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Kindschaftsverhältnis

 

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2009. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Kindschaftsverhältnis



Habe ich nur bei meinen leiblichen Kindern einen Anspruch auf Kindergeld?

Nein. Kindergeldanspruch besteht für leibliche Kinder des Antragstellers und auch für dessen adoptierte Kinder. Aber auch für Stief-, Enkel- und Pflegekinder kann Kindergeld beantragt werden, wenn der Antragsteller sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Kind mit in der Familie lebt.
Auch bei einem Pflegekind besteht ein Kindschaftsverhältnis. Das Kind wird steuerlich anerkannt, wenn es bei Ihnen im Haushalt lebt und zwischen Ihnen und dem Kind ein dauerhaftes Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis besteht. Weiterhin darf das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr bestehen. Gelegentliche Besuche der leiblichen Eltern sind natürlich gestattet.
Auch für Geschwister, die der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat, besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn sie Pflegekindern gleichgesetzt werden können.

Kindergeld wird auch gezahlt, wenn Sie in Ihrem Haushalt ein Stief- oder Enkelkind aufgenommen haben. In diesen Fällen liegt allerdings kein Kindschaftsverhältis im Sinne des Steuerrechts vor. Deswegen steht Stief- oder Großeltern ein Kinderfreibetrag auch nicht automatisch zu, sondern erst, wenn die leiblichen Eltern die Freibeträge für Kinder in der Anlage K auf die neuen Bezugspersonen übertragen.

Ist für Vollwaisen oder Kinder, die keine Kenntnis darüber haben, wo sich ihre Eltern aufhalten, keine andere Person berechtigt Kindergeld zu beziehen, können die Kinder selbst das Kindergeld erhalten. Sie bekommen dann den Betrag, der ihnen selbst für ein eigenes erstes Kind zustehen würde.
Haben Sie als Eltern ein Kind zur Adoption frei gegeben, endet das Kindschaftsverhältnis zwischen Ihnen und dem Kind ab diesem Zeitpunkt. Gleichzeitig endet auch Ihr Anspruch auf Kindergeld und steuerliche Freibeträge.

Tipp: Auch für ein Kind, das Sie in Ihren Haushalt aufgenommen haben, mit der Absicht es zu adoptieren, können Sie bereits vor der Adoption Kindergeld erhalten, denn es liegt in der Regel ein Pflegschaftsverhältnis vor.

(2009): Habe ich nur bei meinen leiblichen Kindern einen Anspruch auf Kindergeld?



Welches Verhältnis muss steuerlich zum Kind bestehen, damit es berücksichtigt wird?

Für die steuerliche Berücksichtigung muss ein so genanntes Kindschaftsverhältnis bestehen. Dies liegt vor bei Kindern mit denen Sie ersten Grades verwandt sind oder mit Ihren Pflegekindern.

Kinder ersten Grades sind leibliche Kinder, wobei es unerheblich ist, ob diese ehelich oder unehelich sind, sowie Adoptivkinder. Durch die Annahme eines minderjährigen Kindes verliert das Kind sein Kindschaftsverhältnis zu seinen leiblichen Eltern. 

Pflegekinder hat der Steuerpflichtige in seinen Haushalt aufgenommen und ist zu ihnen durch ein familienähnliches Band verbunden. Außerdem darf kein Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen Kind und dessen leiblichen Eltern bestehen.

Nicht für den Kinderfreibetrag, den Ausbildungsfreibetrag und den Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung (BEA-Freibetrag) berücksichtigt werden Enkel- und Stiefkinder. Dies kann jedoch durch Übertragung des Freibetrages umgangen werden. Hierfür müssen die leiblichen Eltern ihr Einverständnis geben.

(2009): Welches Verhältnis muss steuerlich zum Kind bestehen, damit es berücksichtigt wird?



Wann gehört ein Kind zu meinem Haushalt?

Damit ein Kind zu ihrem Haushalt gezählt wird, muss es nicht zwangsläufig auch ständig in ihrem Haushalt wohnen. Es ist vielmehr wichtig, dass eine Familienwohnung vorhanden ist, die vom Kind genutzt wird und dass Sie die Verantwortung für das Wohl des Kindes tragen. Außerdem muss zwischen Ihnen und dem Kind eine familiäre Bindung bestehen.

Damit zählt zum Beispiel auch ein behindertes Kind, das im Heim lebt zu Ihrem Haushalt, wenn Sie es von Zeit zu Zeit nach Hause holen.
Dies gilt auch für Kinder, die zur Zeit ihrer Ausbildung, ihres Studiums oder ihres Wehr- oder Zivildienstes auswärts wohnen, dort aber keinen eigenen Haushalt führen und regelmäßig, zum Beispiel in den Ferien, zurück in die elterliche Wohnung kommen.  

Diese letztgenannte Haushaltszugehörigkeit lässt sich in der Praxis schwer überprüfen. Denn es ist steuerlich relevant, ob sich Ihr Kind nur besuchsweise bei Ihnen aufhält oder zum Haushalt gehört. Für den letzten Fall muss sich ihr Kind mindestens sechs Wochen pro Jahr in Ihrer Wohnung aufhalten. Gelegentlich Besuche oder sporadische Übernachtungen begründen aber noch keine Zugehörigkeit zu Ihrem Haushalt.

(2009): Wann gehört ein Kind zu meinem Haushalt?