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Wer muss diie Anlage G (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) ausfüllen?
Ein Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG liegt vor, wenn Sie eine Betätigung selbständig (d. h. auf eigene Rechnung und Verantwortung), nachhaltig (also keine einmalige Handlung) und mit Gewinnerzielungsabsicht (also keine Liebhaberei) ausüben und sich dabei am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen (d. h. nach außen hin in Erscheinung treten). Diese Bedingungen gelten allerdings in gleicher Weise auch für die freiberufliche Tätigkeit gemäß § 18 EStG (H 15.6 EStR).
Gewerbetriebe sind insbesondere
- Betriebe des Handwerks und der Industrie,
- Handelsbetriebe,
- Vermittlungstätigkeiten (z. B. Versicherungsvertreter, Makler oder Handelsvertreter),
- Gaststättenbetriebe,
- Dienstleistungsunternehmen.
- Kapitalgesellschaften wie die Aktiengesellschaft (AG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sind kraft ihrer Rechtsform Gewerbebetriebe (§ 2 Abs. 2 GewStG).
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch
- Gewinnanteile aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft (oHG, KG oder gewerblicher GbR).
- Einkünfte aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebes, Teilbetriebes oder Anteils an einem Gewerbebetrieb (§ 16 EStG).
- Gewinne aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn diese mindestens 1 % des Gesellschaftskapitals beträgt (§ 17 EStG). Dies gilt auch für Privatanleger. Der Gewinn unterliegt seit 2009 dem Teileinkünfteverfahren, d. h. 60 % des Veräußerungsgewinns sind steuerpflichtig und 40 % bleiben steuerfrei (§ 3 Nr. 40 Buchst. c EStG). Für Beteiligungen, die vor 2009 erworben werden, gilt weiterhin das Halbeinkünfteverfahren mit seiner hälftigen Versteuerung.
Bei einer Beteiligungsquote unter 1 % des Grundkapitals ist der Veräußerungsgewinn ab 2009 unabhängig von einer Haltedauer in voller Höhe als Kapitalertrag steuerpflichtig und unterliegt der Abgeltungsteuer von 25 %. Dies gilt allerdings nur für Anteile, die ab 2009 erworben werden (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Bei Erwerb vor 2009 bleibt es bei der bisherigen Rechtslage, nach der ein Veräußerungsgewinn nach Ablauf einer Haltedauer von 12 Monaten steuerfrei bleibt. Ausschüttungen unterliegen in beiden Fällen ab 2009 der Abgeltungsteuer.
- Einkünfte aus der Veräußerung von mehr als 3 Immobilien innerhalb von 5 Jahren. In diesem Fall geht das Finanzamt - unabhängig von der 10-Jahresfrist - von gewerblichem Grundstückshandel aus. Bei Veräußerung von bis zu drei Objekten sind die Veräußerungsgewinne nur innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren steuerpflichtig, und zwar als "sonstige Einkünfte".
- Einkünfte aus der Vermietung von Ferienwohnungen, wenn diese hinsichtlich der Art der Vermietung einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbar ist. Ansonsten handelt es sich um "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung". Weitere Informationen: Steuerrat zur Ferienwohnung.
- Berufsbetreuer gemäß §§ 1896 ff. BGB erzielen - entgegen früherer Auffassung - seit 2010 keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb mehr, sondern aus "sonstiger selbständiger Arbeit" gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG (BFH-Urteile vom 15.6.2010, BStBl. 2010 II S. 906 und 909).
(2016): Wer muss diie Anlage G (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) ausfüllen?
Was sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb?
Ein Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG liegt vor, wenn Sie eine Betätigung selbständig (d.h. auf eigene Rechnung und Verantwortung), nachhaltig (also keine einmalige Handlung) und mit Gewinnerzielungsabsicht (also keine Liebhaberei) ausüben und sich dabei am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen (d.h. nach außen hin in Erscheinung treten). Diese Bedingungen gelten allerdings in gleicher Weise auch für die freiberufliche Tätigkeit gemäß § 18 EStG.
Gewerbetriebe sind insbesondere
- Betriebe des Handwerks und der Industrie,
- Handelsbetriebe,
- Vermittlungstätigkeiten (z. B. Versicherungsvertreter, Makler oder Handelsvertreter),
- Gaststättenbetriebe,
- Dienstleistungsunternehmen.
- Kapitalgesellschaften wie die Aktiengesellschaft (AG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sind kraft ihrer Rechtsform Gewerbebetriebe (§ 2 Abs. 2 GewStG).
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch
- Gewinnanteile aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft (oHG, KG oder gewerblicher GbR).
- Einkünfte aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebes, Teilbetriebes oder Anteils an einem Gewerbebetrieb.
- Gewinne aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn diese mindestens 1 % des Gesellschaftskapitals beträgt (§ 17 EStG). Dies gilt auch für Privatanleger. Der Gewinn unterliegt seit 2009 dem Teileinkünfteverfahren, d. h. 60 % des Veräußerungsgewinns sind steuerpflichtig und 40 % bleiben steuerfrei (§ 3 Nr. 40 Buchst. c EStG). Für Beteiligungen, die vor 2009 erworben werden, gilt weiterhin das Halbeinkünfteverfahren mit seiner hälftigen Versteuerung.
- Einkünfte aus der Veräußerung von mehr als 3 Immobilien innerhalb von 5 Jahren. In diesem Fall geht das Finanzamt - unabhängig von der 10-Jahresfrist - von gewerblichem Grundstückshandel aus.
- Einkünfte aus der Vermietung von Ferienwohnungen, wenn diese hinsichtlich der Art der Vermietung einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbar ist. Ansonsten handelt es sich um "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung".
- Berufsbetreuer gemäß §§ 1896 ff. BGB erzielen - entgegen früherer Auffassung - seit 2010 keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb mehr, sondern aus "sonstiger selbständiger Arbeit" gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG (BFH-Urteile vom 15.6.2010, BStBl. 2010 II S. 906 und 909).
(2016): Was sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb?
Was ist eine Einnahmeüberschussrechnung?
Mit der Einnahmeüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG können Sie einfach den Gewinn Ihres Betriebes ermitteln. Dafür werden die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben nach dem Zu- und Abflussprinzip erfasst und gegenübergestellt. Bei dieser einfachen Form der Buchführung werden zum Beispiel Rückstellungen nicht berücksichtigt.
Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass die Einnahmeüberschussrechnung keine Führung von Bestandskonten und keine Inventur voraussetzt.
Sollten Sie Ihren Gewinn mit der Einnahmeüberschussrechnung ermitteln, ist der Überschuss Ihrer Einnahmen über Ihre Betriebsausgaben der Gewinn, der in der Steuererklärung zur Besteuerung angegeben wird.
(2016): Was ist eine Einnahmeüberschussrechnung?
Muss ich eine Anlage EÜR (Einnahmeüberschussrechnung) abgeben?
Mittels der Anlage "Einnahmenüberschussrechnung – Anlage EÜR" wird die Einnahmen-Überschuss-Rechnung standardisiert. Zur Abgabe dieser Anlage sind Sie verpflichtet, wenn die Betriebseinnahmen höher als 17.500 Euro sind und der Gewinn nicht durch Bilanzierung (echte Buchführung) ermittelt wird.
In der EÜR müssen Sie detaillierte Angaben zu Ihren Einnahmen und Ausgaben machen. Davon ausgenommen sind Kleinstunternehmer mit Betriebseinnahmen unter 17.500 Euro jährlich. Sie können Ihren Gewinn wie bisher formlos ermitteln (zum Beispiel aus einer Excel-Tabelle) und einreichen.
