Feldhilfe:
(2014)
Kontoführungsgebühren
Kontoführungsgebühren werden von den Finanzämtern immer mit einem Pauschbetrag in Höhe von 16 Euro pro Jahr als Werbungskosten ohne Nachweis anerkannt.
Wenn Sie höhere Ausgaben als 16 Euro pro Jahr in Ihrer Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen wollen, müssen Sie die Gebühren für das Führen Ihres Gehaltskontos nachweisen.
Grundsätzlich sind die Gebühren nur zu dem Teil abzugsfähig, der auf die Buchungen der beruflichen Gehaltsgutschriften oder auf beruflich veranlasste Überweisungen entfällt.
Der private Gebührenanteil für die Nutzung des Kontos ist grundsätzlich nicht abzugsfähig.