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Steuererklaerung-Student.de FAQs

 


Feldhilfen

Betrug das Vermögen mehr als 15.500 Euro?

Wählen Sie "ja" aus, wenn das Vermögen der unterstützten Person mehr als 15.500 Euro betragen hat.

Steuerlich ist dann ein Abzug der Unterhaltsaufwendungen dann nicht möglich. Die unterstützte Person muss zuerst ihr Vermögen verwerten. Erst danach gilt sie als bedürftig. Ein angemessenes Hausgrundstück wird bei der Berechnung des Vermögens nicht berücksichtigt.

Lebte die unterstütze Person das ganze Jahr in Ihrem Haushalt?

Wenn die unterstützte Person das ganze Jahr in Ihrem Haushalt gelebt hat, wählen Sie "ja" aus.

Wenn dies nicht zutrifft, wählen Sie "nein" und können danach den Zeitraum der Haushaltszugehörigkeit angeben.

 

Beiträge im Unterhaltszeitraum

Geben Sie hier die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung der unterstützten Person an, die Sie direkt an die Krankenversicherung geleistet haben.

Die ist der Fall, wenn die unterstützte Person Versicherungsnehmer ist, Sie aber die Beiträge direkt an die Krankenversicherung bezahlten. Diese Zahlungen gehören dann ebenfalls zu den Unterhaltsaufwendungen.

Wichtig: Die Beiträge sollten Sie separat erfassen, da sich der Höchstbetrag für die Unterhaltsleistungen um die geleisteten Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherungen erhöht.

... darin enthaltene Beiträge mit Anspruch auf Krankengeld

Wenn in den Beiträgen zur Basiskranken- und Pflegeversicherung Beiträge enthalten sind, für die ein Anspruch auf Krankengeld besteht, geben Sie die Summe der Beiträge hier an.

Wenn sich aus den Beiträgen ein Anspruch auf Krankengeld ableiten lässt, muss der Abzugsbetrag in der späteren Berechnung der Unterhaltsaufwendungen um 4 % gekürzt werden.

Hinweis: Wenn Sie keine Bescheinigung der Versicherung haben, sollten Sie diese anfordern. Nur so können Sie die jeweiligen Beitragsanteile korrekt aufteilen. Sind in dem Tarif nur Leistungen enthalten, die eine Basisabsicherung sicherstellen, ist eine Aufteilung nicht erforderlich. Eine Eingabe ist dann hier nicht notwendig.

Beiträge im Unterhaltszeitraum

Geben Sie hier die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung die unterstützte Person selbst gezahlt hat.

Die ist der Fall, wenn die unterstützte Person Versicherungsnehmer ist und die Beiträge selbst an die Krankenversicherung bezahlt. Diese Zahlungen gehören dann ebenfalls zu den Unterhaltsaufwendungen.

... darin enthaltene Beiträge mit Anspruch auf Krankengeld

Wenn in den Beiträgen zur Basiskranken- und Pflegeversicherung Beiträge enthalten sind, für die ein Anspruch auf Krankengeld besteht, geben Sie die Summe der enthaltenen Beiträge hier an.

Wenn sich aus den Beiträgen ein Anspruch auf Krankengeld ableiten lässt, muss der Abzugsbetrag in der späteren Berechnung der Unterhaltsaufwendungen um 4 % gekürzt werden.

Hinweis: Wenn Sie keine Bescheinigung der Versicherung haben, sollten Sie diese anfordern. Nur so können Sie die jeweiligen Beitragsanteile korrekt aufteilen. Sind in dem Tarif nur Leistungen enthalten, die eine Basisabsicherung sicherstellen, ist eine Aufteilung nicht erforderlich. Eine Eingabe ist dann hier nicht notwendig.

Beruf

Geben Sie den Beruf der unterstützten Person an.

Familienstand

Wählen Sie den Familienstand der von Ihnen unterstützten Person aus.

Steuer-Identifikationsnummer

Tragen Sie hier die elfstellige Steuer-Identifikationsnummer der unterstützten Person ein.

Die Identifikationsnummer der unterstützten Person ist notwendig, damit Ihre Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden können. Die unterstützte Person ist daher Ihnen gegenüber verpflichtet, die Identifikationsnummer bekannt zu geben.

Teilt Ihnen die unterstützte Person die Identifikationsnummer nicht mit, sind Sie berechtigt, diese beim zuständigen Finanzamt zu erfragen.

Geburtsdatum

Tragen Sie hier das Geburtsdatum der unterstützten Person ein.