Tipp
Prüfen Sie alle Daten Ihrer EÜR aufPlausibilität und vergleichen Sie diese wenn möglich mit den Daten anderer Unternehmer. Weichen Ihre Angaben weit von den üblichen ab, könnte das Finanzamt sich zu einer Einzelprüfung veranlasst sehen.
(2016): Muss ich eine Anlage EÜR (Einnahmeüberschussrechnung) abgeben?
Wann kann ich den Gewinn mittels Einnahmeüberschussrechnung ermitteln?
Bei der Einnahmeüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG werden die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenüber gestellt, und das Ergebnis ist der Gewinn oder der Verlust.
Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte können derzeit ihren Gewinn mittels Einnahmeüberschussrechnung ermitteln, wenn im Jahre 2016
- der Jahresumsatz nicht höher ist als 600.000 Euro und
- der Jahresgewinn nicht höher ist als 60.000 Euro im Kalenderjahr bzw. Wirtschaftsjahr.
Freiberufler, wie Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Ärzte, Publizisten, Künstler usw., und andere Selbständige können stets - unabhängig von einer Umsatz- und Gewinngrenze - ihre Gewinnermittlung mittels Einnahmeüberschussrechnung vornehmen. Sie sind grundsätzlich nicht buchführungspflichtig, können aber freiwillig Bücher führen.
HINWEIS: Aufgrund der höheren Buchführungspflichtgrenze können jetzt mehr Gewerbetreibende bzw. Einzelkaufleute eine weniger aufwendige Einnahmeüberschussrechnung erstellen.
Stets zur Buchführung verpflichtet sind - unabhängig von einer Umsatz- oder Gewinngrenze - Kaufleute im Sinne der §§ 1 ff. i.V.m. § 238 HGB. Diese Buchführungspflicht gilt auch für das Steuerrecht (§ 140 AO). Die Regelung betrifft Kaufleute, die ein Handelsgewerbe betreiben, sowie Unternehmer, deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert.
(2016): Wann kann ich den Gewinn mittels Einnahmeüberschussrechnung ermitteln?
Ist die Wahl der Einnahmeüberschussrechnung auch nachträglich möglich?
Steuerpflichtige, die nicht buchführungspflichtig sind und auch nicht freiwillig Bücher führen und Abschlüsse machen, haben das Recht, zwischen dem Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG und der Einnahmeüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zu wählen:
- Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat - so die bisherige Auffassung - sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG erst dann wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht.
- Hat der Steuerpflichtige demgegenüber nur die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben aufgezeichnet, so hat er aufgrund dieser tatsächlichen Handhabung sein Wahlrecht im Sinne einer Gewinnermittlung durch Einnahmeüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ausgeübt.
Nach neuer Auffassung kann der Unternehmer das Wahlrecht auch noch nach Ablauf des Jahres ausüben, und zwar prinzipiell unbefristet bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung. Stellt der Unternehmer dann einen Jahresabschluss auf, entscheidet er sich erst dadurch für die Gewinnermittlung durch Bilanzierung - und nicht bereits mit der Einrichtung der Buchführung zu Beginn des Wirtschaftsjahres (BFH-Urteil vom 19.3.2009, BStBl. 2009 II S. 659).
Steuererklaerung-Student.de
Das Wahlrecht wird allerdings durch bestimmte Voraussetzungen beschränkt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 EStG). So kommt die Wahl der Überschussrechnung nach Erstellung des Abschlusses nicht mehr in Betracht. Ebenso scheidet die Wahl der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich aus, wenn der Steuerpflichtige nicht zeitnah zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums eine Eröffnungsbilanz aufgestellt und eine kaufmännische Buchführung eingerichtet hat. Die Wahl zwischen den Gewinnermittlungsarten kann außerdem durch die Bindung des Steuerpflichtigen an eine für ein vorangegangenes Wirtschaftsjahr bereits getroffene Wahl ausgeschlossen sein.
