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Erststudium: Unterkunftskosten für das Erststudium korrekt absetzen?
Aufwendungen für ein Erststudium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung sind in unbegrenzter Höhe als - vorab entstandene - Werbungskosten absetzbar. Hingegen sind Kosten eines Studiums als Erstausbildung nach dem Abitur lediglich begrenzt bis 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar.
Da Kinder im Studium meist finanziell nicht so gut ausgestattet sind, übernehmen die Eltern vielfältige Ausgaben für die Ausbildung. Oftmals wollen Vermieter den Mietvertrag für die Studentenbude auch nur mit den Eltern des Studierenden abschließen. Die Frage ist, ob das Kind die Miete und die Maklerprovision als seine Werbungskosten oder Sonderausgaben für sein Erststudium geltend machen kann, obwohl diese von den Eltern bezahlt wurden. Aktuell war das Niedersächsische Finanzgericht mit dem Fall befasst. Der Mietvertrag für die Studentenbude wurde auf den Namen des Vaters abgeschlossen. Der Vater hat die Kosten der Unterkunft vollständig getragen. Dabei ist nach Auffassung der Richter zwischen der Maklerprovision und den laufenden Mietzahlungen zu unterscheiden. Während die Maklerprovision als Werbungskosten des Kindes anerkannt wird, werden die Mietzahlungen als Werbungskosten abgelehnt (FG Niedersachsen vom 25.2.2016, 1 K 169/15).
- Bei der Maklergebühr handelt es sich um eine Leistung der Eltern im "abgekürzten Vertragsweg". Die Eltern kaufen in eigenem Namen für das Kind Dinge ein, erteilen Aufträge, schließen Verträge ab und leisten dafür selbst die geschuldete Zahlung. Da der Vater die Wohnung für das Erststudium angemietet hat, erfolgt die darauf beruhende Zahlung der Maklerprovision im Interesse des Kindes und seines Studiums. Das Kind darf die Zahlung der Eltern als seine Werbungskosten geltend machen.
- Anders liegt der Fall bei den laufenden Mietzahlungen. Zwar erfolgen auch diese im "abgekürzten Vertragsweg", doch hier gibt es eine Ausnahme. Der Werbungskostenabzug ist nicht zulässig, wenn die Zahlungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geleistet werden. In diesen Fällen leistet der Dritte stets auf eigene Rechnung und wendet dem Begünstigten nur ein Nutzungsrecht zu. Ein solches Dauerschuldverhältnis ist ein Mietverhältnis. Hier verweigert der Fiskus die steuerliche Anerkennung von Drittaufwand (BMF-Schreiben vom 7.7.2008, BStBl. 2008 I S. 717). Nicht absetzbar sind also Mietzahlungen beim Sohn, wenn der Vater den Mietvertrag abgeschlossen hat und die Miete zahlt.
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Die Frage, ob im Fall des abgekürzten Vertragsweges die Abziehbarkeit von Mieten und Maklerprovision unterschiedlich beurteilt werden kann, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.
Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung empfiehlt sich, dass der Mietvertrag auf den Studierenden lautet und die Eltern nur als Mietbürge und nicht als Mieter im Vertrag aufgenommen werden. Dann erfolgen die Mietzahlungen der Eltern an den Vermieter im "abgekürzten Zahlungsweg".
Ferner können Sie auch die Zahlungen an das Kind leisten, und das Kind könnte dann die Miete an den Vermieter zahlen (sog. Geldschenkung).
Aktuell hat das Bundesverfassungsgericht übrigens entschieden, dass die derzeitige gesetzliche Regelung verfassungsgemäß ist. Dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium als Erstausbildung nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben abgesetzt werden können, verstößt nicht gegen das Grundgesetz (BVerfG-Beschluss vom 19.11.2019, 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 27/14, veröffentlicht am 10.1.2020). Insofern werden sich Fragen rund um den Abzug von Kosten im Zusammenhang mit dem Studium oftmals nur noch bei einem Zweit- oder Aufbaustudium ergeben bzw. bei einem Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung.
(2021): Erststudium: Unterkunftskosten für das Erststudium korrekt absetzen?
Was ist bei einem dualen Studium absetzbar?
