Feldhilfe:
(2014)
Wirtschaftszweig des Arbeitgebers
Geben Sie hier bitte den Wirtschaftszweig Ihres Arbeitgeber an.
Nach § 90 Abs. 2 AO bestehen bei Auslandssachverhalten erweiterte Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen. Unterlagen, z. B. Bescheinigungen des Arbeitgebers über die Auslandstätigkeit und die Besteuerung des Arbeitslohns im Ausland, sind daher vollständig beizufügen.