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Vermietungseinkünfte

 



Was zählt zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung?

Was alles zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Anlage V) gehört, ist im Einkommensteuergesetz geregelt. In § 21 EStG werden folgende Einkünfte genannt:

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen (Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Schiffe, die in ein Schiffsregister eingetragen sind)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von grundstücksgleichen Rechten (z.B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen (z.B. Betriebsinventar für Gewerbebetriebe, landwirtschaftliche Betriebe oder Freiberuflerpraxen)
  • Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten
  • Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen

Nicht zu den Vermietungseinkünften zählen Einnahmen, die aus der Vermietung einzelner, beweglicher Wirtschaftsgüter entstehen. Dies liegt zum Beispiel vor bei der Vermietung einzelner Möbel, bei der Vercharterung von Booten, die nicht in ein Schiffsregister eingetragen sind, oder der zeitlich begrenzten Überlassung privater Fahrzeuge beispielsweise für eine Urlaubsreise.

Was zählt zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung?



Was muss ich zur Vermietung einer Ferienwohnung wissen?

Was muss ich zur Vermietung einer Ferienwohnung wissen?

Wer eine Ferienwohnung steuerlich absetzen möchte, muss die strengen Anforderungen des Finanzamts erfüllen. Der zentrale Punkt ist die Gewinnerzielungsabsicht: Das Finanzamt erkennt Werbungskosten nur an, wenn die Immobilie überwiegend zur Vermietung genutzt wird. Was Sie beachten müssen, um Ihre Ferienimmobilie steuerlich geltend zu machen und warum "Liebhaberei" ein Problem sein kann, erfahren Sie hier.

Voraussetzungen zur steuerlichen Geltendmachung

Um die Ausgaben für eine Ferienwohnung als Werbungskosten abzusetzen, müssen Sie nachweisen, dass die Immobilie überwiegend zur Vermietung genutzt wird. Am einfachsten gelingt dies, indem Sie die Selbstnutzung vollständig ausschließen. Ein Maklervertrag, der die ausschließliche Vermietung über das gesamte Jahr bestätigt, erleichtert den Nachweis.

Wird die Ferienwohnung nur teilweise vermietet, muss die Vermietungsquote mindestens 75 % der ortsüblichen Vermietungszeit betragen (BFH-Urteil, Az: IX R 57/02). Falls dieser Wert unterschritten wird, verlangt das Finanzamt eine Ertragsprognose über 30 Jahre, die einen Überschuss aus der Vermietung aufzeigt (BFH-Urteil, Az: IX R 97/00). Diese Prognose ist auch erforderlich, wenn die Ferienimmobilie teilweise selbst genutzt wird.

Liebhaberei: Was bedeutet das?

Kann dem Finanzamt die Gewinnerzielungsabsicht nicht glaubhaft gemacht werden, wird die Vermietung als Liebhaberei eingestuft. In diesem Fall sind keine Werbungskosten absetzbar. Liebhaberei liegt vor, wenn der Hauptzweck der Nutzung nicht in der Vermietung zur Gewinnerzielung, sondern in der privaten Nutzung besteht. Wenn die Ertragsprognose negativ ausfällt, müssen Sie die Mieteinnahmen zwar nicht versteuern, können aber auch keine Kosten steuerlich geltend machen.

Leerstand und Vermietungszeiten

Auch Zeiten des Leerstands können steuerlich berücksichtigt werden, sofern sie eindeutig der Vermietung zugerechnet werden. Bei teilweiser privater Nutzung wird der Leerstand anteilig entsprechend der Vermietungs- und Eigennutzungsquote aufgeteilt.

Ein hilfreiches Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Az: IX R 33/19) besagt, dass bei der Berechnung der ortsüblichen Vermietungszeit ausschließlich Ferienwohnungen als Vergleichsmaßstab herangezogen werden dürfen, was die steuerliche Anerkennung erleichtern kann.

Gewinnerzielungsabsicht bei mehreren Wohnungen

Besitzen Sie mehrere Ferienwohnungen, müssen Sie laut BFH-Urteil (Az: IX R 37/17) für jede einzelne Wohnung die Gewinnerzielungsabsicht nachweisen. Dies gilt besonders bei wechselnder Nutzung, etwa zwischen dauerhafter Vermietung und Ferienvermietung.

Gewerbesteuer und Ferienwohnungen

Wenn die Vermietung Ihrer Ferienwohnung wie ein Hotelbetrieb geführt wird – beispielsweise durch häufige Gästewechsel oder das Anbieten von Zusatzleistungen wie Reinigung oder Frühstück – kann das Finanzamt die Einkünfte als gewerbliche Tätigkeit einstufen. Dies könnte zur Zahlung von Gewerbesteuer führen und den Verkauf der Immobilie auch nach der zehnjährigen Spekulationsfrist steuerpflichtig machen (EStH H 15.7 (2) zu § 15 EStG).

Allerdings hat der Bundesfinanzhof (BFH, Az: IV R 10/18) entschieden, dass die Beauftragung eines gewerblichen Vermittlers nicht automatisch zu einer gewerblichen Tätigkeit des Vermieters führt, solange kein eigenes wirtschaftliches Interesse an der hotelmäßigen Vermietung besteht.

Fazit

Um Ihre Ferienimmobilie steuerlich geltend zu machen, ist die Vermietung zur Gewinnerzielung entscheidend. Bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht oder überwiegender privater Nutzung stuft das Finanzamt die Vermietung als Liebhaberei ein. Halten Sie die ortsüblichen Vermietungszeiten ein und legen Sie eine positive Ertragsprognose vor, um die steuerliche Absetzbarkeit zu sichern. Achten

Was muss ich zur Vermietung einer Ferienwohnung wissen?



Was muss ich zu den Mieteinnahmen wissen?

Als Vermieter müssen Sie die Kaltmiete sowie die auf die Mieter umgelegten Nebenkosten als Einkommen versteuern. Die dabei entstehenden Kosten können Sie als Werbungskosten von der Steuer absetzen.

Beispiele für Mieteinnahmen

Zu den Mieteinnahmen gehören unter anderem:

  • Mieteinnahmen für Wohnungen oder Zimmer
  • Mieteinnahmen für Garagen oder Stellplätze
  • Nebenkosten, die auf den Mieter umgelegt wurden
  • Miete für Reklameflächen und Automatenstellplätze
  • Guthabenzinsen aus Bausparverträgen
  • Abstandszahlungen von Mietern bei vorzeitigem Ende des Mietvertrags
  • Pachten für unbebaute Grundstücke
  • Einnahmen für ein Erbbaurecht
Steuerfreibetrag bei geringen Mieteinnahmen

Wenn Ihre jährlichen Mieteinnahmen unter 520 Euro liegen, beispielsweise durch eine Untervermietung, können Sie auf die Angabe in Ihrer Steuererklärung verzichten. Diese Einnahmen, die aus einer vorübergehenden Vermietung stammen, sind von der Einkommensteuer befreit. Das gilt auch für die vorübergehende Untervermietung von Teilen der eigenen Mietwohnung. In diesem Fall können jedoch auch keine entsprechenden Werbungskosten abgesetzt werden.

Was muss ich zu den Mieteinnahmen wissen?



Was ist die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.)?

Die W-IdNr. ist eine eindeutige Kennziffer, die an alle in Deutschland wirtschaftlich tätigen Unternehmen und Selbstständigen vergeben wird. Sie besteht aus „DE“ und neun Ziffern. Im Gegensatz zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) oder der Steuer-Identifikationsnummer (IdNr.), die natürliche Personen betrifft, richtet sich die W-IdNr. an Unternehmen und Selbstständige aller Rechtsformen. Ziel ist die Vereinfachung der Kommunikation zwischen Unternehmen und Behörden.