Hinweis: Diese Auslegung wird auch dem Vereinfachungszweck der Einnahmenüberschussrechnung gerecht. Denn der Steuerpflichtige kann durch die Wahl der Einnahmenüberschussrechnung auf die Erstellung des Abschlusses verzichten, selbst wenn er zuvor schon eine Buchführung eingerichtet hat. Für das Finanzamt ist insoweit nur von Bedeutung, dass es nach der Wahl die Einnahmenüberschussrechnung auch tatsächlich erhält.
(2016): Ist die Wahl der Einnahmeüberschussrechnung auch nachträglich möglich?
Wann muss ich meinen Gewinn aus Gewerbebetrieben gesondert feststellen?
Sie müssen Einkünfte gesondert feststellen, wenn für diese ein anderes Finanzamt als Ihr Wohnsitzfinanzamt zuständig ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie Ihren Gewerbebetrieb an einem anderen Ort als Ihren Wohnort führen.
Auch wenn Sie an einer Gemeinschaft oder Personengesellschaft beteiligt sind, erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung.
Ihrem Wohnsitzfinanzamt wird die Höhe der auf Sie entfallenden Einkünfte mitgeteilt. Sie müssen deshalb immer das zuständige Finanzamt und die Steuernummer angeben, unter der diese Einkünfte festgesetzt werden.
Kennen Sie die Höhe der Steuerfestsetzung (noch) nicht, tragen Sie in das entsprechende Feld den Wert "0,00" ein und erläutern dies im Anschreiben an Ihr Finanzamt.
(2016): Wann muss ich meinen Gewinn aus Gewerbebetrieben gesondert feststellen?
Was fällt unter den Veräußerungsgewinn?
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung eines ganzen Betriebes, eines Teilbetriebes (Filiale, Zweigniederlassung) oder eines Mitunternehmeranteils. Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe eines Betriebes. Ebenfalls werden sog. einbringungsgeborene Anteile an einer Kapitalgesellschaft erfasst, die entstehen, wenn ein Unternehmer seinen Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft als Sacheinlage einbringt und dafür Anteile an der Gesellschaft unter dem Teilwert erwirbt (§ 21 UmwStG).
Wer seinen Betrieb oder Mitunternehmeranteil verkauft oder aufgibt, kann zwei wichtige Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen:
- Veräußerungsfreibetrag: Der Veräußerungsgewinn bleibt steuerfrei mit 45.000 Euro. Dieser Betrag vermindert sich allerdings, wenn der Veräußerungsgewinn höher ist als 136.000 Euro, und zwar um den übersteigenden Betrag. Also entfällt der Veräußerungsfreibetrag ab einem Veräußerungsgewinn von 181.000 Euro (§ 16 Abs. 4 EStG).
- Ermäßigter Steuersatz: Der nach Abzug des Freibetrages verbleibende Veräußerungsgewinn ist nach der Fünftelregelung begünstigt. Er kann auf Antrag auch mit einem ermäßigten Steuersatz, und zwar mit 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes und mindestens 14 %, versteuert werden (§ 34 Abs. 3 EStG).
Der Veräußerungsfreibetrag und der ermäßigte Steuersatz werden nur unter bestimmten Bedingungen gewährt:
- Sie müssen das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd berufsunfähig im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sein.
- Die Vergünstigungen können Sie nur einmal im Leben in Anspruch nehmen: den Veräußerungsfreibetrag gerechnet ab 1996, den ermäßigten Steuersatz gerechnet ab 2001.
- Sie müssen die Vergünstigungen beantragen.
Bei Veräußerung des Betriebes vor dem 55. Lebensjahr, ohne dauernd berufsunfähig zu sein, kommt nur die Fünftelregelung zur Anwendung. Diese Regelung bringt aber dann keine Steuerersparnis, wenn bereits die laufenden Einkünfte mit dem Spitzensteuersatz versteuert werden.
