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Private Veräußerungsgeschäfte

 

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften werden als steuerfrei behandelt, sofern diese unter der Freigrenze von 600 Euro liegen. Liegt der gesamte Veräußerungsgewinn über 599 Euro, wird er in der vollen Höhe steuerpflichtig.



Was gehört zu den privaten Veräußerungsgeschäften?

Private Veräußerungsgeschäfte zählen zu den sonstigen Einkünften und sind in § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt. Hierbei handelt es sich um die Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter, bei denen die Gewinne unter bestimmten Bedingungen steuerpflichtig werden.

Welche Geschäfte zählen zu den privaten Veräußerungsgeschäften?

Zu den privaten Veräußerungsgeschäften gehören insbesondere folgende Arten von Veräußerungen:

1. Verkauf von fremdgenutzten Immobilien

Wenn Sie eine Immobilie, die nicht selbst genutzt wird (z. B. vermietet), innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung verkaufen, ist der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig.

2. Veräußerung sonstiger privater Wirtschaftsgüter

Private Wirtschaftsgüter, die innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung verkauft werden, können ebenfalls steuerpflichtig sein. Zu diesen Wirtschaftsgütern zählen unter anderem:

  • Goldbarren und Goldmünzen
  • Devisen (Fremdwährungen)
  • Vermietete Transportmittel

Wenn Sie mit diesen Gütern Einnahmen erzielen (z. B. durch Vermietung), verlängert sich die Spekulationsfrist auf zehn Jahre.

Ausnahmen: Andere Einkunftsarten und Kapitalvermögen

Nicht zu den privaten Veräußerungsgeschäften gehören Gewinne oder Verluste, die bereits einer anderen Einkunftsart zugerechnet werden können. Insbesondere Veräußerung von Wertpapieren und Kapitalvermögen unterliegen nicht dieser Regelung. Diese Gewinne werden mit der Abgeltungsteuer besteuert.

Kryptowährungen und private Veräußerungsgeschäfte

Auch Kryptowährungen wie Bitcoin und Ethereum zählen gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu den privaten Veräußerungsgeschäften. Die wichtigsten Regelungen sind:

  • Veräußerung innerhalb eines Jahres: Wenn Sie Kryptowährungen innerhalb eines Jahres nach Anschaffung verkaufen oder tauschen, ist der Gewinn steuerpflichtig, sofern er 600 Euro übersteigt.
  • Steuerfreiheit nach einem Jahr: Halten Sie die Kryptowährungen länger als ein Jahr, ist der Verkauf steuerfrei, selbst wenn sie für bestimmte Zwecke wie Lending oder Staking genutzt wurden.
Besondere Regelungen für Kryptowährungen

Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben vom 10. Mai 2022 die Besteuerung von Kryptowährungen und digitalen Token klargestellt. Hier einige wichtige Punkte:

  • Private Veräußerungsgeschäfte: Kryptowährungen, die innerhalb eines Jahres verkauft werden, unterliegen der Steuerpflicht, wenn der Gewinn über 600 Euro liegt.
  • Betriebsvermögen und gewerblicher Handel: Wenn Kryptowährungen regelmäßig gehandelt oder intensiv genutzt werden, können sie als Betriebsvermögen gelten, was die steuerliche Behandlung ändert.
  • Blockerstellung durch Mining oder Forging: Diese Tätigkeiten zählen nicht zur privaten Vermögensverwaltung und werden als gewerbliche Tätigkeit angesehen.
  • Einkünfte aus Blockerstellung: Einkünfte aus der Erstellung von Blöcken sind steuerbar, wenn sie 256 Euro im Jahr überschreiten.
Rechtsprechung zu Kryptowährungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 14. Februar 2023 entschieden, dass Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen, die innerhalb eines Jahres erzielt werden, als privates Veräußerungsgeschäft besteuert werden (BFH-Urteil vom 14.2.2023, IX R 3/22). Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Monero werden als Wirtschaftsgüter angesehen und sind bei Spekulationsgewinnen steuerpflichtig.

Was gehört zu den privaten Veräußerungsgeschäften?



Wie wird die Spekulationsfrist berechnet?

