundsätzlich für den oder die Eigentümer des Wohngebäudes / der Wohnung. Zudem müssen Sie eine Rechnung erhalten haben, die die förderungsfähigen
energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts ausweist.

Die Steuerermäßigung ist davon abhängig, dass die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Für Barzahlungen, Baranzahlungen oder Barteilzahlungen und Barschecks wird keine Steuerermäßigung gewährt.

(2021): Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden kann.



Welche Unternehmen können eine Fachbescheinigung ausstellen?

Zur Ausstellung der Fachbescheinigung sind Handwerksbetriebe berechtigt, die im Bereich der Gebäudesanierung tätig sind. Im Einzelnen sind dies Betriebe in den nachfolgenden Tätigkeitsbereichen  (zulassungspflichtige Handwerke gemäß § 1 Handwerksordnung):

  • Mauer- und Betonbauarbeiten
  • Stukkateurarbeiten
  • Maler- und Lackierungsarbeiten
  • Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbeiten
  • Wärme-, Kälte- und Steinbildhauarbeiten
  • Brunnenbauarbeiten, Dachdeckerarbeiten
  • Sanitär- und Klempnerarbeiten
  • Glasarbeiten
  • Heizungsbau- und -installation
  • Kälteanlagenbau
  • Elektrotechnik- und -installation
  • Metallbau.

Die durchgeführte Sanierungsmaßnahme muss dabei zum Gewerk des ausführenden Unternehmens zählen.

Daneben kann die Bescheinigung des Fachunternehmens auch durch einen Energieberater (eine Person mit der Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen nach § 21 Energieeinsparverordnung) ausgestellt werden. Der Energieberater muss durch den ausführenden Fachbetrieb oder den Bauherrn selbst mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der Sanierungsmaßnahme beauftragt worden sein.

Auch in diesem Fall muss es sich bei dem die energetische Sanierung ausführenden Fachbetrieb um einen Meisterbetrieb bzw. einen Betrieb mit einem Inhaber vergleichbarer Qualifikation aus den oben aufgelisteten Tätigkeitsbereichen handeln.

Die Ausstellung der Bescheinigung erfolgt grundsätzlich für den oder die Eigentümer des Wohngebäudes bzw. der Wohnung.

(2021): Welche Unternehmen können eine Fachbescheinigung ausstellen?



Welche Alternativen gibt es zur steuerlichen Förderung?

Alternativ zur steuerlichen Förderung können öffentliche Gebäudeförderprogramme genutzt werden. Dazu zählen u.a. zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse, die u.a. von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW-Bank), dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sowie landeseigenen Förderbanken angeboten werden.

Wenn Sie eines dieser Förderprogramme in Anspruch nehmen, ist allerdings eine gleichzeitige steuerliche Förderung derselben energetischen Sanierungsmaßnahme nicht möglich.

Unschädlich ist, wenn Sie ausschließlich für eine Energieberatung Zuschüsse erhalten haben. In diesem Fall kann für die Kosten der Energieberatung keine Steuerermäßigung mehr beansprucht werden. Für die aufgrund der Energieberatung durchgeführten energetischen Maßnahmen, für die keine öffentlichen Förderungen in Anspruch genommen wurden, kann die Steuerermäßigung aber beantragt werden.

(2021): Welche Alternativen gibt es zur steuerlichen Förderung?



Was gilt für Wohnungseigentümergemeinschaften?

Werden energetische Maßnahmen an einem aus mehreren selbstgenutzten Eigentumswohnungen bestehenden Gebäude durchgeführt, ist grundsätzlich für jede einzelne Eigentumswohnung eine Bescheinigung auszustellen. Es wird nicht beanstandet, dass das ausführende Fachunternehmen aus Vereinfachungsgründen eine Gesamtbescheinigung ausstellt, wenn es sich entweder um das Gesamtgebäude betreffende Sanierungsaufwendungen handelt oder die auf das Sondereigentum einzelner Wohnungen entfallenden Aufwendungen den einzelnen Wohnungen klar und eindeutig zugeordnet werden können.

Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Interessen einen Verwalter bestellt, ist dieser als Auftraggeber zu adressieren. Es reicht in diesen Fällen aus, wenn der Verwalter die anteiligen auf das Miteigentum entfallenden Aufwendungen nach dem Verhältnis des Miteigentumsanteils aufteilt und dem einzelnen Wohnungseigentümer mitteilt.

Dazu erstellt der Verwalter eine der Anzahl der Berechtigten entsprechende Anzahl von Abschriften der Bescheinigung des Fachunternehmens, auf welcher er die Höhe der anteilig auf den jeweiligen Berechtigten entfallenden Aufwendungen am Gesamtgebäude für den jeweiligen Berechtigten vermerkt und die auf das Sondereigentum einzelner Wohnungen entfallenden Aufwendungen den konkreten Wohnungseigentümern zuweist.