Im Rahmen des dualen Studiums absolvieren die Studierenden mehrere praktische Studiensemester in Betrieben außerhalb der Hochschule. Mit seinem solchen Betrieb hat der Student einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen, der Regelungen zu den Pflichten des Betriebes und des Studenten enthält und sogar eine monatliche Ausbildungsvergütung vorsieht.
(1) Bis 2013 gilt ebenso wie die Universität oder Fachhochschule auch der Ausbildungsbetrieb nicht als "regelmäßige Arbeitsstätte". Denn eine Bildungsmaßnahme ist stets nur vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt. Deshalb sind die Fahrten zur Firma ebenfalls in tatsächlicher Höhe bzw. mit der Dienstreisepauschale von 30 Cent je Fahrtkilometer absetzbar, und bei einer Abwesenheit von mindestens 8 Stunden kann ein Verpflegungspauschbetrag von 6 EUR angesetzt werden (BFH-Urteil vom 16.1.2013, VI R 14/12).
(2) Seit 2014 wird bei einem Studium in Vollzeit die Bildungsstätte - also die Universität oder Fachhochschule - per Gesetz als "erste Tätigkeitsstätte" deklariert - allerdings nur dann, wenn die Ausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses stattfindet (§ 9 Abs. 4 Satz 8 EStG). Das duale Studium aber erfolgt stets im Rahmen eines Dienst- bzw. Ausbildungsdienstverhältnisses. Was gilt dann?
Aktuell erläutert die OFD Niedersachsen, wie eine Ausbildung im dualen System steuerlich zu beurteilen ist und was als Werbungskosten absetzbar ist: Die Auszubildenden werden durch ihren Ausbildungsvertrag bzw. Beamtenanwärter durch ihre Einstellungsverfügung einem bestimmten Betrieb zugewiesen. Diese Zuordnung umfasst die gesamte Ausbildung und somit den gesamten Zeitraum des Dienstverhältnisses (OFD Niedersachsen vom 2.8.2016, S 2353-133-St 215).
- Da es hier um eine dauerhafte Zuordnung handelt, stellt der Ausbildungsbetrieb die erste Tätigkeitsstätte dar. Daher sind die Fahrten von der Wohnung dorthin lediglich mit der Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer absetzbar, Verpflegungspauschbeträge werden nicht berücksichtigt.
- Werden die Auszubildenden bzw. Anwärter von ihrer ersten Tätigkeitsstätte vorübergehend in einen anderen Betrieb abgeordnet, handelt es sich um eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit. Hierfür können die Fahrten mit der Dienstreisepauschale von 30 Cent je Fahrtkilometer sowie Verpflegungspauschbeträge und Übernachtungskosten geltend gemacht werden.
- Auch bei den Fahrten zwischen Wohnung und Unterrichtsstätte im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften handelt es sich um Auswärtstätigkeiten. Auch hierfür können Reisekosten nach Reisekostengrundsätzen beansprucht werden.
- Werden die Auszubildenden bzw. Anwärter von ihrer ersten Tätigkeitsstätte für die Teilnahme an Lehrgängen vorübergehend an eine Bildungsstätte abgeordnet, handelt es sich insoweit ebenfalls um eine Auswärtstätigkeit.
- Bei Auswärtstätigkeit sind die Verpflegungspauschbeträge auf die ersten drei Monate beschränkt. Zu beachten ist aber, dass die Dreimonatsfrist bei einer Unterbrechung von mehr als vier Wochen neu beginnt. Dies ist gerade auch für den Lehrgangszeitraum zu beachten.
Tipp
Weil im Rahmen des dualen Studiums bzw. dualen Systems ein Ausbildungsvertrag mit einem Unternehmen abgeschlossen wird, handelt es sich hier um ein Ausbildungsdienstverhältnis. Und deshalb sind die Ausbildungskosten - auch wenn es sich um ein Erststudium handelt - nicht lediglich begrenzt bis 6.000 Euro als Sonderausgaben, sondern in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten abzugsfähig.
(2021): Was ist bei einem dualen Studium absetzbar?
Rückzahlung von Ausbildungskosten sind Werbungskosten
Die Bundeswehr macht es möglich, als Soldaten auf Zeit während der Bundeswehrzeit auf Kosten des Bundes ein Hochschulstudium zu absolvieren, meist Humanmedizin. Die Soldaten erhalten ein Gehalt, müssen sich aber verpflichten, anschließend für mindestens 10 Jahre in der Bundeswehr als Sanitätsoffiziere Dienst zu leisten.
