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Feldhilfe: (2023) Art der Leistung

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2023. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Art der Leistung

Tragen Sie hier Einkommensersatzleistungen aus Deutschland, einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz ein. Ist Ihre Einkommensersatzleistung nicht in der Auswahlliste enthalten, können Sie auch eine beliebige Bezeichnung eintragen.

Zu den Lohn- bzw. Entgeltersatzleistungen zählen:

  • Arbeitslosengeld I
  • Insolvenzgeld
  • Krankengeld
  • Kinderpflegekrankengeld
  • Elterngeld
  • Mutterschaftsgeld
  • Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
  • Übergangsgeld
  • Altersübergangsgeld
  • Unterhaltsgeld als Zuschuss
  • Zuschuss zum Arbeitsentgelt
  • Eingliederungshilfe
  • Verletztengeld
  • Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz
  • Pflegeunterstützungsgeld ab 2015 (§ 44a Abs. 3 SGB XI).

Die Ersatzleistungen sind grundsätzlich steuerfrei. Allerdings werden die Beträge bei der Ermittlung Ihres persönlichen Steuersatzes berücksichtigt. Den Vorgang nennt man Progressionsvorbehalt.


Diese Leistungen dürfen Sie hier nicht angeben:

  • Kurzarbeitergeld: Diese Leistungen zahlt der Arbeitgeber aus, daher ist sie in der Lohnsteuerbescheinigung enthalten und darf hier nicht erfasst werden.
  • Arbeitslosengeld II (Hartz IV): Diese Leistungen unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt und sind nicht steuerlich relevant.
  • Krankentagegeld einer privaten (Krankenzusatz-)Versicherung: Diese Leistungen sind steuerfrei und müssen nicht angegeben werden.