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Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2009. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Spenden an unabhängige Wählervereinigungen



Was kann ich als Spenden und Mitgliedsbeiträge absetzen?

Steuerlich absetzen können Sie Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke. Dazu zählen
•    Gemeinnützige Zwecke (s. Gemeinnützigkeitskatalog)
•    Mildtätige Zwecke (z.B. Behindertenwerkstätten, Mahlzeitendienste, oder Drogenberatungsstellen) und
•    Kirchliche Zwecke.
•    Politische Parteien
•    Unabhängige Wählervereinigungen
•    Gemeinnützige Vereine und Organisationen
•    öffentliche Dienststellen im Inland: z.B. Universitäten, Fachhochschulen, Forschungsinstitute, Behörden, Schulen, staatliche Museen, staatliche Krankenhäuser
•    juristische Personen des öffentlichen Rechts im Inland: z.B. Stadt- und Gemeindeverwaltungen, Verbandsgemeindeverwaltungen, Länder und Bund sowie die Kirchen

Dagegen sind Spenden  für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines Vereins nicht absetzbar.  Spenden Sie beispielsweise die Getränke für das Vereinsfest, können sie diese in Ihrer Steuererklärung nicht eintragen. 

Um Spenden von der Steuer absetzen zu können, müssen diese ohne Gegenleistung erbracht werden. Sie können dabei nicht nur Geldspenden absetzen. Als steuerlich relevant gelten auch Sachspenden, Aufwandsspenden und Vergütungsspenden.

(2009): Was kann ich als Spenden und Mitgliedsbeiträge absetzen?



Was sind Spenden an unabhängige Wählervereinigungen

Spenden an unabhängige Wählervereinigungen werden zu 50 Prozent von der Steuer abgezogen, allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag von 825 Euro bei Ledigen bzw. 1.650 Euro bei Verheirateten. Ist der Spendenbetrag höher, kann der Restbetrag nicht als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Die Spenden müssen mit einer Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden. Der einfache Spendennachweis reicht nicht aus.
Bei Spenden an unabhängige Wählervereinigungen wird die Steuerermäßigung zu den Spenden an politische Parteien gewährt. Ein Sonderausgabenabzug ist nicht möglich.


Absetzen können Sie Spenden und Beiträge an freie Wählervereinigungen, die hauptsächlich auf kommunaler Ebene agieren. Dabei muss die Wählervereinigungen ein politischer Verein sein, nicht relevant ist, ob der Verein im Vereinsregister eingetragen ist.


Sie könne dann Spenden und Mitgliedsbeiträge absetzen, wenn der Verein auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der jeweils letzten Wahl wenigstens ein Mandat errungen oder der Wahlbehörde angezeigt hat, dass er mit eigenen Wahlvorschlägen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene an der jeweils nächsten Wahl teilnehmen will.

(2009): Was sind Spenden an unabhängige Wählervereinigungen



Was kann ich nicht als Spende absetzen?

Der Finanzbeamte lässt nicht jede Spende und nicht jeden Mitgliedsbeitrag als Sonderausgabe gelten. Dazu einige Beispiele:
Der Richter verurteilt den Angeklagten einen festen Betrag an eine gemeinnützige Organisation zu zahlen. Diese "unfreiwillige" Spende kann der Verurteilte selbstverständlich nicht von der Steuer absetzen.


Mitgliedsbeiträge für den Sportverein kann der Steuerzahler nicht absetzen. Auch Beiträge für den Karnevals-, den Heimat-, den Tierzucht- oder den Gesangsverein erkennt das Finanzamt nicht an. Allerdings gibt es eine Neuerung: Wenn Sie einem Verein angehören, der sich im Bereich Natur, Wohlfahrt, Gender, Tier- oder Denkmalschutz engagiert, dürfen Sie sowohl Ihre Spenden als auch Ihren Mitgliedsbeitrag von der Steuer absetzen.


Nicht absetzbar sind Mitgliedsbeiträge die folgende Zwecke fördern: Sport, kulturelle Betätigungen zur Freizeitgestaltung (z. B. Gesang-, Musik-, Theaterverein), Heimatpflege und Heimatkunde, Tierzucht und Pflanzenzucht, Kleingärtnerei,  traditionelles Brauchtum einschließlich Karneval, Fastnacht und Fasching, Soldaten- und Reservistenbetreuung, Amateurfunken, Modellflug und Hundesport.


Beispiel:
Der Verein A fördert Wissenschaft und Forschung, der Verein B fördert laut seiner Satzung daneben auch den Sport.
An den Verein A sind Spenden und Mitgliedsbeiträge als Sonderausgaben absetzbar, bei Verein B dagegen nur Spenden, nicht aber die Mitgliedsbeiträge. Ausschlaggebend ist der Eintrag des Vereinszwecks in der Satzung, nicht die wirklichen Aktivitäten des Vereins.

(2009): Was kann ich nicht als Spende absetzen?



Wie viel kann ich als Spenden und Mitgliedsbeiträge absetzen?

Seit dem 1. Januar 2007 gibt es einen neuen Höchstbetrag für Zuwendungen für kirchliche, religiöse, gemeinnützige, mildtätige, wissenschaftliche und kulturelle Zwecke. Neben Spenden zählen zu den Zuwendungen auch Mitgliedsbeiträge. Spender können bis zu 20 Prozent vom Gesamtbetrag ihrer Einkünfte als Sonderausgaben geltend machen.


Zuwendungen, die den Höchstbetrag übersteigen, können in das Folgejahr vorgetragen und dort im Rahmen des Höchstbetrages berücksichtigt werden. Dieser Spendenvortrag gilt zeitlich unbegrenzt.


Tipp: Neben Geld- können Sie auch Sachspenden steuerlich geltend machen. Wenn Sie Ihre alten Kleider einer gemeinnützigen Organisation spenden möchten, benötigen Sie von dieser eine Spendenbescheinigung, die den Marktwert und den Zustand der Kleidungsstücke auflistet.

Beispiel:
Ihr steuerpflichtiger Bruttoverdienst:     45.000 Euro
Abzüglich Werbungskosten:             3.000 Euro
Gesamtbetrag der Einkünfte:         42.000 Euro

Sie können Spenden und Mitgliedsbeiträge in Höhe von 8.400 Euro (20 Prozent von 42.000 Euro) als Sonderausgaben steuerlich geltend machen.

(2009): Wie viel kann ich als Spenden und Mitgliedsbeiträge absetzen?



Wie muss ich Spenden beim Finanzamt nachweisen?

Damit Ihre Spendenzahlung  steuerlich Berücksichtigung finden, müssen Sie diese nachweisen. Die Zuwendungsbestätigung muss vom Empfänger der Spende nach einem  amtlich vorgeschriebenen Vordruck ausgestellt sein und bestimmte notwendige Angaben enthalten.


Besonders wenn Sie kleinere Beträge spenden, ist ein vereinfachter Nachweis ausreichend. Dazu zählen zum Beispiel ein Bareinzahlungsbeleg oder Kontoauszug mit Buchungsbestätigung. Der vereinfachte Nachweis greift bei Spenden bis 200 Euro, bei Spenden zur Hilfe in Katastrophenfällen auf ein dafür eingerichtetes Sonderkonto oder wenn Ihre Spende eine gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder religiöse Organisation erreicht, vorausgesetzt diese hat den Überweisungsträger hergestellt und darauf sind der steuerbegünstigte Zweck und Angaben über die Körperschaftsteuerbefreiung aufgedruckt.


Bei Spenden an Schulen, Jugendclubs oder andere öffentliche Empfänger reicht ein einfacher Kontoauszug oder ein abgestempelter Einzahlungsbeleg in der Regel völlig aus.

(2009): Wie muss ich Spenden beim Finanzamt nachweisen?