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Feldhilfe: (2023) Optimierung bestehender Heizungsanlagen

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2023. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Optimierung bestehender Heizungsanlagen

Die Optimierung bestehender Heizungsanlagen wird nur steuerlich gefördert, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Folgende Maßnahmen werden u. a. begünstigt:

  • die Bestandsaufnahme und gegebenenfalls die Analyse des Ist-Zustandes,
  • die Durchführung des hydraulischen Abgleichs und
  • die Umsetzung aller erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz am gesamten Heizsystem

Die förderfähigen Aufwendungen können grundsätzlich aus der Bescheinigung des Fachunternehmens entnommen werden.

Als Nachweis reichen Sie bitte die Bescheinigung(en) des ausführenden Fachunternehmens nach § 21 Energieeinsparverordnung (EnEV) ein.

Energetischen Sanierungsmaßnahmen:

Mit der "Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung" vom 14. Juni 2021, BGBl. I S. 1780, wurde die ESanMV an die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude angepasst. Welche Anforderungen für die Ausstellung der Bescheinigungen gelten, beschreibt das Bundesfinanzministerium ausführlich in einem Erlass (BMF-Schreiben vom 15.10.2021).

Die "Zweite Verordnung zur Änderung der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung" bringt Anpassungen bei der "Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) – Einzelmaßnahmen" ins Steuerrecht, um eine einheitliche Förderung sicherzustellen. Dazu gehören die Streichung der Unterstützung für gasbetriebene Wärmepumpen, Gasbrennwerttechnik und Gas-Hybridheizungen. Die Anforderungen an Gebäude und Wärmenetze werden an die BEG-Förderbedingungen angepasst, und für Biomasseheizungen gelten neue Vorgaben zum jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrad und Feinstaub. Diese Verordnung tritt erstmals im Veranlagungszeitraum 2023 in Kraft und gilt für energetische Maßnahmen, die ab dem 31. Dezember 2022 beginnen (BMF-Schreiben vom 26.01.2023).

Die Steuerermäßigung kann nicht in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten (z. B. bei doppelter Haushaltsführung),
Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind.