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Feldhilfe: Kosten

Geben Sie den Kaufpreis, die Reparatur- oder Wartungskosten für das Arbeitsmittel an. Zu den Arbeitsmitteln gehören Computer, Werkzeuge, typische Berufsbekleidung, Fachliteratur usw.

Für Arbeitsmittel ohne Nachweise erkennen viele Finanzämter eine Pauschale an. Es besteht aber kein Rechtsanspruch und keine einheitliche Regelung. Baden-Württemberg akzeptiert offiziell 110 Euro und in Sachsen werden Kosten ohne Belege nicht anerkannt. In allen anderen Bundesländern sollten 103 Euro ohne Nachweis anerkannt werden.

Beim Kauf neuer Arbeitsmittel können Sie neben den reinen Anschaffungskosten auch die Mehrwertsteuer, Kosten für Porto und Verpackung sowie Fahrtkosten (Fahrten zum Kauf und zur vorherigen Information) absetzen. Auch die Kosten für Reparaturen und Reinigungen können geltend gemacht werden.

Liegen die Anschaffungskosten nicht über der Grenze von 800 Euro (jeweils ohne Mehrwertsteuer) oder 952 Euro (inkl. 19 Prozent MwSt.), können Sie Ihre Ausgaben in voller Höhe im Jahr der Anschaffung als Werbungskosten absetzen. Betragen die Anschaffungskosten mehr als 800 Euro netto, müssen Sie diese auf die Jahre der üblichen Nutzungsdauer verteilen.

Rückwirkend ab dem 1.1.2021 gibt es eine besonders vorteilhafte Neuregelung für Computer aller Art und für Software: Das Bundesfinanzministerium legt äußerst großzügig fest, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer generell ein Jahr beträgt. Das bedeutet: Die Anschaffungskosten von PCs und Software können nun immer - unabhängig von der Höhe - im Jahr der Anschaffung in vollem Umfang als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden (BMF-Schreiben vom 26.2.2021, IV C 3-S 2190/21/10002:013).