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Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2014. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Fahrtkosten



Welche Strecke ist für die Entfernungskilometer maßgebend?

Maßgebend für die Entfernung ist die kürzeste benutzbare Straßenverbindung zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer Arbeitsstätte. Seit 2014 ist nicht mehr die "regelmäßige Arbeitsstätte" maßgebend, sondern die "erste Tätigkeitsstätte".

Sollten Sie regelmäßig eine offensichtlich verkehrsgünstigere, aber längere Strecke nutzen, ist das Finanzamt auch damit meistens einverstanden. Verkehrsgünstiger ist eine Verbindung, wenn Sie Ihre Arbeitsstelle schneller und pünktlicher erreichen als über die kürzeste Strecke.

Viele Finanzämter wollen eine längere Strecke nur dann akzeptieren, wenn die Zeitersparnis mindestens 20 Minuten pro Fahrt beträgt. Aber diese Bedingung ist kein Kriterium dafür, eine längere Wegestrecke abzulehnen. Vielmehr muss eine zeitliche Ersparnis im Verhältnis zur Gesamtdauer der Fahrt gesehen werden (BFH-Urteil vom 16.11.2011, BStBl. 2012 II S. 520). Das bedeutet:

  • Die Fahrzeitersparnis sollte mindestens 10 % der für die kürzeste Verbindung benötigten Fahrzeit betragen.
  • Eine Strecke kann - außer der Zeitersparnis - auch dann "offensichtlich verkehrsgünstiger" sein als die kürzeste Verbindung, wenn die längere Route bessere Straßen, weniger Ampeln, weniger Ortsdurchfahrten, weniger Verkehr usw. enthält. Deshalb kann eine "offensichtlich verkehrsgünstigere" Straßenverbindung auch vorliegen, wenn nur eine relativ geringe oder gar keine Zeitersparnis zu erwarten ist, sich die Strecke jedoch aufgrund anderer Umstände als verkehrsgünstiger erweist als die kürzeste Verbindung.

Sollten Sie mehrere Verkehrsmittel für Ihren Arbeitsweg nutzen (Fahrrad plus öffentliche Verkehrsmittel), wird immer die kürzeste Straßenverbindung zur Ermittlung der Pauschale herangezogen. Gefahrene Mehrkilometer werden in diesem Fall nicht berücksichtigt. Außerdem werden nur volle Kilometer berücksichtigt, angefangene Kilometer leider nicht.

Auch wenn Sie berufsbedingt mehrmals pro Tag eine Fahrt zu Ihrer Arbeitsstelle unternehmen müssen, könne Sie die Entfernungspauschale nur einmal pro Tag in Anspruch nehmen. Auch Fahrten zu einem Mittagessen sind nicht absetzbar, da diese Fahrten in den Bereich der privaten Lebensführung fallen.

Beispiel: Die Arbeitsstätte von Herrn X liegt in der kürzesten Verbindung 25 Kilometer von seinem Wohnort entfernt. Nutzt er aber die Schnellstraße für seinen Arbeitsweg fährt er zwar 17 Kilometer mehr, spart aber 45 Minuten Fahrzeit. Entfernungspauschale für 25-km-Weg: 230 Arbeitstage x 25 Kilometer x 0,30 Euro = 1.725 Euro
Entfernungspauschale für 42-km-Weg: 230 Arbeitstage x 42 Kilometer x 0,30 Euro = 2.898 Euro. Sie müssen in diesem Fall dem Finanzamt aber die Umstände des „Umwegs“ erläutern und dabei explizit auf die Zeitersparnis hinweisen.

(2014): Welche Strecke ist für die Entfernungskilometer maßgebend?



Wann sollte ich Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln nachweisen?

Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, wie Bus, Bahn, Straßenbahn, können Sie ebenfalls die Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer geltend machen. Damit fahren Sie im Allgemeinen gut, denn die Kosten dürften meist niedriger sein. Falls jedoch die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel auf das Kalenderjahr bezogen höher sind als die Entfernungspauschale, können Sie diese geltend machen. Der abzugsfähige Gesamtbetrag ist auf 4.500 Euro begrenzt.

Beispiel:
Herr X fährt an 230 Tagen pro Jahr mit dem Zug zu seiner Arbeitsstelle, die 70 Kilometer von seinem Wohnort entfernt ist. Herr X würde mit der Entfernungspauschale folgende Kosten als Werbungskosten absetzen können: 230 Tage x 70 km x 0,30 Euro = 4.830 Euro
Ohne Nachweise und weitere Erklärungen würde nur der Höchstsatz von 4.500 Euro anerkannt werden. Mit Fahrscheinen und weiteren Nachweisen kann Herr X aber die tatsächlichen Kosten nachweisen und erhält so einen höheren Werbungskostenabzug.

Gleichzeitig können Sie die Fahrscheine als Nachweis für eine regelmäßige Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nutzen, wenn dieses zwar nicht den kürzesten Weg zu Ihrer Arbeitsstätte nimmt, aber dafür verkehrsgünstiger und schneller ans Ziel kommt. Nutzt man eine verkehrsgünstigere, aber dafür längere Strecke, muss dessen Nutzung regelmäßig erfolgen. Dies können Sie mit Fahrscheinen nachweisen.

(2014): Wann sollte ich Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln nachweisen?



Bekomme ich auch die Entfernungspauschale, wenn ich einen Firmenwagen nutze?

Sie können die Entfernungspauschale auch dann erhalten, wenn Sie einen Firmenwagen für den Weg zur Arbeit nutzen. Dabei müssen Sie jedoch folgende Besonderheiten beachten:

Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte müssen Sie einen Zuschlagswert zum privaten Nutzungswert von 1 Prozent des Listenpreises als Arbeitslohn versteuern. Dieser beträgt für Fahrten zur Arbeit monatlich 0,03 Prozent des Listenpreises pro Entfernungskilometer. Im Gegenzug dürfen Sie dann wie jeder Arbeitnehmer die Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend machen. Versteuert Ihr Arbeitgeber jedoch den steuerpflichtigen Nutzungswert für den Firmenwagen pauschal mit 15 Prozent, müssen Sie den monatlich pauschal versteuerten Betrag von Ihren Werbungskosten abziehen und können nur noch den Rest als Werbungskosten abziehen.

Tipp: Auch wenn Ihr Arbeitgeber bei der Berechnung des steuerpflichtigen Nutzungswertes die kürzeste Strecke zugrunde legt, dürfen Sie dennoch eine längere Fahrstrecke in der Steuererklärung angeben, wenn diese verkehrsgünstiger ist und Sie diese regelmäßig nutzen.

(2014): Bekomme ich auch die Entfernungspauschale, wenn ich einen Firmenwagen nutze?



Kann ich Fahrten einer „Sammelbeförderung“ absetzen?

Eine Sammelbeförderung liegt vor, wenn Ihnen von Ihrem Arbeitgeber für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird oder wenn Sie zum Beispiel mit einem Bus gefahren werden. Ob Sie für diese Fahrten Werbungskosten ansetzen können, hängt davon ab, ob Ihnen tatsächlich Kosten entstanden sind oder ob die Fahrten für Sie kostenfrei erfolgten. Mussten Sie keine Zuzahlungen leisten, steht Ihnen auch keine Entfernungspauschale zu. Mussten Sie für die Sammelbeförderung einen Kostenanteil selbst tragen, können Sie diesen Betrag mit Nachweis geltend machen.

Die Entfernungspauschale steht Ihnen hier aber auch nicht zu.

(2014): Kann ich Fahrten einer „Sammelbeförderung“ absetzen?



Wie viele Heimfahrten kann ich in welcher Höhe absetzen?

Liegt bei Ihnen eine doppelte Haushaltsführung vor, können Sie auch Familienheimfahrten von der Steuer absetzen, jedoch nur maximal eine Fahrt pro Woche. Pro Jahr können Sie maximal 46 Heimfahrten ansetzen, da das Finanzamt von 6 Wochen Jahresurlaub ausgeht. Beachten Sie aber, dass Sie diese Fahrten auf Nachfrage des Finanzbeamten belegen können. Dies kann zum Beispiel durch Zugtickets oder durch den Kilometerstand Ihres PKW erfolgen. Die Familienheimfahrten können Sie mit der Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Entfernungskilometer steuerlich geltend machen. Dabei ist der absetzbare Betrag nicht wie bei den Fahrtkosten zur Arbeitsstätte auf den Höchstbetrag von 4.500 Euro pro Jahr beschränkt. Können Sie zum Beispiel wegen Krankheit oder hoher Arbeitsbelastung eine Heimfahrt nicht antreten, können Sie stattdessen die Kosten für ein 15-minütiges Telefongespräch mit Ihrem Partner steuerlich geltend machen. Erhalten Sie aus den gleichen Gründen, an Ihrem Arbeitsort Besuch von Ihrer Familie (Ehepartner und minderjährige Kinder), können Sie deren Fahrtkosten in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten ansetzen. Das gilt jedoch nicht für die Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Familie. Kosten für Familienheimfahrten mit dem Flugzeug oder einer entgeltlichen Sammelbeförderung werden in Höhe der tatsächlichen Kosten anerkannt.

(2014): Wie viele Heimfahrten kann ich in welcher Höhe absetzen?



Wie kann ich mehrere wöchentliche Heimfahrten absetzen?

Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung wird als Werbungskostenabzug nur eine Familienheimfahrt pro Woche anerkannt. Fahren Sie dennoch öfter als einmal pro Woche nach Hause, haben Sie ein Wahlrecht:

  • Sie setzen eine Heimfahrt pro Woche ab und können gleichzeitig Unterkunftskosten und in den ersten drei Monaten Verpflegungspauschbeträge als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung absetzen
  • Sie können alternativ sämtliche Heimfahrten mit der Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend machen. Dann können Sie die Übernachtungskosten und die Verpflegungspauschbeträge in den ersten drei Monaten aber nicht von der Steuer absetzen.

Die zweite Variante bietet sich an, wenn Sie häufig nach Hause fahren und niedrige Übernachtungskosten an Ihrem Zweitwohnsitz haben. Sie sollten außerdem bei der zweiten Variante beachten, dass Fahrten, die nicht mit dem eigenen PKW durchgeführt werden, nur bis zum Höchstsatz von 4.500 Euro abziehbar sind. Sie können dieses Wahlrecht bei derselben doppelten Haushaltsführung pro Kalenderjahr nur einmal ausüben. Wechseln Sie beispielsweise den Arbeitsplatz und den Arbeitsort innerhalb eines Jahres, liegt eine neue doppelte Haushaltsführung vor, und Sie haben ein neues Wahlrecht.

Welche Kosten kann ich für die Hinfahrt bzw. die letzte Heimfahrt geltend machen?

Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können Sie die Kosten für die erste Hinfahrt von Ihrer Hauptwohnung zur Zweitwohnung sowie für die letzte Heimfahrt als Werbungskosten absetzen.

Die Höhe des Betrages, den Sie dabei geltend machen können, ist abhängig von der Wahl des Verkehrsmittels:

  • Sie nutzen den eigenen Pkw: 0,30 Euro je Kilometer oder km-Kostensatz
  • Sie nutzen Motorrad oder Motorroller: 0,20 Euro je Kilometer (ab 2014).
  • Sie nutzen öffentliche Verkehrsmittel (auch Flugzeug): tatsächliche Kosten in nachgewiesener Höhe.

(2014): Wie kann ich mehrere wöchentliche Heimfahrten absetzen?



Welche Übernachtungskosten kann ich absetzen?

Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können Sie die Kosten für Übernachtungen in Ihrer Zweitwohnung absetzen. Anerkannt werden nur nachgewiesene Kosten, keine Pauschbeträge. Als Zweitwohnung wird übrigens jede Unterkunft anerkannt, in der Sie eine Möglichkeit zur Übernachtung haben. Wie oft Sie diese Möglichkeit nutzen ist unerheblich. Unterkünfte können zum Beispiel sein:

  • eine Mietwohnung,
  • ein eigenes Haus oder
  • ein Hotelzimmer.

