Die ganze Welt des Steuerwissens

Steuererklaerung-Student.de FAQs

 


 

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2016. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Beschäftigungsort



Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um Kosten eines Zweithaushaltes absetzen zu können?

Wenn sich Ihr Arbeitsort weit entfernt von Ihrem Wohnort befindet und Sie aus diesem Grund eine Zweitwohnung beziehen müssen, liegt eine doppelte Haushaltsführung vor. Bestimmte Kosten, die Ihnen dadurch entstehen, können Sie von der Steuer absetzen.

Dafür müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen müssen Sie an Ihrem Wohnort eine Hauptwohnung mit einem eigenen Hausstand haben. Außerdem müssen Sie am Arbeitsort aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung beziehen. Eine neue Bedingung für den "eigenen Hausstand" ist seit 2014 die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung.

Berufliche Gründe liegen zum Beispiel vor, wenn Sie an einen auswärtigen Arbeitsort versetzt worden sind oder wenn Sie eine Arbeitsstelle antreten, die sich weit entfernt außerhalb des eigenen Wohnorts befindet. Die doppelte Haushaltsführung gilt auch dann als beruflich veranlasst, wenn Sie aus privaten Gründen Ihren Hauptwohnsitz von Ihrem Arbeitsplatz weg verlegen und eine Wohnung am Arbeitsort als Zweithaushalt nutzen.

Als Zweitwohnung wird übrigens jede Unterkunft anerkannt, in der Sie eine Möglichkeit zur Übernachtung haben. Wie oft Sie diese Möglichkeit nutzen, ist unerheblich. Unterkünfte können zum Beispiel sein:

  • eine Mietwohnung,
  • ein eigenes Haus,
  • ein Hotelzimmer,
  • Übernachtungsmöglichkeiten bei Freunden oder auch
  • die Baracke auf einer Baustelle.
Tipp

Wenn Sie mehrmals in der Woche nach Hause fahren, können Sie wählen, ob Sie Kosten wegen doppelter Haushaltsführung oder die Fahrtkosten für sämtliche durchgeführten Heimfahrten absetzen wollen. Im zweiten Fall sind die Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale absetzbar. Dann können Sie die Übernachtungskosten und die Verpflegungspauschbeträge in den ersten drei Monaten aber nicht als Werbungskosten absetzen. Die zweite Variante bietet sich an, wenn Sie häufig nach Hause fahren und niedrige Übernachtungskosten an Ihrem Zweitwohnsitz haben.

(2016): Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um Kosten eines Zweithaushaltes absetzen zu können?



Was kann ich für Zweithaushalte absetzen?

An die Zweitwohnung des Arbeitnehmers am Arbeitsort stellt das Finanzamt keine strengen Anforderungen. Dies kann eine Wohnung, ein Hotelzimmer oder auch ein möbliertes Zimmer sein. Auch die Häufigkeit der Nutzung spielt keine Rolle, die Unterkunft muss lediglich zur Verfügung stehen. Die Zweitwohnung darf aber keinesfalls zum neuen Lebensmittelpunkt werden. Dann ist es vorbei mit der steuerlichen Begünstigung. Sind diese Voraussetzung erfüllt, können diverse Werbungskosten im Zuge der doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend gemacht werden. Dies beginnt bereits bei der Wohnungssuche. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Wohnungssuche entstehen, wie zum Beispiel Fahrtkosten zur Wohnungsbesichtigung, Telefon- oder Portogebühren, sind als Werbungskosten absetzbar. Auch die Kosten für den Umzug erkennt das Finanzamt an. Dazu zählen unter anderem Transportkosten für eine Spedition oder einen Leihwagen und auch Reisekosten am Umzugstag. In den ersten drei Monaten der doppelten Haushaltsführung können sogar Verpflegungspauschbeträge abgerechnet werden. Maßgebend für die Höhe der Pauschbeträge ist die Dauer der Abwesenheit von der Hauptwohnung. Sie betragen seit 2014 bei einer Abwesenheitsdauer von

  • 24 Stunden: 24 Euro
  • 8 bis 24 Stunden: 12 Euro

Bei den Fahrtkosten werden die erste Hinfahrt und die letzte Rückfahrt in voller Höhe anerkannt, nachzuweisen z.B. per Ticket. Alternativ kann hier bei Benutzung eines Pkw auch die allgemeine Kilometerpauschale in Höhe von 30 Cent je Fahrtkilometer angesetzt werden. Wöchentliche Heimfahrten werden hingegen mit der Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer anerkannt.

Als Werbungskosten absetzbar sind auch die Unterkunftskosten bzw. die Kosten der Zweitwohnung. Anerkannt werden stets nur nachgewiesene Kosten, keine Pauschbeträge.

Seit 2014 ist der abzugsfähige Betrag in Deutschland auf einen Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat begrenzt. Dieser Höchstbetrag umfasst alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen, die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden, insbesondere

  • Miete inklusive Betriebskosten, auch für eine möblierte Wohnung,
  • Anschaffungskosten für notwendige Hausrats- und Einrichtungsgegenstände,
  • Zweitwohnungsteuer,
  • Renovierung usw.

