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Vorsicht: Nicht immer kann man haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen
Kosten, die Sie bereits als Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung angeben, können Sie nicht auch noch als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen.
Die Art, wie Sie die Kosten absetzen, können Sie jedoch nicht selbst entscheiden. Wenn die Kosten beispielsweise als Werbungskosten zählen, müssen sie auch als solche angegeben werden, das gilt genauso für die außergewöhnlichen Belastungen. Das betrifft beispielsweise für die Kosten der Kinderbetreuung, die nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden können, auch wenn der Höchstbetrag für die Kinderbetreuungskosten vielleicht schon überschritten ist. Auch personenbezogene Dienstleistungen, für einen Friseur oder eine kosmetische Behandlung beispielsweise, gelten nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen, selbst wenn sie in Ihrem Haushalt stattfinden. Dienstleistungen, die im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgelistet sind, können Sie hingegen angeben. Nicht begünstigt sind jedoch Arbeiten, die nicht in Ihrem privaten Haushalt erledigt werden, beispielsweise, wenn Sie Ihre Wäsche zum Waschen in eine Reinigung geben. Handwerkerleistungen, für die Sie nach einem Versicherungsschaden Leistungen durch Ihre Versicherung (Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung beispielsweise) erhalten, können Sie nicht in der Steuererklärung geltend machen. Auch Versicherungsleistungen, die Sie erst später erhalten werden, müssen hinzugezogen werden. Keinen Steuerabzug gibt es ebenfalls für haushaltsnahe Dienstleistungen, die nicht in Ihrem Privathaushalt stattfinden. Hierzu zählt beispielsweise die Reinigung eines außerhäuslichen Arbeitszimmers, einer Zweitwohnung oder Ihrer Firma. Solche Ausgaben zählen zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Kosten für eine Reinigungshilfe allerdings, die sowohl in einem häuslichen Arbeitszimmer als auch in Ihrer Privatwohnung tätig ist, können zeitanteilig aufgeteilt werden. Der berufliche Teil gehört zu den Betriebskosten oder Werbungskosten, der private Teil zu den haushaltsnahen Dienstleistungen.
Werden haushaltsnahe Dienstleistungen sowohl auf dem Privatgrundstück als auch auf öffentlichem Gelände ausgeführt, ist diese Tätigkeit nach einem neuen BFH-Urteil insgesamt steuerbegünstigt. Dies gilt beispielsweise für das Schneeräumen auf öffentlichen Gehwegen und Straßen. Die Kosten für den Winterdienst vor dem eigenen Grundstück sind also mit 20 Prozent von der Steuerschuld abziehbar (BFH-Urteil vom 20.3.2014, VI R 55/12).
(2014): Vorsicht: Nicht immer kann man haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen
Welche Besonderheiten gelten bei Pflege- und Betreuungsleistungen?
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehört auch die häusliche Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Personen durch mobile Pflegedienste oder selbständige Pflegekräfte, und zwar im Haushalt der Pflegeperson oder im Haushalt des Pflegebedürftigen.
Solche Pflege- und Betreuungsleistungen sind im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen bis zu 20.000 Euro mit 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro im Jahr, von der Steuerschuld abziehbar.
Anders als bis 2008 sind jetzt eine Feststellung und ein Nachweis der Pflegebedürftigkeit sowie eine Unterscheidung nach Pflegestufen nicht mehr erforderlich. Es reicht aus, wenn Dienstleistungen zur Grundpflege, d.h. zur unmittelbaren Pflege am Menschen (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) oder zur Betreuung in Anspruch genommen werden.
(2014): Welche Besonderheiten gelten bei Pflege- und Betreuungsleistungen?
Welche Aufwendungen sind begünstigt?
Zu den begünstigten Aufwendungen gehört der Bruttoarbeitslohn bzw. das Arbeitsentgelt (bei "Minijobs") und die vom Arbeitgeber getragenen Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlages und der Kirchensteuer, die Unfallversicherungsbeiträge, die an den Gemeindeunfallversicherungsverband abzuführen sind und die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U 1 und U 2).
(2014): Welche Aufwendungen sind begünstigt?
Welche Nachweise sind erforderlich?
Um die Steuerermäßigung zu erhalten, müssen Sie unbedingt eine Bedingung beachten:
Sie müssen sich vom Dienstleister eine Rechnung geben lassen, und diese Rechnung dürfen Sie nur mittels Banküberweisung auf dessen Konto begleichen. Achten Sie darauf, dass in der Rechnung Arbeits- und Materialkosten getrennt ausgewiesen werden. Denn nur die Arbeitskosten sowie Maschinen- und Fahrtkosten mitsamt der darauf entfallenden Mehrwertsteuer sind steuerlich begünstigt. Allerdings muss die Mehrwertsteuer nicht getrennt ausgewiesen werden, Sie dürfen diese den Arbeitskosten hinzurechnen.
Seit 2008 ist es nicht mehr erforderlich, dass Sie den Kontoauszug der Steuererklärung beifügen. Im Zweifelsfall kann der Finanzbeamte aber dessen Vorlage verlangen. Beträge, die per Dauerauftrag, Einzugsermächtigung oder per Online-Banking bezahlt wurden, werden in Verbindung mit dem Kontoauszug anerkannt. Barzahlungen werden nicht anerkannt.
Auch ab 2008 besteht weiterhin die Bedingung der Banküberweisung. Weil aber nun der Kontoauszug nicht mehr unbedingt vorgelegt werden muss, kann es durchaus möglich sein, dass auch eine bar bezahlte Rechnung vom Finanzbeamten "abgehakt" wird.
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehört auch die häusliche Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Personen durch mobile Pflegedienste oder selbständige Pflegekräfte. Seit 2009 ist nicht mehr erforderlich, dass die Pflegebedürftigkeit und die Pflegestufe nachgewiesen werden.
(2014): Welche Nachweise sind erforderlich?
Voraussetzungen für alle Steuerermäßigungen
Die Leistung muss im Haushalt des Steuerpflichtigen erfolgt sein. Diese Voraussetzung liegt z.B. nicht vor bei
- der Pflege und Betreuung von kranken, alten und pflegebedürftigen Personen in einer Tagespflegeeinrichtung,
- der Reparatur von Haushaltgegenständen im Betrieb des Reparaturunternehmens,
- der Müllabfuhr (die Verwertung bzw. Entsorgung des Mülls erfolgt außerhalb des Haushalts,
Der Haushalt muss sich in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum befinden. Betreffen die Aufwendungen des Steuerpflichtigen mehrere Haushalte (z. B. Hauptwohnsitz und Ferienwohnung), so ist jeweils insgesamt nur einmal der Höchstbetrag abzugsfähig.
Nicht begünstigt sind Aufwendungen, die bereits nach anderen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden.
Besonderheit bei Wohnungseigentümern: Die Steuerermäßigung erhalten Wohnungseigentümer, die eine Eigentumswohnung selber nutzen, auch dann, wenn die Gemeinschaft oder der Verwalter Arbeitgeber oder Auftraggeber ist. Und zwar anteilig entsprechend ihrem Miteigentumsanteil.
(2014): Voraussetzungen für alle Steuerermäßigungen