Nutzen Sie am Zweitwohnort eine Mietwohnung, können Sie die Miet- und Mietnebenkosten wie Heizung oder Strom der Zweitwohnung geltend machen. Auch die Ausgaben für notwendige Einrichtungsgegenstände können abgesetzt werden. Dazu zählen beispielsweise Tisch, Bett, Schrank oder auch Küchen- und Badezimmereinrichtung. Bei Anschaffungskosten bis 410 Euro netto kann der Betrag sofort in voller Höhe abgesetzt werden, teurere Gegenstände müssen über einen längeren Zeitraum verteilt abgeschrieben werden. Bei neuen Möbeln beträgt die Nutzungsdauer 13 Jahre. Nutzen Sie ein Hotel als Übernachtungsmöglichkeit, können Sie die tatsächlich nachgewiesenen Übernachtungskosten absetzen. Sind im Übernachtungspreis Verpflegungskosten enthalten und nicht gesondert ausgewiesen, verringert sich der absetzbare Betrag um folgende Posten:

  • für ein Frühstück um 20 Prozent und
  • für ein Mittag- bzw. Abendessen um 40 Prozent der Verpflegungspauschale bei Abwesenheit von 24 Stunden (24 Euro)

Bewohnen Sie eine Eigentumswohnung können Sie Ihre Aufwendungen (Nebenkosten der Wohnung, Schuldzinsen für ein Hypothekendarlehen, Abschreibung etc.) bis zu der Höhe absetzen, die eine angemessene Wohnung an Miete kosten würde.

Ab 2014 ist bei doppelter Haushaltsführung in Deutschland der abzugsfähige Betrag auf einen Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat begrenzt. Dieser Höchstbetrag umfasst alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen, die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden, insbesondere Miete inklusive Betriebskosten, auch für eine möblierte Wohnung, Anschaffungskosten für notwendige Hausrats- und Einrichtungsgegenstände, Zweitwohnungsteuer, Renovierung usw. Der Höchstbetrag von 1.000 Euro gilt monatsbezogen und als Durchschnittswert für das Gesamtjahr. Wenn die Aufwendungen in einzelnen Monaten weniger als 1.000 Euro und in anderen Monaten mehr als 1.000 Euro betragen, dürfen die übersteigenden Beträge mit den nicht ausgeschöpften Höchstbeträgen verrechnet werden

(2014): Welche Übernachtungskosten kann ich absetzen?



Welche sonstigen Kosten sind bei doppelter Haushaltsführung absetzbar?

Sind die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung erfüllt, können diverse Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Dies beginnt bereits bei der Wohnungssuche. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Wohnungssuche entstehen, wie zum Beispiel Fahrtkosten zur Wohnungsbesichtigung, Telefon- oder Portogebühren sind als Werbungskosten absetzbar.

Auch die Kosten für den Umzug erkennt das Finanzamt an. Dazu zählen unter anderem

  • Transportkosten für eine Spedition oder
  • einen Leihwagen und auch
  • Reisekosten am Umzugstag.

Weiterhin können die Miet- und Mietnebenkosten, wie Heizung oder Strom der Zweitwohnung abgesetzt werden. Auch die Ausgaben für notwendige Einrichtungsgegenstände können abgesetzt werden.

Dazu zählen beispielsweise

  • Tisch,
  • Bett,
  • Schrank oder auch
  • Küchen- und Badezimmereinrichtung
  • Geschirr und Töpfe,
  • Kaffeemaschine,
  • Staubsauger sowie
  • Tisch- und Bettwäsche.

Weiterhin absetzbar sind die

  • Zweitwohnungsteuer,
  • Aufwendungen für die Renovierung der Zweitwohnung vor Bezug und bei Auszug sowie
  • Schadenskosten infolge eines Unfalls, der sich auf einer Heimfahrt ereignet.

Bei Anschaffungskosten bis 410 Euro netto kann der Betrag sofort in voller Höhe abgesetzt werden, teurere Gegenstände müssen über einen längeren Zeitraum verteilt abgeschrieben werden.

(2014): Welche sonstigen Kosten sind bei doppelter Haushaltsführung absetzbar?



Welche Umzugskosten kann ich absetzen?

In Zusammenhang mit dem Bezug der Zweitwohnung können Sie die entstehenden tatsächlichen Kosten steuerlich absetzen. Dies beginnt bereits bei der Wohnungssuche: Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Wohnungssuche entstehen, wie zum Beispiel Fahrtkosten zur Wohnungsbesichtigung, Telefon- oder Portogebühren, sind als Werbungskosten absetzbar.

Auch die Kosten für den Umzug erkennt das Finanzamt an. So können Sie die Kosten der Spedition, Aufwendungen für einen Leihwagen, Helferlöhne oder Umzugskartons absetzen. Auch die Maklergebühr zur Erlangung der neuen Mietwohnung ist absetzbar, nicht jedoch die Maklergebühr zum Kauf eines Eigenheims am auswärtigen Beschäftigungsort. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Umzugskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung einzeln nachweisen müssen, da die Umzugskostenpauschale nicht gewährt wird, weil Sie Ihren Lebensmittelpunkt nicht verlagern. Die Absetzbarkeit der Umzugskosten gilt übrigens auch für Ihren Rückumzug in Ihre Hauptwohnung. Falls Sie beim Auszug aus Ihrer Zweitwohnung Schönheitsreparaturen durchführen müssen, können Sie diese in der Steuererklärung angeben.

(2014): Welche Umzugskosten kann ich absetzen?

Feldhilfen

Erste Fahrt erfolgte mit

Wählen Sie bitte das Fahrzeug aus, mit dem Sie die erste Hinfahrt zur Ihrer neuen Unterkunft am Beschäftigungsort anlässlich des Wohnungswechsels druchgeführt  haben.

Das Finanzamt berücksichtigt als notwendige Mehraufwendungen für die erste und letzte Fahrt die Kosten für die erste Fahrt zum Arbeitsort bei Beginn der Tätigkeit und die letzte Fahrt vom Arbeitsort zum Ort des eigenen Hausstands nach Abschluss der Tätigkeit.

Haben Sie für diese Fahrten ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt, werden ohne Kostennachweis bei Benutzung eines Kfz 30 Cent, bei Benutzung anderer motorbetriebener Fahrzeuge 20 Cent je gefahrenen Kilometer anerkannt.

Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden in der tatsächlichen Höhe anerkannt.

Familienheimfahrt erfolgte mit

Wählen Sie bitte das Fahrzeug aus, mit dem Sie die Familienheimfahrten zwischen der Zweitwohnung am Beschäftigungsort und der Erstwohnung durchgeführt  haben.

Das Finanzamt berücksichtigt als notwendige Mehraufwendungen für die Fahrten zum eigenen Hausstand (Familienheimfahrten) die Fahrtkosten für tatsächlich durchgeführte Fahrten zwischen Beschäftigungsort und Ort des eigenen Hausstands mit 30 Cent je Entfernungskilometer (Entfernungspauschale). Das Finanzamt erkennt maximal eine Familienheimfahrt pro Woche an.

Auf die Art des benutzten Verkehrsmittels kommt es nicht an. Haben Sie öffentliche Verkehrsmittel benutzt, tragen Sie bitte die tatsächlichen ein. Flug- und Fährkosten sowie Kosten für die entgeltliche Sammelbeförderung werden stets in der nachgewiesenen Höhe berücksichtigt.

Bei Benutzung eines Firmen- oder Dienstwagens und bei Sammelbeförderung des Arbeitgebers kommt der Ansatz einer Entfernungspauschale nicht in Betracht. Anstelle der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt können die Gebühren für ein Ferngespräch bis zu einer Dauer von 15 Minuten mit Angehörigen, die zum Hausstand gehören, berücksichtigt werden.

Kosten für ÖPNV (lt. Nachweis - ohne Flug- und Fährkosten)

Geben Sie hier alle Kosten an, die Ihnen im Rahmen von Familienheimfahrten durch die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln entstanden sind.

Das Finanzamt berücksichtigt als notwendige Mehraufwendungen für die Fahrten zum eigenen Hausstand (Familienheimfahrten) die Fahrtkosten für tatsächlich durchgeführte Fahrten zwischen Beschäftigungsort und Ort des eigenen Hausstands mit 30 Cent je Entfernungskilometer (Entfernungspauschale). Das Finanzamt erkennt maximal eine Familienheimfahrt pro Woche an.

Auf die Art des benutzten Verkehrsmittels kommt es nicht an. Haben Sie öffentliche Verkehrsmittel benutzt, tragen Sie bitte die tatsächlichen ein. Flug- und Fährkosten sowie Kosten für die entgeltliche Sammelbeförderung werden stets in der nachgewiesenen Höhe berücksichtigt.

Bei Benutzung eines Firmen- oder Dienstwagens und bei Sammelbeförderung des Arbeitgebers kommt der Ansatz einer Entfernungspauschale nicht in Betracht. Anstelle der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt können die Gebühren für ein Ferngespräch bis zu einer Dauer von 15 Minuten mit Angehörigen, die zum Hausstand gehören, berücksichtigt werden.

Flug- und Fährkosten für Heimfahrten

Tragen Sie hier alle Flug- und Fährkosten ein, die Ihnen für die Fahrten zwischen Ihrer Erst- und Ihrer Zweitwohnung entstanden sind.

Wichtig: Für Reisen mit dem Flugzeug dürfen Sie keine Entfernungspauschale geltend machen. Sie müssen also hier die tatsächlichen Kosten für Flüge angeben.

Das Finanzamt berücksichtigt als notwendige Mehraufwendungen für die Fahrten zum eigenen Hausstand (Familienheimfahrten) die Fahrtkosten für tatsächlich durchgeführte Fahrten zwischen Beschäftigungsort und Ort des eigenen Hausstands mit 30 Cent je Entfernungskilometer (Entfernungspauschale). Das Finanzamt erkennt maximal eine Familienheimfahrt pro Woche an.

Auf die Art des benutzten Verkehrsmittels kommt es nicht an. Haben Sie öffentliche Verkehrsmittel benutzt, tragen Sie bitte die tatsächlichen ein. Flug- und Fährkosten sowie Kosten für die entgeltliche Sammelbeförderung werden stets in der nachgewiesenen Höhe berücksichtigt.

Bei Benutzung eines Firmen- oder Dienstwagens und bei Sammelbeförderung des Arbeitgebers kommt der Ansatz einer Entfernungspauschale nicht in Betracht. Anstelle der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt können die Gebühren für ein Ferngespräch bis zu einer Dauer von 15 Minuten mit Angehörigen, die zum Hausstand gehören, berücksichtigt werden.

davon mit Sammelbeförderung zurückgelegt

Tragen Sie bitte die Anzahl der Familienheimfahrten vom Beschäftigungsort zu Ihrer Erstwohnung und zurück ein, die Sie per Sammelbeförderung durchgeführt haben.

Wenn sie die Familienheimfahrten mit einem Firmenwagen unternehmen, können Sie keine Kosten für die Familienheimfahrten in Ihrer Steuererklärung geltend machen.

Wurden die Fahrten mit einerm Firmenwagen durchgeführt?

Geben Sie hier bitte an, ob Sie für Ihre Fahrten zwischen Erst- und Zweitwohnung (Beschäftigungsort) einen Firmenwagen genutzt haben.

Wichtig: Führen Sie die Heimfahrten mit einem Firmenwagen durch, können Sie dafür keine Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehen.

Entfernung in km

Die Entfernung zwischen Ihrem Wohnort und Ihrem Heimatort wurde von der vorhergehenden Seite übernommen.

Anzahl der Heimfahrten

Wählen Sie bitte das Fahrzeug aus, mit dem Sie die erste Hinfahrt zur Ihrer neuen Unterkunft am Beschäftigungsort anlässlich des Wohnungswechsels durchgeführt haben.

Das Finanzamt berücksichtigt als notwendige Mehraufwendungen für die Fahrten zum eigenen Hausstand (Familienheimfahrten) die Fahrtkosten für tatsächlich durchgeführte Fahrten zwischen Beschäftigungsort und Ort des eigenen Hausstands mit 30 Cent je Entfernungskilometer (Entfernungspauschale). Das Finanzamt erkennt maximal eine Familienheimfahrt pro Woche an.

Auf die Art des benutzten Verkehrsmittels kommt es nicht an. Haben Sie öffentliche Verkehrsmittel benutzt, tragen Sie bitte die tatsächlichen ein. Flug- und Fährkosten sowie Kosten für die entgeltliche Sammelbeförderung werden stets in der nachgewiesenen Höhe berücksichtigt.

Bei Benutzung eines Firmen- oder Dienstwagens und bei Sammelbeförderung des Arbeitgebers kommt der Ansatz einer Entfernungspauschale nicht in Betracht. Anstelle der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt können die Gebühren für ein Ferngespräch bis zu einer Dauer von 15 Minuten mit Angehörigen, die zum Hausstand gehören, berücksichtigt werden.

davon mit Dienstwagen zurückgelegt

Tragen Sie bitte die Anzahl der Familienheimfahrten vom Beschäftigungsort zu Ihrer Erstwohnung und zurück ein, die Sie mit einem Firmenwagen durchgeführt haben.

Das Finanzamt berücksichtigt als notwendige Mehraufwendungen für die Fahrten zum eigenen Hausstand (Familienheimfahrten) die Fahrtkosten für tatsächlich durchgeführte Fahrten zwischen Beschäftigungsort und Ort des eigenen Hausstands mit 30 Cent je Entfernungskilometer (Entfernungspauschale). Das Finanzamt erkennt maximal eine Familienheimfahrt pro Woche an.

Auf die Art des benutzten Verkehrsmittels kommt es nicht an. Haben Sie öffentliche Verkehrsmittel benutzt, tragen Sie bitte die tatsächlichen ein. Flug- und Fährkosten sowie Kosten für die entgeltliche Sammelbeförderung werden stets in der nachgewiesenen Höhe berücksichtigt.

Bei Benutzung eines Firmen- oder Dienstwagens und bei Sammelbeförderung des Arbeitgebers kommt der Ansatz einer Entfernungspauschale nicht in Betracht. Anstelle der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt können die Gebühren für ein Ferngespräch bis zu einer Dauer von 15 Minuten mit Angehörigen, die zum Hausstand gehören, berücksichtigt werden.

Kosten für ÖPNV(lt. Nachweis)

Geben Sie hier alle Kosten an, die Ihnen im Rahmen von Familienheimfahrten durch die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln entstanden sind.

Das Finanzamt berücksichtigt als notwendige Mehraufwendungen für die Fahrten zum eigenen Hausstand (Familienheimfahrten) die Fahrtkosten für tatsächlich durchgeführte Fahrten zwischen Beschäftigungsort und Ort des eigenen Hausstands mit 30 Cent je Entfernungskilometer (Entfernungspauschale). Das Finanzamt erkennt maximal eine Familienheimfahrt pro Woche an.

Auf die Art des benutzten Verkehrsmittels kommt es nicht an. Haben Sie öffentliche Verkehrsmittel benutzt, tragen Sie bitte die tatsächlichen ein. Flug- und Fährkosten sowie Kosten für die entgeltliche Sammelbeförderung werden stets in der nachgewiesenen Höhe berücksichtigt.

Bei Benutzung eines Firmen- oder Dienstwagens und bei Sammelbeförderung des Arbeitgebers kommt der Ansatz einer Entfernungspauschale nicht in Betracht. Anstelle der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt können die Gebühren für ein Ferngespräch bis zu einer Dauer von 15 Minuten mit Angehörigen, die zum Hausstand gehören, berücksichtigt werden.