In vielen Fällen verlassen die Soldaten jedoch bereits nach kurzer Zeit die Bundeswehr, um einer zivilen Berufstätigkeit nachzugehen. Der Bund verlangt dann das während des Studiums erhaltene Ausbildungsgeld von monatlich rd. 1.800 Euro sowie anschließende Fachausbildungskosten zurück.
Zur Begleichung der durchweg sechsstelligen Rückforderungssummen gewährt der Bund Stundung und Ratenzahlung, verlangt aber für die gestundeten Beträge Zinsen von 4 Prozent. Aktuell hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Vielzahl von Urteilen entschieden, dass Soldaten auf Zeit, die auf Kosten des Bundes ein Hochschulstudium absolviert haben und die Bundeswehr vor Ablauf ihrer Verpflichtungszeit verlassen, dem Bund ihre Ausbildungskosten erstatten müssen (BVerwG-Urteile vom 12.4.2017, 2 C 16.16; 2 C 5.16; 2 C 8.16 u.a.).
- Nach Auffassung des BVerwG hat der Bund grundsätzlich das Recht, das während des Studiums gewährte Ausbildungsgeld und die im Anschluss entstandenen Fachausbildungskosten zurückzufordern. Die gesetzlich vorgesehene Rückzahlungsverpflichtung verletze nicht das Eigentumsrecht des ehemaligen Soldaten, sondern sie stelle einen angemessenen Ausgleich für die berechtigten, jedoch enttäuschten Erwartungen des Bundes dar, dass ihm der Soldat die auf Kosten des Bundes erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen werde.
- In zwei Punkten ist jedoch eine Korrektur an der Berechnungspraxis der Bundeswehr vorzunehmen:
- So müssen Zeiten, in denen approbierte Sanitätsoffiziere vollen Dienst als Arzt in einem Bundeswehrkrankenhaus leisten, zu einer Verringerung der Rückzahlungsverpflichtung führen (sog. Abdienquote). Das gelte auch dann, wenn sie zu dieser Zeit eine Fachausbildung erhalten.
- Die Festsetzung von Zinsen auf die Stundungsbeträge sei rechtswidrig. Hierfür fehle es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage.
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Kürzlich ging durch die Presse, dass ein Ex-Sanitätsoffizier 57.000 Euro an Studienkosten an die Bundeswehr zurückzahlen muss (Spiegel online vom 14.1.2020). Der Betroffene hatte sich bei der Bundeswehr zu einem Dienst von 17 Jahren verpflichtet, konnte dann auf Kosten der Bundeswehr mit einem stattlichen Ausbildungsgeld Medizin studieren, wurde Offizier und durfte nach dem Studium sogar eine klinische Weiterbildung zum Facharzt für Anästhesie absolvieren. Anschließend war er als Armeearzt mehrere Jahre in Krisengebieten im Einsatz gewesen, unter anderem auch in Afghanistan. Dann verweigerte er den Kriegsdienst, wurde vorzeitig aus der Bundeswehr entlassen und soll nun einen Teil seiner Studienkosten zurückzahlen.
Aktuell hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden, dass die Rückzahlungsforderung der Bundeswehr zu Recht besteht und der ehemalige Sanitätsoffizier 57.000 Euro an die Bundeswehr zurückzahlen muss. Nur in einem Punkt gaben die Richter dem Kläger Recht: Die Bundeswehr muss ihm eine Stundung oder Ratenzahlung der Summe gewähren (VerwG-Urteil vom 14.1.2020, 10 K 15016/16).
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Die zurückgezahlten Ausbildungskosten sind als Werbungskosten absetzbar, weil sie objektiv in Zusammenhang mit dem Beruf stehen. Die Aufwendungen sind sowohl durch das bisherige als auch das neue Dienstverhältnis wirtschaftlich veranlasst. Einerseits sind sie unlösbar mit der bisherigen Beschäftigung verbunden, denn ohne die Vereinbarung mit dem früheren Arbeitgeber ist die Zahlung nicht denkbar.
Die Aufwendungen finden aber andererseits ihre wirtschaftliche Ursache auch im neuen Arbeitsverhältnis, denn ohne den neuen Vertrag wäre die Rückzahlungspflicht nicht entstanden (BFH-Urteil vom 7.12.2005, I R 34/05).
