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Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2023. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Erwerbstätigkeit eines volljährigen Kindes

Angaben zur Erwerbstätigkeit volljähriger Kinder

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung / eines Erststudiums werden volljährige Kinder bei einer Zweitausbildung nur berücksichtigt, wenn sie daneben keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine Erwerbstätigkeit bis zu 20 Stunden vertraglich vereinbarter regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit oder ein Ausbildungsdienstverhältnis sind unschädlich.

Eine geringfügige Beschäftigung ist ebenfalls unschädlich. Falls gleichzeitig mehrere Minijobs ausgeübt werden, darf der Verdienst hieraus insgesamt nicht mehr als die Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro betragen. Die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Arbeitseinsätze sind dabei unerheblich.

Unschädlich ist ferner eine kurzfristige Beschäftigung:

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Der Drei-Monats-Zeitraum gilt als zeitliche Grenze, wenn die Beschäftigung an mindestens 5 Tagen pro Woche ausgeübt wird.

Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als 5 Tagen pro Woche ist die Begrenzung von 70 Arbeitstagen maßgeblich. Die Höhe des Arbeitslohns ist nicht beschränkt. Eine kurzfristige Beschäftigung kann neben einer Erwerbstätigkeit nur ausgeübt werden, wenn dadurch insgesamt die 20-Stunden-Grenze pro Woche nicht überschritten wird.

Das Kind muss zudem folgende Voraussetzungen erfüllen, damit Sie weiterhin den Kinderfreibetrag beanspruchen können:

  • wurde für einen weiteren Beruf ausgebildet,
  • befand sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, zwischen Beginn oder Ende eines Ausbildungsabschnitts und dem Beginn oder Ende eines Freiwilligendienstes,
  • konnte eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen,
  • hat ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr (Jugendfreiwilligendienstgesetz), einen europäischen / entwicklungspolitischen Freiwilligendienst, einen Freiwilligendienst aller Generationen, einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst, einen Bundesfreiwilligendienst oder einen anderen Dienst im Ausland geleistet (§ 5 Bundesfreiwilligendienstgesetz).

Hinweis: Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs muss die Ausbildung und nicht die Erwerbstätigkeit im Vordergrund stehen, um Kindergeld oder den Kinderfreibetrag zu erhalten. Zumindest gilt dies in den Fällen der sogenannten mehraktigen Berufsausbildung, also zum Beispiel bei einem Aufbaustudium.

(2023): Angaben zur Erwerbstätigkeit volljähriger Kinder

Feldhilfen

Hat das Kind bereits eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen?

Wählen Sie "Ja", wenn Ihr Kind bereits eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen hat.

Wichtig: Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung / eines
Erststudiums werden volljährige Kinder nur berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine Erwerbstätigkeit bis zu 20 Wochenstunden vertraglich vereinbarter regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit oder ein Ausbildungsdienstverhältnis sind unschädlich.

Übte das Kind eine Erwerbstätigkeit (kein Ausbildungsverhältnis) aus?

Wählen Sie "Ja", wenn Ihr Kind nach dem Abschluss der Berufsausbildung oder des Studiums einer Erwerbstätigkeit nachgeht.

Wichtig: Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung / eines Erststudiums werden volljährige Kinder nur berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine Erwerbstätigkeit bis zu 20 Wochenstunden oder ein Ausbildungsdienstverhältnis sind unschädlich.

Übte das Kind einen oder mehrere Minijobs aus?

Wählen Sie "Ja", wenn Ihr Kind nach dem Abschluss der Berufsausbildung oder des Studiums einen oder mehrere Minijobs ausübte.

Wichtig: Eine geringfügige Beschäftigung mit einem Monatsverdienst bis 520 Euro ist unschädlich. Ebenfalls ist es unschädlich, wenn gleichzeitig mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bestehen und das Entgelt hieraus insgesamt nicht mehr als 520 Euro pro Monat beträgt.

Übte das Kind eine andere Erwerbstätigkeit aus?

Wählen Sie "Ja", wenn Ihr Kind nach dem Abschluss der Berufsausbildung oder des Studiums eine Erwerbstätigkeit ausübte.

Wichtig: Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung / eines Erststudiums werden volljährige Kinder nur berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine Erwerbstätigkeit bis zu 20 Wochenstunden oder ein Ausbildungsdienstverhältnis sind unschädlich.

(Vereinbarte) regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Tätigkeit(en)

Geben Sie hier die vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit Ihres Kindes an.

Wichtig: Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung / eines Erststudiums werden volljährige Kinder nur berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine Erwerbstätigkeit bis zu 20 Wochenstunden oder ein Ausbildungsdienstverhältnis sind unschädlich.

Eine vorübergehende Arbeitszeit von über 20 Stunden wöchentlich ist erlaubt, wenn:

  • die Erhöhung der Arbeitszeit max. 2 Monate im Jahr erfolgt und
  • innerhalb des gesamten Jahres die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit höchstens 20 Stunden beträgt.

Die Berufsausbildung muss allerdings gegenüber der Tätigkeit im Vordergrund stehen.

Erwerbszeitraum

Geben Sie hier den Beschäftigungszeitraum an, in dem das Kind eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Wichtig: Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung / eines Erststudiums werden volljährige Kinder nur berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine Erwerbstätigkeit bis zu 20 Wochenstunden oder ein Ausbildungsdienstverhältnis sind unschädlich.

Beschäftigungszeitraum

Geben Sie hier den Beschäftigungszeitraum an, in dem das Kind einen Mini-Job ausgeübt hat.

Wichtig: Eine geringfügige Beschäftigung mit einem Monatsverdienst bis zu 520 Euro ist unschädlich. Ebenfalls ist es unschädlich, wenn gleichzeitig mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bestehen und das Entgelt hieraus insgesamt nicht mehr als 520 Euro pro Monat beträgt.

(Vereinbarte) regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit

Geben Sie hier die vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit Ihres Kindes an.

Wichtig: Eine geringfügige Beschäftigung mit einem Monatsverdienst bis zu 520 Euro ist unschädlich. Ebenfalls ist es unschädlich, wenn gleichzeitig mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bestehen und das Entgelt hieraus insgesamt nicht mehr als 520 Euro pro Monat beträgt.

Wurde die regelmäßige Arbeitszeit für diese Erwerbstätigkeit vorübergehend erhöht?

Wenn die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit für diese Tätigkeit lediglich vorübergehend, d. h. für maximal 2 Monate im Kalenderjahr über 20 Stunden liegt, wählen Sie hier bitte "ja" aus.

Eine vorübergehende Arbeitszeit von über 20 Stunden wöchentlich ist erlaubt, wenn:

  • die Erhöhung der Arbeitszeit max. 2 Monate im Jahr erfolgt und
  • innerhalb des gesamten Jahres die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit höchstens 20 beträgt.
Zeitraum der Erhöhung

Geben Sie hier den Zeitraum an, in dem die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit vorübergehend, d. h. für maximal 2 Monate im Kalenderjahr über 20 Stunden liegt.

Eine vorübergehende Arbeitszeit von über 20 Stunden wöchentlich ist erlaubt, wenn:

  • die Erhöhung der Arbeitszeit max. 2 Monate im Jahr erfolgt und
  • innerhalb des gesamten Jahres die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit höchstens 20 beträgt.
Erhöhte regelmäßige Arbeitszeit

Geben Sie hier erhöhte regelmäßige Arbeitszeit an.

Eine vorübergehende Arbeitszeit von über 20 Stunden wöchentlich ist erlaubt, wenn:

  • die Erhöhung der Arbeitszeit max. 2 Monate im Jahr erfolgt und
  • innerhalb des gesamten Jahres die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit höchstens 20 beträgt.