Feldhilfe:
(2014)
... war arbeitslos.
Wählen Sie als Antragsgrund bitte "arbeitslos", wenn das Kind im Jahr 2014 zu irgendeinem Zeitpunkt arbeitslos war.Ihr Kind gilt als arbeitslos im Sinne des 3. Sozialgesetzbuches (SGB II), wenn es:
- sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat.
- in keinem Beschäftigungsverhältnis steht
- eine verischerungspflichtige Beschäftigung von mind. 15. Wochenstunden sucht
Für jeden Monat, in dem das Kind arbeitslos war, haben Sie Anspruch auf den Kinder- und Erziehungsfreibetrag, wenn Ihr Kind zwischen 18 und 21 Jahren alt ist. Hat Ihr Kind evtl. einen gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet, verlängert sich der Berücksichtigungszeitraum um die Dauer dieses Dienstes über das 21. Lebensjahr Ihres Kindes hinaus.
Ist Ihr Kind älter, kann aus diesem Grund der Kinder- und Erziehungsfreibetrag nicht mehr beantgragt werden.