Feldhilfe:
lt. Nr. 2 der Leistungsmitteilung
Tragen Sie hier Leistungen aus einem Pensionsfonds gemäß Nr. 2 der Leistungsmitteilung ein.
Die Nummer 2 der Leistungsmitteilung erfasst Rentenzahlungen aus einem Pensionsfonds, die auf einer Versorgungsverpflichtung oder -anwartschaft beruhen. Diese Renten zählen zu den Versorgungsbezügen und profitieren bei der Steuerberechnung von einem Versorgungsfreibetrag sowie einem Zuschlag. Die gemeldeten Leistungen sind nach Abzug des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags in vollem Umfang steuerpflichtig.
Versorgungsfreibetrag und Zuschlag
Der Versorgungsfreibetrag ist ein festgelegter Betrag, der von der steuerpflichtigen Rente abgezogen wird, sodass nur der verbleibende Teil versteuert werden muss. Freibetrag und Zuschlag richten sich nach dem Rentenbeginn und sinken mit den Jahren schrittweise.