Unabhängig vom Alter der unterstützten Person sind Unterhaltsleistungen im Jahre 2023 bis zu höchstens 10.908 Euro steuerlich abzugsfähig.

Erläuterung zum Verwandtschaftsverhältnis
Verwandtschaftsverhältnis

Wählen Sie hier aus, in welchem Verwandtschaftsverhältnis die unterstützte Person zu Ihnen steht.

Nicht unterhaltsberechtigte Personen sind

  • Bruder oder Schwester,
  • Tante oder Onkel,
  • Nichte oder Neffe,
  • Cousin oder Cousine,
  • Stiefvater oder Stiefmutter,
  • Stiefsohn oder Stieftochter,
  • Verlobte oder Verlobter,
  • Schwager oder Schwägerin.

Unterhaltsleistungen an Verwandte, die Ihnen gegenüber nicht unterhaltsberechtigt sind, können auch nicht als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden.

Es ist möglich, für Verwandte in einer Notlage sogenannte "atypische" Unterstützungsleistungen geltend zu machen. Hier kommt es nämlich nach wie vor nicht allein auf die rechtliche Verpflichtung an, sondern es kann auch eine Verpflichtung aus sittlichen Gründen ausreichen.

Leben Sie mit Verwandten oder Verschwägerten in einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft und wirtschaften mit diesen Personen aus einem Topf, kann ein Abzug Ihrer Unterhaltsleistungen in Betracht kommen. Nämlich dann, wenn bei der unterstützten Person "zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden" (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG).

Ausnahmeregelung für nichteheliche Lebensgemeinschaften: Obwohl die Partner gesetzlich nicht unterhaltsberechtigt sind, können Unterhaltsleistungen abgesetzt werden. Dies ist der Fall, "wenn beim Lebensgefährten zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden" (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG). Solche öffentlichen Leistungen, die bei Zusammenleben wegen der "sozialhilferechtlichen Bedarfsgemeinschaft" gekürzt oder verweigert werden können, sind insbesondere Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Wohngeld. Dies erfolgt deswegen, weil bei Prüfung der Hilfsbedürftigkeit das Einkommen des Partners mit berücksichtigt wird.

Unterhaltsleistungen an Bürgerkriegsflüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Aufenthaltsgesetz sind gemäß § 33a Abs. 1 EStG absetzbar. Auf die gesetzliche Unterhaltspflicht kommt es in diesem Fall nicht an. Voraussetzung ist jedoch, dass der Unterstützer eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben hat und sämtliche Kosten zur Bestreitung des Unterhalts übernimmt (BMF-Schreiben vom 27.5.2015, IV C 4 - S 2285/07/0003).

Das Finanzgericht Köln hatte zwar entschieden, dass Aufwendungen für den Unterhalt der Schwester und deren Familie aus dem Kriegsland Ukraine absetzbar sind, da der Steuerzahler eine Verpflichtungserklärung abgegeben hatte. (FG Köln vom 9.4.2019, 15 K 2965/16).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof das erfreuliche Urteil des FG Köln aber aufgehoben und zu Ungunsten der hilfsbereiten Steuerbürger entschieden. Aufwendungen für nicht unterhaltsberechtigte Angehörige seien weder nach § 33a EStG noch nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Dies gelte auch dann, wenn der Unterstützer eine Verpflichtungserklärung gemäß § 68 AufenthG abgegeben habe, wonach er die Kosten für den Lebensunterhalt seiner Angehörigen übernehmen werde (BFH-Urteil vom 2.12.2021, VI R 40/19).

Wird eine Unterhaltserklärung beigefügt?

Wählen Sie "ja" aus, wenn Sie der Steuerklärung eine Bedürftigkeitsbescheinigung (Unterhaltserklärung für die unterstützte Person) beilegen.

Das Finanzamt prüft grundsätzlich, ob eine Bedürftigkeit der unterstützten Person vorliegt. Der Unterhaltsberechtigte gilt als bedürftig, wenn er außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (wegen Vermögenslosigkeit und fehlendem Einkommen) und seiner Erwerbspflicht nicht nachkommen kann (z. B. wegen seines Alters, Gesundheitszustandes oder seiner Berufsausbildung).

Der Steuererklärung sollte dann eine amtlich bestätigte Unterhaltserklärung für die steuermindernde Anerkennung von Unterstützungsleistungen (Download der Unterhaltserklärung auf deutsch) für die unterstützte Person beigefügt werden.

Die Unterhaltserklärung liegt auch in den folgenden Sprachen vor: Albanisch, Arabisch, Bosnisch, Bulgarisch, Chinesisch, Englisch, Estnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Koreanisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Mazedonisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Serbisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Thailändisch, Tschechisch, Türkisch, Ukrainisch, Ungarisch, Usbekisch, Vietnamesisch.

Wird eine Unterhaltserklärung nicht beigefügt, wird das Finanzamt ggf. Zweifel an den geleisteten Unterhaltszahlungen erheben und die Aufwendungen steuerlich nicht anerkennen.

verstorben am

Falls die unterstützte Person im Jahr 2023 verstorben ist, geben Sie hier das Todesdatum an.

Hatte jemand für die Person Anspruch auf Kindergeld?

Wählen Sie hier "ja" aus, wenn jemand für die unterstützte Person im Jahr 2023 Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge hatte.

Ausländisches Kindergeld oder Freibeträge sind dem inländischen Anspruch gleichzustellen.

In Monaten, in denen Sie Kindergeld oder Kinderfreibeträge für Ihr Kind erhalten, werden keine Unterhaltszahlungen anerkannt.

Wenn Sie für das gesamte Jahr Kindergeld und Kinderfreibeträge für Ihr Kind erhalten haben, können Sie keine Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen in Ihrer Steuererklärung angeben.

Der Unterhaltene lebte in diesem Haushalt

Geben Sie den Zeitraum an, in dem die unterstützte Person in Ihrem Haushalt gelebt hat.

Anspruch auf Kindergeld bestand

Geben Sie hier den Zeitraum in 2023 an, in dem jemand für dieses Kind Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder hatte.

Ausländisches Kindergeld oder Freibeträge sind dem inländischen Anspruch gleichzustellen.

In Monaten, in denen Sie Kindergeld oder Kinderfreibeträge für Ihr Kind erhalten, werden keine Unterhaltszahlungen anerkannt.

Wenn Sie für das gesamte Jahr Kindergeld und Kinderfreibeträge für Ihr Kind erhalten haben, können Sie keine Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen in Ihrer Steuererklärung angeben.

Name des Ehegatten

Tragen Sie hier den Namen des Ehegatten ein, wenn dieser mit der unterstützten Person im selben Haushalt lebt.

Lebte dauernd getrennt vom Steuerpflichtigen Partner A?

Wählen Sie hier "ja" aus, wenn der Ehe-/Lebenspartner unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Ein steuerlicher Abzug der Unterhaltsaufwendungen an den Ehepartner/Lebenspartner kommt nur dann in Frage, wenn der nicht dauernd getrennt lebende und nicht unbeschränkt steuerpflichtige Ehepartner unterstützt wird. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Ehegattenveranlagung ausgeschlossen ist, weil der Ehepartner/Lebenspartner seinen Wohnsitz / gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland (außerhalb der EU) hat.

Lebt der Ehe-/Lebenspartner dagegen in Deutschland oder innerhalb der EU, besteht ein Anspruch auf die familienbezogenen Steuervergünstigungen (Splittingtarif), und die Unterhaltsleistungen an den Ehegatten sind nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar.

Ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig?

Wählen Sie hier "ja" aus, wenn Sie vom Ehe-/Lebenspartner dauernd getrennt leben.

Ein steuerlicher Abzug der Unterhaltsaufwendungen an den Ehepartner/Lebenspartner kommt nur dann in Frage, wenn der nicht dauernd getrenntlebende und nicht unbeschränkt steuerpflichtige Ehepartner unterstützt wird. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Ehegattenveranlagung ausgeschlossen ist, weil der Ehepartner/Lebenspartner seinen Wohnsitz / gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland (außerhalb der EU) hat.

Lebt der Ehe-/Lebenspartner dagegen in Deutschland oder innerhalb der EU, besteht ein Anspruch auf die familienbezogenen Steuervergünstigungen (z.B. Splittingtarif), und die Unterhaltsleistungen an den Ehegatten können grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

Hat in 2023 Einkünfte, Bezüge oder öffentlichen Ausbildungshilfen bezogen?

Wählen Sie hier "ja" aus, wenn die unterstützte Person eigene Einkünfte, Bezüge oder öffentlichen Ausbildungshilfen bezogen hat.

Einkünfte und Bezüge müssen auf die anzusetzenden außergewöhnlichen Belastungen angerechnet werden, wenn diese während des Unterstützungszeitraums entstanden sind.

Einkünfte bis zu einer Höhe von 624 Euro pro Jahr (Anrechnungsfreibetrag) werden nicht berücksichtigt. Darüber hinausgehende Einkünfte vermindern den abzugsfähigen Unterhaltshöchstbetrag.