Gewinne und Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften müssen Sie nur versteuern, wenn zwischen der Anschaffung und dem Verkauf der Ware die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist. Ist die Spekulationsfrist abgelaufen, müssen Gewinne unabhängig von deren Höhe nicht mehr versteuert werden. Auch Verluste sind steuerlich nicht relevant.

Als Tag der Anschaffung gilt der Tag, an dem der Kaufvertrag in Kraft getreten ist (das ist üblicherweise der Tag, an dem der notarielle Kaufvertrag unterzeichnet wurde), nicht der Zeitpunkt der Lieferung (Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten). Das Gleiche gilt auch für den Zeitpunkt der Veräußerung der Ware an einen Dritten.

Wie wird die Spekulationsfrist berechnet?

Feldhilfen

Haben Sie Grundstücke, Wohnungen, Häuser oder grundstücksgleiche Rechte in 2024 veräußert?

Wählen Sie "ja", wenn Sie Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte veräußert haben, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.

Für die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung ist grundsätzlich das obligatorische Geschäft maßgebend, das der Anschaffung oder der Veräußerung zu Grunde liegt (z.B. notarieller Kaufvertrag). Tragen Sie bitte in Zeile 32 die entsprechenden Daten ein.
 
Als Veräußerung eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts gilt auch die Einlage in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb von zehn Jahren seit Anschaffung des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts erfolgt. Die Gewinne oder Verluste sind in diesen Fällen jedoch erst in dem Kalenderjahr zu erfassen, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist. Als Veräußerung gilt auch die verdeckte Einlage eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts in eine Kapitalgesellschaft. Hier erfolgt die Erfassung bereits im Jahr der verdeckten Einlage.

In die Erklärung über die Veräußerungsgeschäfte sind auch Gebäude und Außenanlagen einzubeziehen, soweit sie innerhalb des Zeitraums von zehn Jahren errichtet, ausgebaut oder erweitert worden sind. Dies gilt entsprechend für selbständige Gebäudeteile, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehende Räume.

Von der Besteuerung ausgenommen sind Gebäude, selbständige Gebäudeteile, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehende Räume (Wirtschaftsgüter), soweit sie

  •   im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung oder
  •   im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

Von der Veräußerungsgewinnbesteuerung ausgenommen ist auch der Grund und Boden, soweit er zu dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wirtschaftsgut gehört. Nicht zu eigenen Wohnzwecken dient z.B. ein häusliches Arbeitszimmer, selbst wenn der Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten aus geschlossen ist.

Haben Sie ein Grundstück veräußert, bei dem nur ein Teil der Besteuerung unterliegt (z.B. häusliches Arbeitszimmer, fremdvermietete Räume), machen Sie in den Zeilen 34 bis 40 nur Angaben zum steuerpflichtigen Teil.

Bei Veräußerungsgeschäften mindern sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung abgezogen worden sind. Bei der Veräußerung eines von Ihnen errichteten Wirtschaftsguts mindern sich die Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen.

Soweit derartige Abschreibungen bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte abgezogen worden sind, mindern sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wenn Sie das Wirtschaftsgut nach dem 31.12.2008 angeschafft oder fertiggestellt haben.

Haben Sie andere Wirtschaftsgüter (z.B. Gold, Antiquitäten, Gemälde etc.) verkauft?

Wählen Sie "ja", wenn Sie andere Wirtschaftsgüter veräußert haben, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.

Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens ist nur dann steuerpflichtig, wenn der Zweitraum zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als ein Jahr beträgt. Ist die 1-jährige Spekulationsfrist abgelaufen, müssen Gewinne unabhängig von deren Höhe nicht mehr versteuert werden. Sie sind steuerfrei und müssen in der Steuererklärung nicht angegeben werden.

Zu den anderen Wirtschaftsgütern, die im Rahmen der privaten Veräußerungsgeschäfte in der Steuererklärung anzugeben sind, zählen beispielsweise Verkäufe von

  • Goldbarren
  • Goldmünzen
  • Silberbarren
  • Silbermünzen
  • Antiquitäten
  • Gemälde
  • Oldtimer
  • Bitcoins und andere Kryptowährungen

Ausnahme: Veräußerungsgeschäfte mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs sind dagegen auch innerhalb der Jahresfrist nicht steuerpflichtig - und folglich Verluste auch nicht mehr steuermindernd verrechenbar. Begründung: Der Verkäufer habe nicht die Erwartung, einen höheren Preis zu erzielen, als er selbst aufwenden musste.

Haben Sie Gesellschaftsanteile 2024 verkauft?

Wählen Sie "ja", wenn Sie Anteile an gesondert und einheitlich festgestellten Einkünften veräußert haben.

Private Veräußerungsgeschäfte von Anteilen an Unternehmen beziehen sich auf den Verkauf von Beteiligungen an Personengesellschaften oder anderen Unternehmen, deren Einkünfte gesondert und einheitlich festgestellt wurden. Gewinne oder Verluste müssen in der Steuererklärung angegeben werden.

Beispiele:

  1. Verkauf von Anteilen an einer GmbH & Co. KG: Gewinne oder Verluste sind in der Steuererklärung anzugeben.
  2. Verkauf von Unternehmensanteilen einer GbR: Auch hier müssen Gewinne oder Verluste in der Steuererklärung angegeben werden.

Hinweis: Der Verkauf von Aktien ist auch ein privates Veräußerungsgeschäft. Gewinne oder Verluste daraus müssen jedoch immer im Bereich Kapitaleinkünfte (Anlage KAP - Einkünfte aus Kapitalvermögen) angegeben werden.

Wollen Sie Angaben zu einem Verlustausgleich machen?

Sie können beantragen, dass der Verlustrücktrag von 2024 nach 2023 begrenzt wird.

Erzielen Sie aus einem privaten Veräußerungsgeschäft einen Verlust, können Sie diesen Verlust in unbegrenzter Höhe mit Gewinnen aus anderen Veräußerungsgeschäften verrechnen. Die Verluste können allerdings nicht mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten im selben Jahr verrechnet werden.

Beim Verlustrücktrag handelt es sich allerdings um ein Wahlrecht:

(1) Wenn Sie aus Veräußerungsgeschäften einen Verlust erwirtschaftet haben, wird das Finanzamt diesen Verlust automatisch in voller Höhe in das Vorjahr zurücktragen. Dies geschieht allerdings nur, wenn im Vorjahr auch Spekulationsgewinne erzielt wurden. Ist dies nicht der Fall, stellt das Finanzamt einen Verlustfeststellungsbescheid aus.

(2) Wenn Sie den automatischen Verlustrücktrag nicht wünschen, können Sie den Verlustrücktrag ablehnen. Eine Begrenzung wie in den Vorjahren ist ab 2022 nicht mehr möglich.

 

Haben Sie Einkünfte aus der Veräußerung virtueller Währungen und / oder sonstiger Token erzielt?

Wählen Sie "ja", wenn Sie virtuelle Währungen und / oder sonstige Token veräußert haben, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr betragen hat.

Zu den wichtigsten virtuellen Währungen zählen u. a.:

  • Bitcoin (BTC)
  • Ethereum (ETH)
  • Binance Coin (BNB)
  • Cardano (ADA)
  • Solana (SOL)
  • Ripple (XRP)
  • Polkadot (DOT)
  • Dogecoin (DOGE)
  • Litecoin (LTC)
  • Chainlink (LINK)
  • Stellar (XLM)
  • Bitcoin Cash (BCH)
  • Tezos (XTZ)
  • EOS (EOS)
  • Monero (XMR)

Kryptowährungen können Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG sein. Das bedeutet für Vorgänge, die sich im Privatvermögen abspielen: Veräußerungsgewinne, die beim Tausch oder Rücktausch von Bitcoins usw. in Euro oder eine andere Kryptowährung entstehen, gelten als steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft, wenn Anschaffung und Umtausch innerhalb eines Jahres erfolgen. Ein Gewinn bleibt (nur) steuerfrei, wenn er unterhalb der Freigrenze von 1.000 Euro bleibt.

Bei Privatpersonen ist der Verkauf von erworbenen Bitcoin etc. nach einem Jahr steuerfrei. Die Frist verlängert sich auch dann nicht auf zehn Jahre, wenn etwa Bitcoins zuvor für Lending genutzt wurden oder die Steuerpflichtigen beispielsweise Ether einem anderen für dessen Blockerstellung als Stake zur Verfügung gestellt haben.

Das Bundesfinanzministerium hat ein Schreiben veröffentlicht, das die ertragsteuerliche Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token umfassend regelt (BMF-Schreiben vom 10.5.2022).