Der Höchstbetrag von 1.000 Euro gilt monatsbezogen und als Durchschnittswert für das Gesamtjahr. Wenn die Aufwendungen in einzelnen Monaten weniger als 1.000 Euro und in anderen Monaten mehr als 1.000 Euro betragen, dürfen die übersteigenden Beträge mit den nicht ausgeschöpften Höchstbeträgen verrechnet werden.

(2016): Was kann ich für Zweithaushalte absetzen?



Wann habe ich einen eigenen Hausstand?

Eine Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ist, dass Sie an Ihrem Heimatort einen eigenen Hausstand führen. Der Hausstand ist eine eingerichtete Wohnung, die Ihren Lebensmittelpunkt bildet und in der Sie Ihren Haushalt unterhalten. Sie müssen die Wohnung als Eigentümer oder Mieter oder aus einem gemeinsamen bzw. abgeleiteten Nutzungsrecht (z.B. Mitbewohnen der Wohnung Ihres Partners) nutzen. In der Regel ist bei Verheirateten der eigene Hausstand immer dort, wo die Familie lebt.

Sollten Sie alleinstehend sein, spielt die Anerkennung des eigenen Hausstandes eine wichtige Rolle bei der Absetzbarkeit von Kosten der doppelten Haushaltsführung. Dafür ist es nicht ausreichend, wenn Sie in der Wohnung oder im Haus Ihrer Eltern ein Zimmer bewohnen, selbst dann nicht, wenn Sie sich an den Mietkosten beteiligen. Notwendig ist hier eine eigene, eingerichtete Wohnung, die als Eigentümer, Mieter oder Untermieter genutzt wird. Sie müssen hier einen Haushalt unterhalten, d.h. die Haushaltsführung bestimmen oder wesentlich mitbestimmen. Wenn Sie mindestens zwei Heimfahrten pro Monat nachweisen, wird in der Regel angenommen, dass sich hier Ihr Lebensmittelpunkt befindet. Seit 2014 ist es erforderlich, dass Sie sich an den Kosten der Lebensführung im eigenen Hausstand finanziell beteiligen.

(2016): Wann habe ich einen eigenen Hausstand?

Feldhilfen

Bestand 2016 eine Erstwohnung / Ersthaushalt am bisherigen Wohnort?

Wählen Sie "Ja" aus, wenn Sie an Ihrem Heimatort bereits einen eigenen Hausstand (Erstwohnung und Lebensmittelpunkt) unterhalten. Ein eigener Hausstand liegt im Allgemeinen bei verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden Arbeitnehmern vor.

Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt neben dem Innehaben einer Wohnung aus eigenem Recht als Eigentümer oder Mieter oder aus gemeinsamen oder abgeleitetem Recht als Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte sowie Mitbewohner auch eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus (laufende Kosten der Haushaltsführung).

Es genügt nicht, wenn Sie im Haushalt der Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer unentgeltlich bewohnen oder wenn Ihnen eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird. Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung ist darzulegen und kann auch bei volljährigen Kindern, die bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen, nicht generell unterstellt werden. Eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung mit Bagatellbeträgen ist nicht ausreichend.

Anschrift der Erstwohnung in 2016

Tragen Sie hier die Anschrift Ihrer Erstwohnung ein.

Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt neben dem Innehaben einer Wohnung aus eigenem Recht als Eigentümer oder Mieter oder aus gemeinsamen oder abgeleitetem Recht als Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte sowie Mitbewohner auch eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus (laufende Kosten der Haushaltsführung).

Es genügt nicht, wenn Sie im Haushalt der Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer unentgeltlich bewohnen oder wenn Ihnen eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird. Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung ist darzulegen und kann auch bei volljährigen Kindern, die bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen, nicht generell unterstellt werden. Eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung mit Bagatellbeträgen ist nicht ausreichend.

Die Erstwohnung wurde bezogen am

Geben Sie hier an, seit wann Sie bereits am Heimatort mit Ihrer Erstwohnung einen eigenen Hausstand unterhalten.

Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt neben dem Innehaben einer Wohnung aus eigenem Recht als Eigentümer oder Mieter oder aus gemeinsamen oder abgeleitetem Recht als Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte sowie Mitbewohner auch eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus (laufende Kosten der Haushaltsführung).

Es genügt nicht, wenn Sie im Haushalt der Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer unentgeltlich bewohnen oder wenn Ihnen eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird. Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung ist darzulegen und kann auch bei volljährigen Kindern, die bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen, nicht generell unterstellt werden. Eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung mit Bagatellbeträgen ist nicht ausreichend.

Grund für die doppelte Haushaltsführung

Geben Sie hier den (beruflich veranlassten) Grund für die doppelte Haushaltsführung an.

Das Finanzamt erkennt die Ausgaben für einen doppelten Haushalt nur an, wenn hierfür berufliche Gründe vorliegen. Wer berufsbedingt einen zweiten Hausstand unterhält, kann das Finanzamt an den Ausgaben für die doppelte Haushaltsführung beteiligen.

Berufliche Gründe sind beispielsweise:

  • Neuaufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses
  • Versetzung an einen anderen Arbeitsort
  • Wechsel der Arbeitsstelle und/oder des Arbeitgebers
  • Beibehaltung der Wohnung am Arbeitsort nach einem privat veranlassten Wegzug
Die Zweitwohnung wurde eingerichtet am

Geben Sie hier an, wann Sie die Zweitwohnung an Ihrem Beschäftigungsort bezogen haben.

Die Zweitwohnung wurde aufgegeben am (nur wenn in 2016)

Falls Sie Ihre Zweitwohnung im Veranlagungsjahr 2016 aufgegeben haben, geben Sie hier das Datum der Wohnungsaufgabe an.

Sollten Sie die Wohnung erst nach dem 31.12.2016 aufgegeben haben, dann tragen Sie in dieses Feld den 31.12.2016 ein.

Entfernung zwischen Erst- und Zweitwohnung (in Kilometern)

Geben Sie hier die einfache Entfernung zwischen Ihrer Erst- und Ihrer Zweitwohnung am Beschäftigungsort an.

Angefangene Kilometer können Sie auf volle Kilometer aufrunden.

Wollen Sie mehr als eine Familienheimfahrt pro Woche geltend machen?

Wählen Sie "ja" aus, wenn Sie mehr als eine Familienheimfahrt pro Woche steuerlich geltend machen wollen.

In diesem Fall können Sie keine Werbungskosten (Kosten der Zweitwohnung, Verpflegungskosten, etc.) im Rahmen der doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend machen. Erfassen Sie die Fahrten unter " Fahrtkosten zur Arbeit".

Sie können diese Wahl für jede doppelte Haushaltsführung getrennt einmal jährlich treffen.

Bestand die Zweitwohnung über das Jahr 2016 hinaus?

Wählen Sie "ja" aus, wenn der doppelte Haushalt im Jahr 2016 aufgelöst wurde.

Wählen Sie „nein“ aus, wenn der doppelte Haushalt auch im Jahr 2017 bestand bzw. besteht.

Größe der Zweitwohnung (in qm)

Die Größe der Zweitwohnung hat seit 2014 nur noch eine Bedeutung, wenn die Zweitwohnung im Ausland liegt.

Bei doppelter Haushaltsführung in Deutschland spielt die Wohnungsgröße seit 2014 keine Rolle mehr. Die nachgewiesenen Gesamtkosten der Unterkunft sind gedeckelt auf 1.000 Euro pro Monat, gleichgültig wie groß die Wohnung ist.

Bei doppelter Haushaltsführung im Ausland gilt die 1.000 Euro-Höchstgrenze nicht. Hier bleibt es dabei, dass weiterhin die tatsächlichen Mietkosten anerkannt werden, soweit sie notwendig und angemessen, also nicht überhöht sind. Wohnkosten sind nur insoweit "notwendig", als sie sich für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm bei einem ortsüblichen Mietpreis für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung ergeben. Die Obergrenze der abzugsfähigen Mietkosten ist also stets der ortsübliche Durchschnittsmietpreis für eine Wohnfläche von 60 qm. Da es sich hierbei um die Kaltmiete handelt, sind die Nebenkosten zusätzlich abziehbar. Diese müssen allerdings ebenfalls auf eine Wohnungsgröße von 60 qm umgerechnet werden.

Land, in dem die Zweitwohnung liegt.

Geben Sie an, in welchem Land sich Ihr Beschäftigungsort und die Zweitwohnung befinden.

Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland werden seit 2014 Aufwendungen bis zu einem nachgewiesenen Betrag von 1.000 Euro im Monat anerkannt.

Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland gelten die früheren Grundsätze unverändert weiter. Die Aufwendungen für einen doppelten Haushalt müssen in tatsächlicher Höhe nachgewiesen werden und werden nur vom Fiskus anerkannt, wenn sie die ortsübliche Miete einer je nach Lage und Ausstattung durchschnittlichen Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm nicht überschreiten.

Ist dem doppelten Haushalt eine Auswärtstätigkeit vorausgeganen?

Wählen Sie "ja" aus, wenn der doppelten Haushaltsführung eine Auswärtstätigkeit an demselben Ort unmittelbar vorausgegangen ist und Sie für diese Auswärtstätigkeit Verpflegungspauschbeträge geltend gemacht haben.

Unmittelbar bedeutet, das direkt vor dem Datum der Begründung Ihres doppelten Haushalts die Auswärtstätigkleit endete.

Wenn Ihrem doppelten Haushalt keine Auswärtstätigkeit vorausgegangen ist oder zwischen dem Ende der Auswärtstätigkeit und der Begründung des doppelten Haushalts eine Unterbrechnung von min. vier Wochen bestand, wählen Sie bitte "nein" aus.

Die Dauer der Auswärtstätigkeit wird auf die Dreimonatsfrist für den Ansatz von Verpflegungspauschbeträgen angerechnet. Sollten Sie bereits für die Auswärtstätigkeit für 92 Tage oder mehr Verpflegungspauschbeträge geltend gemacht haben, wird der Fiskus Ihnen für die dopelte Haushaltsführung keine Verpflegungspauschbeträge mehr gewähren.