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Feldhilfe: Ausschüttung vor Teilfreistellung

Als Ausgleich für die Steuern, die auf inländische Erträge bereits auf Fondsebene erhoben werden, und als Ausgleich für den Wegfall der Anrechenbarkeit der ausländischen Quellensteuer gibt es sogenannte "Teilfreistellungen".

Das bedeutet, dass ein gewisser Prozentsatz auf Anlegerebene steuerfrei bleibt. Für Privatanleger betragen die Teilfreistellungen abhängig von der Fondsart:

  • 15 % für Mischfonds
  • 30 % für Aktienfonds
  • 60 % bei Immobilienfonds
  • 80 % bei Immobilienfonds mit überwiegend ausländischen Immobilien

Für die Klassifikation als Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds und damit für die Höhe der Teilfreistellungen sind die Anlagebedingungen des jeweiligen Fonds im Verkaufsprospekt maßgeblich.

Beispiel: Ein Anleger ist im Jahr 2024 an einem Aktienfonds beteiligt und erhält eine Ausschüttung von 1.000 Euro. Die Freistellungsaufträge sind ausgeschöpft, sodass von den 1.000 Euro 30 % Teilfreistellung gewährt werden. Die verbleibenden 700 Euro sind steuerpflichtig und unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer).