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Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2014. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Leibrenten



Was ist eine gesetzliche Leibrente?

Leibrenten sind gleichbleibende Bezüge, die an das Leben einer Person gebunden sind. Leibrenten und andere Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen unterliegen nur mit einem bestimmten Anteil der Besteuerung, der sich nach dem Jahr des Rentenbeginns richtet. Falls Sie eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen haben, können Sie von dieser als Ausfüllhilfe eine „Mitteilung zur Vorlage beim Finanzamt“ über Ihre bezogenen Renteneinkünfte anfordern. Diese wird Ihnen dann in den Folgejahren automatisch unaufgefordert zugesandt. Bei Beginn der Rente im Jahr 2014 beträgt der Besteuerungsanteil 68 %.

Eintragungen in der Steuererklärung zur Höhe des Besteuerungsanteils sind nicht erforderlich. Der steuerfreie Teil der Rente wird in dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, ermittelt und gilt grundsätzlich für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs. Im Rahmen der Rentenbesteuerung der Folgejahre wird dieser vom Jahres(brutto)rentenbetrag abgezogen. Rentenerhöhungen, die auf einer regelmäßigen Rentenanpassung beruhen, werden in voller Höhe besteuert. Das Gleiche gilt auch für Leistungen aus privaten Basisrentenverträgen (sog. Rürup-Renten).

Leibrenten sind insbesondere

  • Altersrenten,
  • Erwerbsminderungsrenten,
  • Erwerbsunfähigkeitsrenten,
  • Berufsunfähigkeitsrenten,
  • Hinterbliebenenrenten als Witwen- / Witwerrenten,
  • Waisenrenten oder
  • Erziehungsrenten.

Anzugeben sind auch einmalige Leistungen, die z. B. als Sterbegeld oder als Abfindung von Kleinbetragsrenten ausgezahlt werden. Wenn Sie als Verfolgte / Verfolgter nationalsozialistischer Gewaltherrschaft i. S. d. § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) anerkannt wurden und bei der Berechnung Ihrer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung rentenrechtliche Zeiten aufgrund der Verfolgung berücksichtigt wurden, teilen Sie das bitte dem Finanzamt formlos mit. Solche Zeiten können z. B. nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG), dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) oder nach dem Fremdrentengesetz (FRG) berücksichtigt worden sein. Dies gilt auch für Witwen- / Witwerrenten, wenn der Verstorbene als Verfolgter i. S. d. § 1 BEG anerkannt war und die Rentenleistung entsprechende rentenrechtliche Zeiten enthält. Das Finanzamt wird prüfen, ob diese Rente steuerfrei ist.

(2014): Was ist eine gesetzliche Leibrente?



Was soll ich bei der Rentenanpassung angeben?

Unter der Rentenanpassung müssen Sie die Differenz zwischen Ihrer aktuellen monatlichen Rente und Ihrer Rente aus dem Jahr angeben, in dem der Rentenfreibetrag festgelegt wurde. Dieser steuerliche Freibetrag wird in dem Jahr nach Ihrem Rentenbeginn festgelegt, da er aus Ihrer erhaltenen Rente abzüglich unter anderem der Werbungskosten errechnet wird. Der Rentenfreibetrag gilt lebenslang. Die Rentenanpassung finden Sie auf der Rentenanpassungsmitteilung oder Sie fragen bei Ihrem Versorgungsträger oder Ihrer Versicherung nach. Auf diese Weise sind alle zukünftigen Rentenerhöhungen voll zu versteuern, denn der Freibetrag bleibt trotz der Erhöhungen unverändert.

Sind Sie 2006 in Rente gegangen, wurde der Rentenfreibetrag für Sie im Jahr 2007 festgeschrieben.

Beispiel: Die Rentenanpassung ist somit die Differenz zwischen den Rentenbezügen von 2007 und 2009. Wenn die Renten angepasst werden, dann geschieht dies regelmäßig zum 1.07. eines Jahres.

z.B. 2007: 6 x 1.050 Euro + 6 x 1.056 = 12.636 Euro und 2009: 6 x 1.080 Euro + 6 x 1.090 Euro = 13.020 Euro= 384 Euro Rentenanpassung.

Um die Rentenanpassung für 2014 zu ermitteln, ziehen Sie von Ihren Rentenbezügen 2014 die Rentenbezüge ab, die Sie im zweiten Rentenbezugsjahr erhalten haben.

Tipp: Unregelmäßige Änderungen der Rentenhöhe, zum Beispiel weil Ihnen andere Einkünfte angerechnet wurden oder diese zwischenzeitlich weggefallen sind, gehören nicht zur Rentenanpassung.

(2014): Was soll ich bei der Rentenanpassung angeben?



Wie wird meine Rente aus einem berufsständischen Versorgungswerk besteuert?

Die Renten aus berufsständischen Versorgungswerken gehören wie die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zur so genannten Basisversorgung. Das bedeutet:

  • Die Besteuerung erfolgt mit dem sog. Besteuerungsanteil. Dies ist ein bestimmter Prozentsatz, der für das Jahr des Rentenbeginns gesetzlich festgelegt ist.
  • Dieser Besteuerungsanteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Er beginnt im Jahre 2005 mit 50 Prozent und erhöht sich für jeden neuen Rentnerjahrgang in den Jahren 2006 bis 2020 um jeweils 2 Prozentpunkte und in den Jahren 2021 bis 2040 um jeweils 1 Prozentpunkt.
  • Mit dem Besteuerungsanteil wird die Rente nur im Jahr des Rentenbeginns und im zweiten Rentenbezugsjahr besteuert.
  • Im zweiten Rentenbezugsjahr ist der verbleibende Restbetrag nach Abzug des Besteuerungsanteils der persönliche Rentenfreibetrag, der zeitlebens unverändert steuerfrei bleibt.
  • Ab dem dritten Jahr ist die Rente in voller Höhe nach Abzug des persönlichen Rentenfreibetrages und des Werbungskosten-Pauschbetrages von 102 Euro zu versteuern.
  • Da der Rentenfreibetrag lebenslang unverändert bleibt, wird jede Rentenerhöhung in vollem Umfang steuerpflichtig.

Beispiel: Hans Müller ging zum 1. Januar 2009 in Rente und bekam im letzten Jahr eine Rente von insgesamt 12.000 Euro. Für Hans Müller sind 58 Prozent seiner Rente steuerpflichtig, der Rentenfreibetrag liegt bei 42 Prozent. So müsste Müller für das Jahr 6.960 Euro beim Finanzamt als Einnahmen angeben. Hat er aber keine weiteren Einnahmen, dann muss er auch keine Steuererklärung abgeben, denn die Summe liegt unter dem Grundfreibetrag von 8.354 Euro (2014). Der lebenslange Rentenfreibetrag für Hans Müller beträgt 5.040 Euro. Einnahmen über diesem Freibetrag müsste er jedoch erst versteuern, wenn sie auch über dem Grundfreibetrag liegen. Deswegen muss er für das Jahr 2009 keine Steuererklärung abgeben. Allerdings: Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalerträge müssen dem Einkommen zugerechnet werden. Würde Hans Müller dagegen erst 2017 in den Ruhestand gehen, dann müsste er 8.880 Euro (74 Prozent) von seiner Rente versteuern und demzufolge auch eine Steuererklärung abgeben, vorausgesetzt, der Grundfreibetrag würde sich bis dahin nicht ändern. Achtung: Bis zu seinem Lebensende bleibt der Rentenfreibetrag für Müller gleich. Auch wenn nach Rentenanpassungen seine Einnahmen durch die Rente steigen, blieben jedes Jahr nur 5.040 Euro steuerfrei. Der Freibetrag bezieht sich auf einen konkreten Geldbetrag nicht auf einen Anteil der jeweiligen Rente. So muss Herr Müller künftige Rentenanpassungen also voll versteuern.

Tipp: Das Finanzamt zieht automatisch ohne weiteren Nachweis einen Pauschbetrag für Werbungskosten von 102 Euro ab. Wenn Sie höhere Aufwendungen haben, sollten Sie diese in der Steuererklärung angeben, um Ihr zu versteuerndes Einkommen nach unten zu drücken. Angeben können Sie beispielsweise Steuerberatungskosten (für die Anlage R), eine Rentenberatung oder einen Anwalt, wenn er Sie in Rentenfragen unterstützt. Diese höheren Ausgaben müssen Sie allerdings nachweisen.

