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Feldhilfe: (2014) Sonstige Bezüge (z.B. Lohnersatzleistungen oder Sozialhilfe)

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2014. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Sonstige Bezüge (z.B. Lohnersatzleistungen oder Sozialhilfe)

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn die unterstützte Person im Unterstützungszeitraum sonstige Bezüge erhalten hat, darunter fallen u.a.:

  • Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II, Krankengeld, Mutterschaftsgeld
  • Elterngeld, insoweit dieses den Mindestbetrag von monatlich 150 Euro (bei 24 Monaten Bezug) oder 300 Euro (bei 12 Monaten Bezug) übersteigt.
  • als Zuschuss gewährte Ausbildungsbeihilfen von privaten Unternehmen ("Stipendien")
  • Wohngeld
  • pauschal besteuerter Arbeitslohn (z.B. aus einem 450-Euro-Job)
  • steuerfreie Einnahmen, z.B. der steuerfreie Teil einer Rente
  • ausgezahlte Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie
  • Versorgungsbezüge bis zur Höhe des Versorgungsfreibetrages (darüber hinaus sind Versorgungsbezüge bei den "Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit" zu erfassen.

Nicht zu den Bezügen gehören Unterhaltsleistungen der Eltern, das Erziehungsgeld, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der Sparer-Pauschbetrag und die Übungsleiterpauschale nach §3 Nr. 25 EStG sowie steuerfrei Aufwandsentschädigungen nach §3 Nr. 12, 13 EStG.