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Feldhilfe: Übrige Schuldzinsen

Geben Sie hier die Aufwendungen für übrige Schuldzinsen an.

Die Schuldzinsen sind nur dann in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzbar, solange Sie Ihrem Unternehmen nicht mehr entnehmen als den Gewinn und die dem Unternehmen zugeführten Einlagen.

Falls aber die Entnahmen höher sind als die Summe aus Gewinn und Einlagen (sog. Überentnahmen), können die darauf entfallenden Schuldzinsen nicht ohne weiteres abgesetzt werden:

  • Falls die übrigen Schuldzinsen weniger als 2.050 Euro betragen, können Sie die Schuldzinsen aus Vereinfachungsgründen in voller Höhe absetzen, ohne dass die Frage der Überentnahme geprüft werden muss.
  • Falls die übrigen Schuldzinsen mehr als 2.050 Euro betragen, müssen Sie die Schuldzinsen aufteilen in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Betrag. Der nicht abzugsfähige Betrag wird einfach mit 6 % der Überentnahme ermittelt und dem Gewinn hinzugerechnet. Gab es in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren bereits Überentnahmen, werden diese in die Bemessungsgrundlage mit einbezogen. Sofern der Gewinn und die Einlagen in den vorangegangenen Jahren nicht vollständig entnommen wurden, mindern diese Unterentnahmen die Bemessungsgrundlage. Der Hinzurechnungsbetrag zum Gewinn wird aber auf einen Höchstbetrag beschränkt, und zwar auf die im Wirtschaftsjahr insgesamt angefallenen Schuldzinsen abzüglich der auf Anlagegüter entfallenden Schuldzinsen und vermindert um 2.050 Euro.