Ähnlich wie eine vereinbarte Rückzahlung von Ausbildungskosten bei vertragswidrigem Verhalten ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe. Die Vertragsstrafe kann fällig werden, wenn die Tätigkeit vertragswidrig vor Ablauf einer Verpflichtungszeit beendet wird. Zahlungen zur Erfüllung einer Vertragsstrafe sind ohne Wenn und Aber in voller Höhe als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben absetzbar. Wo der Abzug erfolgt, spielt eigentlich keine Rolle.
Denn einerseits kann die Vertragsstrafe mit der anschließend ausgeübten selbstständigen Arbeit zusammenhängen, weil sie diese erst ermöglicht hat. Andererseits kann sie aber auch vorrangig dadurch veranlasst sein, dass die vormalige nichtselbstständige Arbeit vertragswidrig nicht fortgeführt wurde. Dann wären die Zahlung als nachträgliche Werbungskosten zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 22.6.2006, BStBl. 2007 II S. 4).
(2021): Rückzahlung von Ausbildungskosten sind Werbungskosten
Welche Fortbildungskosten kann ich absetzen?
Als Fortbildungskosten können Sie alle Kosten abziehen, die Ihnen im Zusammenhang mit Ihrer Fortbildung entstanden sind. Dazu zählen im Besonderen Teilnahmegebühren und Lernmittel.
Als Teilnahmegebühren können Sie absetzen:
- Schulgeld,
- Honorare,
- Lehrgangs-,
- Kurs-, Seminargebühren,
- Zulassungs- und Prüfungsgebühren.
Diese Gebühren können Sie in voller Höhe absetzen. Wenn Sie sich für die Fortbildung Gegenstände anschaffen, können Sie diese wie Arbeitsmittel absetzen. Dazu zählen zum Beispiel:
- Fachliteratur,
- Schreibwaren,
- Aktentasche,
- Computer,
- Schreibtisch,
- Tischlampe,
- Bücherregal,
- Diktiergerät,
- Berufskleidung (Arbeitskittel).
Beachten Sie, dass Sie diese Lernmittel aber nur im Rahmen der Fortbildung nutzen, eine private Nutzung ist nicht erlaubt.
Daneben können Sie auch Ihre Reisekosten absetzen. Dazu können Sie die Reisekostenpauschale (0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer) oder die tatsächlichen PKW-Kosten ansetzen.
In Ihrer Steuererklärung angeben können Sie auch Verpflegungspauschbeträge und Übernachtungskosten.
Außerdem können Sie so genannte Reisenebenkosten in Ihrer Steuererklärung angeben. Das sind etwa:
- Parkgebühren,
- Kosten für Gepäckaufbewahrung,
- Kosten eines Autounfalls auf einer Fahrt im Zusammenhang mit der Fortbildung,
- aber auch die Materialkosten für ein Meisterstück oder Gesellenstück im Handwerk oder auch
- Schuldzinsen für ein Darlehen zur Finanzierung der Fortbildung.
Tipp
Die neue Homeoffice-Pauschale von 5 Euro pro Tag (max. 600 Euro), die in den Jahren 2020 und 2021 gewährt wird, steht unseres Erachtens auch denjenigen zu, die sich im Studium, einer Ausbildung oder einer Weiterbildung befinden und derzeit mehr am heimischen PC lernen als in Vorlesungen oder im Präsenz-Unterricht.
(2021): Welche Fortbildungskosten kann ich absetzen?
Was kann ich bei einer Aus- oder Fortbildung in Vollzeit absetzen?
Kosten einer Ausbildung oder Fortbildung können als Werbungskosten, Betriebsausgaben oder als Sonderausgaben absetzbar sein. Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses und für ein Erststudium sind - jedenfalls nach derzeitiger Rechtslage - nur begrenzt bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar.
In anderen Fällen sind die Aufwendungen in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten bzw. als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar. Dies gilt auch für eine neue Berufsausbildung nach abgeschlossener Ausbildung sowie für eine Berufsausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, z. B. Lehre, Referendariat. Ein wichtiger Posten sind die Fahrt-, Verpflegungs-, Übernachtungs- und Reisenebenkosten.
