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Feldhilfe: Erläuterung zum Verwandtschaftsverhältnis
Verwandtschaftsverhältnis

Wählen Sie hier aus, in welchem Verwandtschaftsverhältnis die unterstützte Person zu Ihnen steht.

Nicht unterhaltsberechtigte Personen sind

  • Bruder oder Schwester,
  • Tante oder Onkel,
  • Nichte oder Neffe,
  • Cousin oder Cousine,
  • Stiefvater oder Stiefmutter,
  • Stiefsohn oder Stieftochter,
  • Verlobte oder Verlobter,
  • Schwager oder Schwägerin.

Unterhaltsleistungen an Verwandte, die Ihnen gegenüber nicht unterhaltsberechtigt sind, können auch nicht als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden.

Es ist möglich, für Verwandte in einer Notlage sogenannte "atypische" Unterstützungsleistungen geltend zu machen. Hier kommt es nämlich nach wie vor nicht allein auf die rechtliche Verpflichtung an, sondern es kann auch eine Verpflichtung aus sittlichen Gründen ausreichen.

Leben Sie mit Verwandten oder Verschwägerten in einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft und wirtschaften mit diesen Personen aus einem Topf, kann ein Abzug Ihrer Unterhaltsleistungen in Betracht kommen. Nämlich dann, wenn bei der unterstützten Person "zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden" (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG).

Ausnahmeregelung für nichteheliche Lebensgemeinschaften: Obwohl die Partner gesetzlich nicht unterhaltsberechtigt sind, können Unterhaltsleistungen abgesetzt werden. Dies ist der Fall, "wenn beim Lebensgefährten zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden" (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG). Solche öffentlichen Leistungen, die bei Zusammenleben wegen der "sozialhilferechtlichen Bedarfsgemeinschaft" gekürzt oder verweigert werden können, sind insbesondere Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Wohngeld. Dies erfolgt deswegen, weil bei Prüfung der Hilfsbedürftigkeit das Einkommen des Partners mit berücksichtigt wird.

Unterhaltsleistungen an Bürgerkriegsflüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Aufenthaltsgesetz sind gemäß § 33a Abs. 1 EStG absetzbar. Auf die gesetzliche Unterhaltspflicht kommt es in diesem Fall nicht an. Voraussetzung ist jedoch, dass der Unterstützer eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben hat und sämtliche Kosten zur Bestreitung des Unterhalts übernimmt (BMF-Schreiben vom 27.5.2015, IV C 4 - S 2285/07/0003).

Das Finanzgericht Köln hatte zwar entschieden, dass Aufwendungen für den Unterhalt der Schwester und deren Familie aus dem Kriegsland Ukraine absetzbar sind, da der Steuerzahler eine Verpflichtungserklärung abgegeben hatte. (FG Köln vom 9.4.2019, 15 K 2965/16).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof das erfreuliche Urteil des FG Köln aber aufgehoben und zu Ungunsten der hilfsbereiten Steuerbürger entschieden. Aufwendungen für nicht unterhaltsberechtigte Angehörige seien weder nach § 33a EStG noch nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Dies gelte auch dann, wenn der Unterstützer eine Verpflichtungserklärung gemäß § 68 AufenthG abgegeben habe, wonach er die Kosten für den Lebensunterhalt seiner Angehörigen übernehmen werde (BFH-Urteil vom 2.12.2021, VI R 40/19).