Einführung der W-IdNr.

Ab dem 1. November 2024 beginnt die schrittweise Vergabe durch das BZSt. Betroffene Unternehmen und Personen erhalten die Nummer automatisch und kostenfrei. Der Prozess soll bis 2026 abgeschlossen sein.

Funktion der W-IdNr. im Vergleich zu bestehenden Nummern

Die Steuernummer bleibt auch nach Einführung der W-IdNr. weiterhin auf den steuerlichen Vordrucken gültig. Auch die Steuer-Identifikationsnummer (IdNr.) für natürliche Personen gemäß § 139a Abgabenordnung (AO) bleibt bestehen. Die W-IdNr. muss im Gegensatz zur USt-IdNr. nicht beantragt werden.

Regelungen zur W-IdNr.

Die genauen Regelungen zur Einführung und Vergabe der W-IdNr. sind in der Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung festgelegt. Diese regelt den Zeitpunkt der Einführung, die Vergabepraxis und die Löschung von Nummern. Die W-IdNr. dient als zentrales Identifikationsmerkmal in der Kommunikation mit Finanzämtern und anderen Behörden.

Informationen des BZSt

Das Bundeszentralamt für Steuern bietet auf seiner Website umfassende Informationen und FAQs zur W-IdNr., unter anderem zu den folgenden Fragen:

  • Wer erhält eine W-IdNr.?
  • Wird bei mehreren Gewerben mehr als eine W-IdNr. erteilt?
  • Unterschied zur USt-IdNr.?
  • Was tun bei Änderungen der Stammdaten?

Mehr Informationen finden Sie unter www.bzst.de im Bereich Unternehmen > Identifikationsnummern > Wirtschafts-Identifikationsnummer.

Fazit: Die Einführung der W-IdNr. ab November 2024 ist ein Schritt zur Modernisierung des deutschen Steuersystems. Sie soll die Kommunikation zwischen Unternehmen und Behörden vereinfachen. Die Vergabe erfolgt automatisch und kostenlos.

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Feldhilfen

Haben Sie Einkünfte aus bebauten Grundstücken (Häuser, Wohnungen) erwirtschaftet?

Wählen Sie "ja", wenn Sie Einkünfte aus Häusern oder Wohnungen erzielt haben, z. B. aus

  • der Vermietung eines Hauses,
  • der Verpachtung von Gewerberäumen,
  • einer vermieteten Eigentumswohnung.

Wenn Sie in einem selbst genutzten eigenen Haus oder einer Eigentumswohnung wohnen, müssen Sie nur Angaben machen, sofern Sie einzelne Räume entgeltlich vermieten.

Wichtig: Für ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder eigenen gewerblichen oder beruflichen Zwecken genutzte Gebäude und Gebäudeteile ist keine "Anlage V" auszufüllen.

Hatten Sie Einkünfte aus der Vermietung von unbeweglichem Vermögen, Sachinbegriffen oder Rechten?

Vermietung von anderen unbeweglichen Vermögen
Die Vermietung von anderen unbeweglichen Vermögen bezieht sich auf die Überlassung von Nutzungsrechten an Vermögenswerten, die nicht Grundstücke oder Gebäude sind. Dazu zählt z. B. die Vermietung von Bootsanlegestellen, Parkplätzen oder landwirtschaftlichen Flächen.

Vermietung von Sachinbegriffen
Hierbei handelt es sich um die Vermietung von beweglichen Vermögenswerten, die keine immobilen Güter sind, wie Fahrzeuge, Maschinen oder Inventar. Dazu zählt z. B. die Vermietung von Baumaschinen, Autos oder Büromöbeln.

Vermietung von Rechten
Diese Art der Vermietung bezieht sich auf die Überlassung von Nutzungsrechten an immateriellen Vermögenswerten, wie Patenten, Lizenzen oder Marken. Dazu zählt z. B. die Vermietung von Softwarelizenzen, Musikrechten oder dem Recht zur Nutzung einer bestimmten Marke.

Haben Sie Prozess- und Verzugszinsen erhalten?

Geben Sie hier an, ob Sie Prozess- oder Verzugszinsen erhalten haben, die im Zusammenhang mit Ihrer Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit stehen.

Beispiele für solche Zinsen:

  • Zinsen, die Ihnen zugesprochen wurden, weil Sie Mietzahlungen oder Schadenersatzansprüche erfolgreich eingeklagt haben.
  • Verzugszinsen, die Ihnen aufgrund verspäteter Mietzahlungen gezahlt wurden.
Einkünfte aus der Untervermietung von gemieteten Räumen

Wählen Sie "ja", wenn Sie Einkünfte aus der Untervermietung (z.B. über Airbnb, 9flats oder wimdu) von gemieteten Räumen erzielt haben.

Vermieten Sie einzelne Räume in Ihrer selbst genutzten, eigenen oder gemieteten Wohnung, dann erzielen Sie grundsätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die in der Steuererklärung anzugeben sind.

Allerdings müssen Sie nur den Gewinn versteuern, den Sie erzielt haben. Um den Überschuss zu ermitteln, müssen Sie den Mieteinnahmen die Vermietungsausgaben gegenüberstellen, die Sie für die Untervermietung hatten und die Sie abziehen dürfen.

Eine Ausnahme besteht nur bei einer vorübergehenden Vermietung einzelner Räume. Aus Vereinfachungsgründen dürfen Sie Mieteinnahmen von weniger als 520 Euro pro Veranlagungszeitraum unbesteuert bleiben (R 21.2 Abs. 1 EStR). Der Betrag von 520 Euro ist allerdings kein Freibetrag sondern eine Freigrenze, d.h. übersteigen Ihre Mieteinnahmen diesen Betrag um nur einen Euro, müssen Sie in der Steuererklärung die gesamten Einnahmen angeben und versteuern.

Werden Einkünfte aus Untervermietung verschwiegen oder aber keine Steuererklärung abgegeben, gilt das als Steuerhinterziehung. Steuerstraftaten können bis 10 Jahre rückwirkend geahndet werden.

Hatten Sie Einkünfte aus unbebauten Grundstücken oder Überlassung von Rechten?

Wählen Sie "ja", wenn Sie Einkünfte aus unbebauten Grundstücken, anderem unbeweglichen Vermögen sowie aus Sachinbegriffen oder der Überlassung von Rechten erzielt haben.

Hierzu gehören unter anderem:

  • Pachteinnahmen aus Grundstücken (z. B. Parkplatzvermietung),
  • Erbbauzinsen aus der Einräumung von Erbbaurechten,
  • Einnahmen aus (schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen) Urheberrechten,
  • Entschädigung für die befristete Inanspruchnahme des eigenen Grundstücks während der Bauphase auf dem angrenzenden Nachbargrundstück,
  • Einnahmen aus der Verpachtung eines Fuhrparks,
  • Einnahmen aus Mineralgewinnungsrechten (z. B. Kiesausbeuterechte),
  • Einnahmen aus Vermietung eines Flugzeugs,
  • Einnahmen aus der Vermietung von Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind.
Hatten Sie Anteile an Einkünften laut gesonderter und einheitlicher Feststellung?

Wählen Sie "ja", wenn Sie Einkünfte aus Anteilen erzielt haben. Dazu gehören:

  • Anteile an Grundstücksgemeinschaften
  • Anteile an geschlossenen Immobilienfonds
  • Anteile an Bauherren- und Erwerbsgemeinschaften
Einkünfte aus Verlustzuweisungsgesellschaften

Wählen Sie "ja", wenn Sie Einkünfte aus Verlustzuweisungsgesellschaften erzielt haben.