Ist im Jahr 2023 verstorben?

Wählen Sie hier "ja" aus, wenn die unterstützte Person im 2023 verstorben ist.

Das Verwandtschaftsverhältnis bestand

Geben Sie hier den Zeitraum an, in dem das Verwandschaftsverhältnis zu der unterstützten Person bestand.

Vermögen

Geben Sie hier die durchschnittliche Höhe des Vermögens an, das der unterstützten Person zur Verfügung stand.

Steuerlich ist ein Abzug der Unterhaltsaufwendungen nur möglich, wenn die unterstützte Person über kein oder nur ein geringes Vermögen verfügt. Ein Vermögen von mehr als 15.500 Euro führt dazu, dass das Finanzamt Unterhaltsaufwendungen nicht anerkennt.

Die unterstützte Person muss in diesem Fall zuerst ihr Vermögen verwerten. Erst danach gilt sie als bedürftig. Ein angemessenes Haus plus Grundstück wird bei der Berechnung des Vermögens allerdings nicht berücksichtigt.

Falls „Ja“ (wenn nicht ganzjährig)
Wurden öffentliche Mittel wegen der Unterhaltszahlungen für gekürzt oder nicht gewährt?

Die unterstützte Person ist wegen des erfassten Verwandtschaftsgrades nicht gesetzlich unterhaltsberechtigt.

Das Finanzamt berücksichtigt Ihre Unterstützungszahlungen trotzdem steuerlich, wenn öffentliche Mittel mit Hinblick auf Ihre Einkünfte gekürzt oder nicht gewährt (Stichwort: "sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft").

Um Nachfragen der Finanzverwaltung zu vermeiden, sollten Sie entsprechende Nachweise der Sozialbehörde, der Agentur für Arbeit oder eine schriftliche Versicherung der unterstützten Person Ihrer Steuererklärung beifügen.

war gesetzlich unterhaltsberechtigt

Geben Sie den Zeitraum an, in dem Sie gegenüber dem anderen Elternteil gesetzlich unterhaltspflichtig waren.

Nach §1615l BGB haben sowohl die Mutter als auch der Vater eines nichtehelichen Kindes Anspruch auf Unterhalt aus Anlass der Geburt des Kindes. Der Anspruch auf Unterhalt besteht grundsätzlich bis zum dritten Geburtstag des Kindes.

Betreut beispielsweise die Mutter das Kind, dann ist der Vater verpflichtet, der Mutter Unterhalt zu zahlen. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und kann bis zum dritten Geburtstag des Kindes andauern.

Nach dem dritten Geburtstag des Kindes wird die Unterhaltspflicht je nach Situation verlängert. Dabei wird darauf geachtet, was für das Kind am besten ist. Wenn die Betreuung des Kindes mit einer Erwerbstätigkeit vereinbar ist, kann der unterstützte Elternteil dazu aufgefordert werden.

Zusätzlich können auch andere Gründe berücksichtigt werden, wie eine gemeinsame Lebensgemeinschaft oder wenn ein Elternteil wegen der Kinder keiner Arbeit nachgeht.

Wurden Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherungen für die unterstützte Person direkt gezahlt?

Wenn Sie für die unterstützte Person Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherungen direkt an die Krankenversicherung bezahlt haben, wählen Sie "ja" aus.

Dies ist der Fall, wenn die unterstützte Person zwar Versicherungsnehmer ist, Sie aber die Beiträge direkt an die Krankenversicherung bezahlen. Diese Zahlungen gehören dann ebenfalls zu den Unterhaltsaufwendungen.

Wichtig: Die Beiträge sollten Sie separat erfassen, da sich der Höchstbetrag für die Unterhaltsleistungen um die geleisteten Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherungen erhöht.

Bezahlt dagegen die unterstützte Person die Beiträge selbst aus den Unterstützungszahlungen, die Sie an diese Person leisten, müssen sie die Frage verneinen.

Hat die unterstützte Person Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherungen selbst gezahlt?

Wenn die unterstützte Person ihre Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherungen selbst an die Krankenversicherung bezahlt, wählen Sie "ja" aus.

Dies ist der Fall, wenn die unterstützte Person einerseits Versicherungsnehmer ist und andererseits auch die Beiträge selbst an die Krankenversicherung bezahlt.

Hat der Unterhaltsempfänger Leistungen anderer Personen erhalten?

Wenn auch noch andere Personen zum Unterhalt der unterstützten Person beigetragen haben, wählen Sie hier "ja" aus.

In diesem Fall kann der Unterhaltshöchstbetrag nur anteilig berücksichtigt werden.