Bei Verkauf eines Mitunternehmeranteils steht Ihnen der Veräußerungsfreibetrag ebenfalls in voller Höhe und nicht etwa nur anteilig zu. Verkaufen Sie jedoch von Ihrem Mitunternehmeranteil lediglich einen Anteil, so gehört der Veräußerungsgewinn zu den laufenden Einkünften, und dann kommen weder der Veräußerungsfreibetrag noch der ermäßigte Steuersatz oder die Fünftelregelung zur Anwendung (§ 18 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG).
(2016): Was fällt unter den Veräußerungsgewinn?
Wer gilt als Mitunternehmer?
Als Mitunternehmer gilt, wer zusammen mit wenigstens einem weiteren Partner Inhaber, Pächter und/oder Nutznießer eines Unternehmens ist.
Sie sind also in der Situation, die wirtschaftlichen Entscheidungen nur zusammen mit Ihrem/Ihren Geschäftspartner(n) treffen und anteilig über den Gewinn des Unternehmens entscheiden zu können. Eine solche Partnerschaft muss die Form einer Personengesellschaft haben, für die der Gesetzgeber drei spezielle Gesellschaftsformen vorsieht:
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
- Offene Handelsgesellschaft (OHG)
- Kommanditgesellschaft (KG)
Die jeweilige Gesellschaftsform entscheidet darüber, in welchem Maße die Mitunternehmer am Gewinn partizipieren und wie das Unternehmen steuerlich zu behandeln ist. In der Steuererklärung geben Sie die Art des Unternehmens an, das Sie in Form einer Personengesellschaft als Mitunternehmer betreiben bzw. gepachtet haben. Mögliche Einträge können sein: "Handwerksbetrieb", "Immobilienmakler", "Gaststätte" etc. Neben diesen Angaben müssen Sie in der Steuererklärung zusätzlich die Steuernummer jedes Unternehmens und das jeweils zuständige Finanzamt eintragen.
Das Ergebnis der jeweiligen Gewinnermittlung wird in der Anlage G für Gewerbetreibende bzw. in der Anlage S für Freiberufler und sonstige Selbständige eingetragen.
(2016): Wer gilt als Mitunternehmer?
Was besagt das Halbeinkünfteverfahren / Teileinkünfteverfahren
Das Halbeinkünfteverfahren wurde zum 1.1.2009 ersetzt durch das Teileinkünfteverfahren.
Nach dem Halbeinkünfteverfahren sind Erträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (Aktien, GmbH-Anteile, Genossenschaftsanteile) nur zur Hälfte steuerpflichtig. Werbungskosten, die damit in Zusammenhang stehen, können ebenfalls nur zur Hälfte abgesetzt werden. Gehören solche Beteiligungen zum Betriebsvermögen, sind die Einnahmen daraus- nach Abzug der hälftigen Aufwendungen - zur Hälfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern.
Sind in Ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb (als Einzelunternehmer, aus Mitunternehmerschaft, lt. gesonderter Feststellung, aus Organschaft) Einkünfte enthalten, für die das Halbeinkünfteverfahren gilt, tragen Sie diesen Betrag hier in einer Summe ein. Und zwar nur den halben steuerpflichtigen Teilbetrag!
Nach dem Teileinkünfteverfahren sind Erträge und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (Aktien, GmbH-Anteile, Genossenschaftsanteile) zu 60 % steuerpflichtig. Im Gegenzug sind auch nur 60 % der Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar. Halten Sie also im Betriebsvermögen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, müssen Sie erhaltene Dividenden und Gewinnausschüttungen, die in Ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit enthalten sind und nur zu 60 % steuerpflichtig sind, in der Anlage G oder Anlage S gesondert angeben.
(2016): Was besagt das Halbeinkünfteverfahren / Teileinkünfteverfahren
Besteht auch bei gewerbliche Nebeneinkünfte Abgabepflicht in elektronischer Form für die Anlage EÜR?
Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz gibt bekannt, dass ab 2016 bei Selbständigen die Steuererklärung in Papierform nicht mehr anerkannt wird und dass auch Privathaushalte mit Fotovoltaikanlagen sowie Personen mit gewerblichen Nebeneinkünften von mehr als 410 Euro hiervon betroffen sind, z.B. Nebenerwerbswinzer. Die Finanzämter - zumindest in Rheinland-Pfalz - werden konsequent in Papierform abgegebene Steuererklärungen ablehnen (Mitteilung vom 3.5.2016).
Das bedeutet: Liegt kein Härtefall vor, so wird eine in Papierform abgegebene Erklärung als nicht abgegeben gewertet. Als Härtefall gilt: Die Anschaffung der erforderlichen technischen Ausstattung mit PC und Internetanschluss ist nur mit erheblichem finanziellen Aufwand möglich oder die Kenntnisse und persönlichen Fähigkeiten zum Umgang damit sind nicht oder nur eingeschränkt vorhanden.
In diesem Fall muss mit Verspätungszuschlägen gerechnet werden. Der Verspätungszuschlag kann bis zu 10 % der festgesetzten Steuer betragen und wird nach Ablauf der Abgabefrist (31.5. des Folgejahres) erhoben.
(2016): Besteht auch bei gewerbliche Nebeneinkünfte Abgabepflicht in elektronischer Form für die Anlage EÜR?
Besteht auch bei nur geringem Gewinn die Abgabepflicht in elektronischer Form für die Anlage EÜR?
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Steuerbürger mit Gewinneinkünften verpflichtet sind, ihre Einkommensteuererklärung auch dann in elektronischer Form beim Finanzamt einzureichen, wenn sie nur geringfügige Gewinne aus nebenberuflicher Tätigkeit erzielen. Die elektronische Form sei zwingend, wenn der Gewinn mehr als 410 EUR beträgt (FG Rheinland-Pfalz vom 15.7.2015, 1 K 2204/13).
Der Fall: Der Kläger ist nebenberuflich als Fotograf, Autor und Tauchlehrer selbständig tätig. Das Finanzamt wies ihn erstmals im Jahr 2011 darauf hin, dass er wegen dieser selbständigen Tätigkeit verpflichtet sei, seine Einkommensteuererklärung in elektronischer Form an das Finanzamt zu übermitteln. Der Kläger wandte ein, dass die Gewinne aus seiner selbständigen Arbeit in Zukunft nur bei ca. 500 Euro pro Jahr liegen würden. Außerdem lehne er die Übermittlung persönlicher Daten via Internet grundsätzlich ab, weil er selbst bereits einschlägige Erfahrungen mit Internetmissbrauch habe machen müssen. Selbst beim Internet-Banking könne keine absolute Sicherheit garantiert werden.
Nach Auffassung des Finanzgerichts ist nach dem Einkommensteuergesetz die elektronische Form zwingend, wenn der Gewinn mehr als 410 Euro beträgt. Diese Form sei für den Kläger auch nicht unzumutbar. Das nach Ausschöpfung aller technischen Sicherungsmöglichkeiten verbleibende Restrisiko eines Hacker-Angriffs auf die gespeicherten oder übermittelten Daten müsse er im Hinblick auf das staatliche Interesse an einer Verwaltungsvereinfachung und einer Kostenersparnis hinnehmen.
Eine absolute Geheimhaltung von Daten könne ohnehin nicht garantiert werden, da auch "analog" in Papierform gespeicherte Daten gestohlen werden könnten, z.B. bei einem Einbruch in die Wohnung oder – worüber in den Medien am 13.6.2015 berichtet worden sei – bei Einbrüchen in Bankbriefkästen. Auch bei der Umsatzsteuer seien elektronische Steuererklärungen vorgeschrieben und insoweit habe der BFH bereits entschieden, dass dies trotz "NSA-Affäre" verfassungsmäßig sei.
(2016): Besteht auch bei nur geringem Gewinn die Abgabepflicht in elektronischer Form für die Anlage EÜR?