Nehmen Sie als Arbeitnehmer im Rahmen Ihres Arbeitsverhältnisses außerhalb Ihres Betriebes an einer Bildungsmaßnahme teil, handelt es sich um eine Auswärtstätigkeit. Somit können Sie Ihre Aufwendungen nach Reisekostengrundsätzen - d.h. Fahrtkosten mit der Dienstreisepauschale, Verpflegungspauschbeträge, Reisenebenkosten, ggf. Übernachtungskosten - als Werbungskosten geltend machen.
Dies betrifft Personen, die sich neben ihrem Beruf abends und am Wochenende weiterbilden oder eine Ausbildung absolvieren. Dies war bisher so und gilt auch weiterhin.
Anders aber liegt der Fall, wenn Sie eine Bildungsmaßnahme in Vollzeit oder als Vollzeit-Studium außerhalb Ihres Arbeitsverhältnisses absolvieren:
(1) Bis 2013 wird die Bildungseinrichtung nicht zu einer "regelmäßigen Arbeitsstätte", wenn ein Arbeitnehmer eine längerfristige Bildungsmaßnahme absolviert und dabei die Bildungsstätte über vier Jahre aufsucht. Dies auch schon deshalb, weil es sich dabei nicht um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Die Reisekosten sind also nach den Regeln der Auswärtstätigkeit mit Dienstreisepauschale und Verpflegungspauschbeträgen absetzbar (BFH-Urteile vom 9.2.2012, VI R 42/11 und VI R 44/10).
(2) Aber seit 2014 ist systemfremd im Gesetz festgeschrieben, dass bei Vollzeit-Bildung die Bildungseinrichtung die "erste Tätigkeitsstätte" ist (obwohl diese doch gar keine Einrichtung des Arbeitgebers ist). Das bedeutet: Die Fahrten sind lediglich mit der Entfernungspauschale absetzbar, und Verpflegungspauschbeträge werden nicht berücksichtigt. Dies gilt sowohl bei Fortbildung für den unbegrenzten Werbungskostenabzug als auch bei Ausbildung für den begrenzten Sonderausgabenabzug.
Wann liegt eine vollzeitige Bildungsmaßnahme vor?
Dies ist der Fall, wenn es sich um eine Berufsausbildung handelt und Sie daneben keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Unschädlich sind jedoch
- eine Erwerbstätigkeit bis zu 20 Wochenstunden,
- eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) oder
- eine kurzfristige Beschäftigung (Aushilfsjob).
(2021): Was kann ich bei einer Aus- oder Fortbildung in Vollzeit absetzen?
Erstausbildung: Wie stehen die Chancen auf vollen Werbungskostenabzug?
Aufwendungen für die erste Berufsausbildung und für das Erststudium als Erstausbildung, welche nicht im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses (z.B. Lehre) absolviert werden, sind nach geltendem Recht nur begrenzt bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar, während die Kosten für jegliche Bildungsmaßnahmen nach abgeschlossener Berufsausbildung, auch für ein Erststudium nach einer Lehre, in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden (§ 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 1 Nr. 7 und § 12 Nr. 5 EStG).
Aktuell hat das Bundesverfassungsgericht entschieden: Die derzeitige gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß. Dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium als Erstausbildung nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, verstößt nicht gegen das Grundgesetz (BVerfG-Beschluss vom 19.11.2019, 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 27/14, veröffentlicht am 10.1.2020).
(2021): Erstausbildung: Wie stehen die Chancen auf vollen Werbungskostenabzug?
Wie werden Kosten eines Studiums anerkannt?
Aufwendungen für das Erststudium nach dem Abitur sind nach geltendem Recht nur begrenzt bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar, während die Kosten für ein Zweitstudium oder für ein Erststudium nach einer Lehre in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Der Sonderausgabenabzug wirkt sich nur dann steuermindernd aus, wenn andere Einkünfte - auch des Ehegatten - vorliegen, von denen die Ausgaben abgezogen werden können. Ist dies nicht der Fall, verpufft die vermeintliche Steuervergünstigung wirkungslos. Was von den Ausbildungskosten im Jahr der Zahlung nicht mit Einkünften verrechnet werden kann, ist steuerlich verloren.
Das Bundesverfassungsgericht hat die gesetzliche Regelung für verfassungsgemäß erklärt. Dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium als Erstausbildung nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, verstößt nicht gegen das Grundgesetz (BVerfG-Beschluss vom 19.11.2019, 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 27/14, veröffentlicht am 10.1.2020).