(2021): Was gilt für Wohnungseigentümergemeinschaften?

Feldhilfen

Allgemeine Feldhilfe

Von der steuerlichen Förderung für energetische Maßnahmen nach § 35c EStG können Sie profitieren, wenn das Objekt zu eigenen Wohnzwecken selbstgenutzt wird oder unentgeltlich an andere Personen überlassen wird.

Um die steuerliche Förderung zu erhalten, müssen zudem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Objekt muss sich im Inland oder in der EU / EWR befinden.
  • Bei Beginn der Maßnahme muss das Objekt mindestens 10 Jahre alt sein.
  • Es muss eine Bescheinigung nach § 21 Energieeinsparverordnung von einem Fachunternehmen oder Energieberater vorliegen.

Wichtig: Die Steuerermäßigung nach § 35c kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn für die Sanierungsmaßnahmen bereits die Förderung nach § 10f EStG (Baudenkmal, Sanierungsgebiet) oder nach § 35a EStG (Haushaltsnahe Dienstleistung) in Anspruch genommen wurde.

Wohnfläche insgesamt

Geben Sie hier die gesamte Wohnfläche des Objekts an.

Beispiel: Sie besitzen ein Mehrfamilienhaus mit 4 Wohneinheiten mit je 110 qm Wohnfläche. Eine Wohnung bewohnen Sie selbst. In diesem Fall gebe Sie als Gesamtwohnfläche 440 qm an und als selbstgenutzte Wohnfläche 110qm. Von den Aufwendungen für die energetische Sanierung können in diesem Beispiel dann 25 % steuerlich geltend gemacht werden.

davon selbstgenutzt oder unentgeltlich überlassen

Geben Sie hier an, welchen Anteil an der Wohnfläche Sie zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzen oder unentgeltlich an andere Personen überlassen haben. Dies ist eine Voraussetzung, um von der steuerlichen Förderung für energetische Maßnahmen nach § 35c EStG profitieren zu können.

Beispiel: Sie besitzen ein Mehrfamilienhaus mit 4 Wohneinheiten mit je 110 qm Wohnfläche. Eine Wohnung bewohnen Sie selbst. In diesem Fall gebe Sie als Gesamtwohnfläche 440 qm an und als selbstgenutzte Wohnfläche 110qm. Von den Aufwendungen für die energetische Sanierung können in diesem Beispiel dann 25 % steuerlich geltend gemacht werden.

Angaben zu den Miteigentümern erfassen

Geben Sie bitte Name und Anschrift der Miteigentümer in der Steuererklärung an.

Eigentümer

Geben Sie bitte an, ob das Objekt Ihnen allein gehört oder es weitere Eigentümer gibt.

Sind Sie nicht allein Eigentümer des von Ihnen zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudes (begünstigtes Objekt), so kann der Höchstbetrag der Steuerermäßigung für das gesamte begünstigte Objekt insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden.

Tragen Sie den prozentualen Anteil an, der auf Sie entfallenden Miteigentumsanteil ein. Diese Angabe ist auch zu machen, wenn das Gebäude Ehegatten / Lebenspartnern gemeinsam gehört und die Aufteilung 50:50 beträgt.

Prozentualer Anteil

Tragen Sie den prozentualen Anteil an, der auf Sie entfallenden Miteigentumsanteile ein. Diese Angabe ist auch zu machen, wenn das Gebäude Ehegatten / Lebenspartnern gemeinsam gehört und die Aufteilung 50:50 beträgt.

aben Sie für die energetische Maßnahme eine öffentliche Förderung durch zinsverbilligte Darlehen erhalten?*

Wenn Sie für die energetische Maßnahme bereits eine öffentliche Förderung durch zinsverbilligte Darlehen (z. B. durch die KfW-Bank, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), landeseigene Förderbanken oder Gemeinden) erhalten haben, ist die Förderung nach § 35c EStG ausgeschlossen.

Haben Sie für die energetische Maßnahme Steuerbegünstigungen in Anspruch genommen?

Wenn Sie für das Objekt bereits eine steuerliche Förderung für Modernisierungsaufwendungen in Sanierungsgebieten oder für Baudenkmale (§ 10f EStG) erhalten haben, ist die Förderung nach § 35c EStG ausgeschlossen.

Wollen Sie Steuerbegünstigungen für eigengenutzte oder unentgeltlich überlassene Wohnungen im Inland beantragen?

Hier können Sie Steuerbegünstigungen für eigengenutzte oder unentgeltlich überlassene Wohnungen im Inland beantragen.