(2014): Wie wird meine Rente aus einem berufsständischen Versorgungswerk besteuert?



Wie wird meine Rente aus einer landwirtschaftlichen Alterskasse besteuert?

Die Renten aus landwirtschaftlichen Alterskassen gehören wie die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zur so genannten Basisversorgung. Das bedeutet:

  • Die Besteuerung erfolgt mit dem sog. Besteuerungsanteil. Dies ist ein bestimmter Prozentsatz, der für das Jahr des Rentenbeginns gesetzlich festgelegt ist.
  • Dieser Besteuerungsanteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Er beginnt im Jahre 2005 mit 50 Prozent und erhöht sich für jeden neuen Rentnerjahrgang in den Jahren 2006 bis 2020 um jeweils 2 Prozentpunkte und in den Jahren 2021 bis 2040 um jeweils 1 Prozentpunkt.
  • Mit dem Besteuerungsanteil wird die Rente nur im Jahr des Rentenbeginns und im zweiten Rentenbezugsjahr besteuert.
  • Im zweiten Rentenbezugsjahr ist der verbleibende Restbetrag nach Abzug des Besteuerungsanteils der persönliche Rentenfreibetrag, der zeitlebens unverändert steuerfrei bleibt.
  • Ab dem dritten Jahr ist die Rente in voller Höhe nach Abzug des persönlichen Rentenfreibetrages und des Werbungskosten-Pauschbetrages von 102 Euro zu versteuern.
  • Da der Rentenfreibetrag lebenslang unverändert bleibt, wird jede Rentenerhöhung in vollem Umfang steuerpflichtig.

Beispiel: Hans Müller ging zum 1. Januar 2009 in Rente und bekam im letzten Jahr eine gesetzliche Rente von insgesamt 12.000 Euro. Für Hans Müller sind 58 Prozent seiner Rente steuerpflichtig, der Rentenfreibetrag liegt bei 42 Prozent. So müsste Müller für das Jahr 6.960 Euro beim Finanzamt als Einnahmen angeben. Hat er aber keine weiteren Einnahmen, dann muss er auch keine Steuererklärung abgeben, denn die Summe liegt unter dem Grundfreibetrag von 8.354 Euro (2014). Der lebenslange Rentenfreibetrag für Hans Müller beträgt 5.040 Euro. Einnahmen über diesem Freibetrag müsste er jedoch erst versteuern, wenn sie über dem Grundfreibetrag liegen. Deswegen muss er für das Jahr 2009 keine Steuererklärung abgeben.

Allerdings: Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalerträge müssen dem Einkommen zugerechnet werden. Würde Hans Müller dagegen erst 2017 in den Ruhestand gehen, dann müsste er 8.880 Euro (74 Prozent) von seiner Rente versteuern und demzufolge auch eine Steuererklärung abgeben, vorausgesetzt, der Grundfreibetrag würde sich bis dahin nicht ändern.

Achtung: Bis zu seinem Lebensende bleibt der Rentenfreibetrag für Herrn Müller gleich. Auch wenn durch Rentenanpassungen seine Einnahmen durch die Rente steigen, blieben jedes Jahr nur 5.040 Euro steuerfrei. Der Freibetrag bezieht sich auf einen konkreten Geldbetrag nicht auf einen Anteil der jeweiligen Rente. So muss Herr Müller künftige Rentenanpassungen also voll versteuern.

Tipp: Das Finanzamt zieht automatisch ohne weiteren Nachweis einen Pauschbetrag für Werbungskosten von 102 Euro ab. Wenn Sie höhere Aufwendungen haben, sollten Sie diese in der Steuererklärung angeben, um Ihr zu versteuerndes Einkommen nach unten zu drücken. Angeben können Sie beispielsweise Steuerberatungskosten (für die Anlage R), eine Rentenberatung oder den Anwalt, wenn er Sie in Rentenfragen unterstützt. Diese höheren Ausgaben müssen Sie allerdings nachweisen.

(2014): Wie wird meine Rente aus einer landwirtschaftlichen Alterskasse besteuert?

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