Ein Beispiel: Sie haben Einspruch gegen Ihren Bescheid eingelegt, weil der Fiskus Ihnen Arbeitsmittel in Höhe von 250 Euro nicht anerkannt hat. Darauf hin erhalten Sie ein Schreiben Ihres Finanzamts mit dem Hinweis, dass die geltend gemachten Arbeitsmittel zwar anerkannt werden. Allerdings wurde bei der genaueren Prüfung festgestellt, dass das Finanzamt die Voraussetzung für andere Werbungskosten nicht anerkennt. Durch die Streichung der anderen Werbungskosten kann es zu der „Verböserung“ kommen. Diese ist zulässig.
Wenn eine solche Verböserung des Steuerbescheids droht, dann muss das Finanzamt dem Steuerzahler das mitteilen. Und zwar vorab. Der Verböserung kann der Einspruchsführer grundsätzlich durch Rücknahme seines Einspruchs entgehen (§ 362 AO). Dann verfällt zwar Ihr Einspruch, der Steuerbescheid wird sofort rechtskräftig, doch die vom Fiskus angekündigte „Verböserung“ fällt ebenfalls unter den Tisch.