Die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG kann für Objekte geltend gemacht werden, die als Baudenkmale gelten oder in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsgebieten liegen.

Machen Sie erstmals Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend, reichen Sie bitte eine Einzelaufstellung ein, in der neben dem gezahlten Rechnungsbetrag auch das Rechnungsdatum, der Gegenstand der Leistung sowie das ausführende Unternehmen angegeben sind.

Hinweis: Die Steuerbegünstigung nach § 10e EStG wird von Steuererklaerung-Student.de nicht unterstützt. Diese kann über die Anlage FW nur beantragt werden, wenn der Kaufvertrag bzw. Bauantrag vor dem 01.01.1996 gestellt wurde.

Haben Sie für die energetische Maßnahme steuerfreie Zuschüsse erhalten?

Wenn Sie für die energetische Maßnahme bereits  steuerfreie Zuschüsse (z. B. durch die KfW-Bank, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), landeseigene Förderbanken oder Gemeinden) erhalten haben, ist die Förderung nach § 35c EStG ausgeschlossen.

Unschädlich ist, wenn Sie ausschließlich für die Energieberatung Zuschüsse erhalten haben. In diesem Fall kann für die Kosten der Energieberatung keine Steuerermäßigung mehr beansprucht werden. Für die aufgrund der Energieberatung durchgeführten energetischen Maßnahmen, für die keine öffentlichen Förderungen in Anspruch genommen wurden, kann die Steuerermäßigung beantragt werden.

In diesem Fall wählen Sie bitte "nein" aus!

Haben Sie für die energetische Maßnahme Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen nach §35a EStG in Anspruch genommen?

Wenn Sie für das Objekt bereits die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG) in Anspruch genommen haben, ist die Förderung nach § 35c EStG ausgeschlossen.

Steuerermäßigungen für energetische Maßnahmen im Vorjahr

Haben Sie bereits im Vorjahr Steuerermäßigungen für energetische Maßnahmen für ein Objekt in Anspruch genommen, geben Sie für dieses Objekt die steuerlich anerkannten Aufwendungen ein.

Die Höhe der anerkannten Aufwendungen können Sie den Erläuterungen Ihres Einkommensteuerbescheides 2020 entnehmen.

Liegt das Objekt Deutschland?

Wählen Sie bitte aus, ob der Standort der Immobilie in Deutschland gelegen ist.

Sollte sich das Objekt nicht in Deutschland befinden, geben Sie bitte an, in welchem EU-/EWR-Staat sich die Immobilie befindet.

Für Immobilien in Staaten, die nicht in der EU/EWR gelegen sind, kann keine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen beantragt werden.

Land in der EU/EWR

Wählen Sie bitte aus, in welchem Land  in der EU/EWR die Immobilie liegt.

Immobilien in Staaten, die sich nicht in der EU/EWR befinden, sind nicht steuerlich begünstigt.

Einheitswert-Aktenzeichen

Geben Sie auch das Einheitswert-Aktenzeichen an. Dieses ist z. B. auf Ihrem Einheitswertbescheid oder Grundsteuerbescheid vermerkt. In den meisten Grundsteuerbescheiden ist es unter "Aktenzeichen der Bewertungsstelle" zu finden.

Hinweis: Bitte geben Sie das Einheitswert-Aktenzeichen ohne Sonderzeichen (z. B. "Leerzeichen", "/" oder ".") ein.

Datum der Anschaffung

Geben Sie hier das Datum der Anschaffung an.

Als Datum der Anschaffung zählt der Zeitpunkt, zu dem rechtlich Besitz, Nutzen und Lasten auf Sie übergegangen sind. Als Anschaffungsdatum geben Sie folglich den Zeitpunkt an, zu dem das Objekt an Sie übergeben wurde und Sie dieses auch nutzen konnten. Das Anschaffungsdatum ist somit nicht unbedingt mit dem Zeitpunkt der Bezahlung identisch.

Beginn der Herstellung

Geben Sie hier den Beginn der Herstellung des Gebäudes an. Das begünstigte Objekt muss bei Beginn der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre sein.

Maßgebend für die Bestimmung des 10-Jahreszeitraums ist der Beginn der Herstellung des Gebäudes. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Tag, an dem der erstmalige Bauantrag gestellt wurde.

Ist bei einem vor dem Jahr 2010 errichteten Gebäuden der Tag der Bauantragstellung nicht bekannt, genügt es, wenn der 01.01. des Herstellungsjahres eingetragen wird; z.B. ist beim Baujahr 1960 dann der "01.01.1960" anzugeben.

Bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, gilt als Beginn der Herstellung des Gebäudes, der Tag, an dem die Bauunterlagen eingereicht wurden.