Feldhilfe:
(2014)
Unterhaltsleistungen
Geben Sie den Betrag an, den Sie im Jahr 5vz5 an Ihren geschiedenen Ehe-/Lebenspartner gezahlt haben. Berücksichtigen Sie dabei auch den Wert des etwa gewährten Sachunterhalts (Wohnung, Pkw usw.).
Für jeden von Ihnen unterstützten geschiedenen Ehe-/Lebenspartner können Sie maximal 13.805 Euro zzgl. übernommener Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben abziehen.
Der Unterhalt für Kinder kann hier nicht berücksichtigt werden. Sollten Ihre Zahlungen Unterhalt für Kinder enthalten, müssen Sie diese abziehen.