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Angaben zur Erwerbstätigkeit volljähriger Kinder
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung / eines Erststudiums werden volljährige Kinder bei einer Zweitausbildung nur berücksichtigt, wenn sie daneben keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden vertraglich vereinbarter regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit oder ein Ausbildungsdienstverhältnis sind unschädlich.
Eine geringfügige Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitslohn von weniger als 450 Euro ist ebenfalls unschädlich. Sie ist nicht unschädlich, wenn gleichzeitig mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bestehen und das Entgelt hieraus insgesamt mehr als 450 Euro beträgt.
Die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Arbeitseinsätze sind dabei unerheblich. Eine geringfügige Beschäftigung liegt ebenfalls vor, wenn das Entgelt zwar 450 Euro im Monat übersteigt, die Beschäftigung aber innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist (kurzfristige Beschäftigung). Wurde(n) im Jahr 2014 ausschließlich eine / mehrere geringfügige Beschäftigung(en) ausgeübt, ist ein Eintrag in Zeile 28 nicht erforderlich. Eine geringfügige Beschäftigung kann neben einer anderen Erwerbstätigkeit nur unschädlich ausgeübt werden, wenn dadurch insgesamt die 20-Stunden-Grenze pro Woche nicht überschritten wird.
Eine vorübergehende (höchstens 2 Monate andauernde) Ausweitung der Beschäftigung auf mehr als 20 Stunden ist unbeachtlich, wenn während der Kalendermonate, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Kindes erfüllt sind, die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit die 20-Stunden-Grenze nicht überschreitet. Der Begriff der Erwerbstätigkeit umfasst neben der nichtselbständigen Tätigkeit auch eine land- und forstwirtschaftliche, eine gewerbliche und eine selbständige Tätigkeit, nicht aber die Verwaltung eigenen Vermögens. Darüber hinaus muss mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Kind
- wurde für einen weiteren Beruf ausgebildet,
- befand sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, zwischen Beginn oder Ende eines Ausbildungsabschnitts und dem Beginn oder Ende eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres im Sinne der Fördergesetze oder eines europäischen Freiwilligendienstes, eines Bundesfreiwilligendienstes oder eines anderen Dienstes im Ausland
- konnte eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen,
- hat ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr (Jugendfreiwilligendienstegesetz), einen europäischen / entwicklungspolitischen Freiwilligendienst, einen Freiwilligendienst aller Generationen (§ 2 Abs. 1a SGB VII), einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst, einen Bundesfreiwilligendienst oder einen anderen Dienst im Ausland geleistet (§ 5 Bundesfreiwilligendienstgesetz).
(2014): Angaben zur Erwerbstätigkeit volljähriger Kinder