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Steuererklaerung-Student.de FAQs

 


 



Welche neuen Vorteile gibt es bei der Erwerbsminderungsrente?

Wer wegen einer chronischen Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten kann, bekommt von der gesetzlichen Rentenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen eine Erwerbsminderungsrente. Bei Bewilligung der Rente vor dem 1.7.2014 wurde die Rente so berechnet, als wäre der oder die Betroffene bis zum 60. Lebensjahr mit dem bisherigen durchschnittlichen Einkommen erwerbstätig gewesen (sog. Zurechnungszeit gemäß § 59 SGB VI).

Zum 1.7.2014 gab es zwei erfreuliche Änderungen zugunsten der Frührentner:

(1) Bei Erwerbsminderungsrenten, die seit dem 1.7.2014 bewilligt werden, wird die Zurechnungszeit vom 60. auf das 62. Lebensjahr verlängert. Die Rente wird also so berechnet, als habe der/die Betroffene bis zum 62. Lebensjahr gearbeitet. Daraus ergibt sich eine etwas höhere Rente.

(2) Neben der Dauer der Zurechnungszeit ist auch die Höhe des Verdienstes für die Erwerbsminderungsrente wichtig. Früher wurde diese Zeit mit dem durchschnittlichen Einkommen berechnet. Seit dem 1. Juli 2014 werden jedoch die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht mehr berücksichtigt, wenn das Gehalt wegen gesundheitlicher Probleme bereits gesunken war. Dadurch wirken sich der Verzicht auf Überstunden oder der Wechsel in Teilzeit nicht mehr negativ auf die Höhe der Rente aus.

Wichtig

Von der verbesserten Erwerbsminderungsrente profitieren leider nicht Personen, die am 1.7.2014 bereits eine Erwerbsminderungsrente bezogen haben. Bestehende Renten werden nicht neu berechnet. Die Neuregelung gilt nur für Erwerbsminderungsrenten, die ab dem 1.7.2014 neu bewilligt werden. Die Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten in Höhe von bis zu 10,8 % bleiben unverändert.

Ab dem 1.1.2018 ist die Zurechnungszeit bei der Erwerbsminderungsrente bei neuen Rentenbewilligungen schrittweise vom 62. auf das 65. Lebensjahr verlängert worden (§ 59 SGB VI).

  • Bei Rentenbeginn im Jahre 2018 endet die Zurechnungszeit gemäß bisheriger Gesetzeslage mit Vollendung des 62. Lebensjahres und 3 Monaten.
  • Bei Rentenbeginn im Jahre 2019 erfolgt eine Verlängerung der Zurechnungszeit in einem Schritt auf das vollendete 65. Lebensjahr und 8 Monate.
  • Bei Rentenbeginn in den Jahren 2020 bis 2031 wird die Zurechnungszeit - genau wie das Renteneintrittsalter - schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr verlängert. Die schrittweise Verlängerung beginnt im Jahr 2020 mit einer Anhebung um einen Monat. Die Stufen der Anhebung betragen anschließend bis zum Jahr 2027 ebenfalls einen Monat je Kalenderjahr. Ab dem Jahr 2028 wird die Zurechnungszeit jeweils um zwei Monate je Kalenderjahr angehoben.
  • Bei Rentenbeginn ab dem Jahre 2031 endet die Zurechnung mit Vollendung des 67. Lebensjahres.

Welche neuen Vorteile gibt es bei der Erwerbsminderungsrente?



Was ist eine gesetzliche Leibrente?

Eine gesetzliche Leibrente ist eine gleichbleibende Zahlung, die lebenslang an eine Person gebunden ist. Dazu zählen Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Diese Renten werden nur teilweise besteuert, wobei der Besteuerungsanteil vom Jahr des Rentenbeginns abhängt.

Besteuerungsanteil und steuerfreier Rentenbetrag

Wenn Sie 2024 in Rente gehen, beträgt der steuerpflichtige Anteil Ihrer Rente 83 %. Der steuerfreie Teil der Rente wird im Folgejahr des Rentenbeginns festgelegt und bleibt für die gesamte Rentenbezugsdauer unverändert. Rentenerhöhungen, die aufgrund von Anpassungen erfolgen, werden jedoch in voller Höhe versteuert.

Mitteilung ans Finanzamt

Rentenbezieher können bei der gesetzlichen Rentenversicherung eine „Mitteilung zur Vorlage beim Finanzamt“ anfordern. Diese Mitteilung enthält die relevanten Daten für die Steuererklärung und wird in den folgenden Jahren automatisch zugesandt. Ein zusätzlicher Eintrag des Besteuerungsanteils in der Steuererklärung ist nicht erforderlich.

Arten von Leibrenten

Zu den Leibrenten gehören insbesondere:

  • Altersrenten
  • Erwerbsminderungsrenten
  • Berufsunfähigkeitsrenten
  • Witwen-/Witwerrenten
  • Waisenrenten
  • Erziehungsrenten

Auch einmalige Leistungen wie Sterbegeld oder Abfindungen von Kleinbetragsrenten sind anzugeben.

Sonderregelungen für Verfolgte des NS-Regimes

Sollten in der Rentenberechnung Zeiten aufgrund von Verfolgung im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) berücksichtigt worden sein, informieren Sie das Finanzamt formlos. Dies gilt auch für Hinterbliebenenrenten, wenn der Verstorbene als Verfolgter anerkannt war. Das Finanzamt prüft, ob diese Renten steuerfrei sind.

Was ist eine gesetzliche Leibrente?



Welche Werbungskosten kann ich als Rentner geltend machen?

Auch als Rentner können Sie Ausgaben, die Sie im Zusammenhang mit Ihrer Rente hatten, in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Wenn Sie Werbungskosten hatten, die insgesamt unter 102 Euro bleiben, lohnt es sich nicht, diese einzutragen. Das Finanzamt berücksichtigt automatisch einen Pauschbetrag für Werbungskosten von 102 Euro, dieser Betrag wird sofort von Ihren Einnahmen abgezogen. Dieser Pauschbetrag wird für alle Renten und alle Einnahmen, die unter den sonstigen Einkünften angegeben werden müssen, gemeinsam berücksichtigt. Er ist ein Jahresbetrag, der nicht gekürzt wird, auch wenn die Voraussetzungen nicht das komplette Jahr vorlagen, oder nicht für das ganze Jahr Einnahmen zu verzeichnen sind. Der Werbungskosten-Pauschbetrag ist personengebunden und steht jedem Ehegatten separat zu, sobald er die entsprechenden Einnahmen hat.

Tipp: Haben Sie höhere Ausgaben, die über den Pauschbetrag von 102 Euro hinausgehen, lohnt es sich auf jeden Fall, diese einzutragen. Sie sollten allerdings auch die Nachweise zur Hand haben und Ihrer Steuererklärung beilegen. Wenn Sie Ausgaben für einen Steuerberater haben, erkennt das Finanzamt nur die Kosten als Werbungskosten an, die im Zusammenhang mit Ihrer Rente stehen. Deswegen lassen Sie Ihren Steuerberater in seiner Rechnung den Teil gesondert angeben, der sich direkt auf Ihre Rente bezieht.

Als Werbungskosten geltend machen können Sie beispielsweise Ausgaben für einen

  • Rentenberater,
  • Rechtsanwalt bei Rentenstreitigkeiten,
  • Steuerberater (nur für Anlage R), aber auch
  • Kosten, die im Zusammenhang mit der Beantragung einer Rente stehen (Fahrtkosten, Bürobedarf, Porto, Telefonkosten)
  • Gerichtsgebühren, wenn es beim Prozess um Ihre Rente geht,- Gewerkschaftsbeiträge
  • Gewerkschaftsbeiträge, die Sie als Rentner entrichten
  • pauschale Kontoführungsgebühr von 16 Euro im Jahr
Tipp

Wenn Sie unsicher sind, ob das Finanzamt eine bestimmte Ausgabe anerkennen wird, geben Sie sie einfach an und legen die Nachweise bei. So entscheidet der Finanzbeamte.

Welche Werbungskosten kann ich als Rentner geltend machen?



Was regelt das Alterseinkünftegesetz von 2005?

Das Alterseinkünftegesetz von 2005 regelt die Besteuerung von Renten und betrifft sowohl Rentner, die bereits 2005 in Rente waren, als auch zukünftige Rentner. Die steuerliche Belastung für Neurentner steigt jedes Jahr, gleichzeitig gibt es jedoch auch Vorteile für Arbeitnehmer durch steuerlich begünstigte Altersvorsorge.

Steuerlich begünstigte Altersvorsorge

Neben der gesetzlichen Rentenversicherung werden auch private Rentenversicherungen als Altersvorsorge anerkannt, insbesondere die Basis-Rente oder Rürup-Rente. Beiträge zu privaten Rentenversicherungen sind nur dann steuerlich begünstigt, wenn sie eine lebenslange Rente bieten. Der Versicherte muss bei Rentenbeginn mindestens 60 Jahre alt sein. Für Verträge ab 2012 darf die Rentenzahlung nicht vor dem 62. Lebensjahr beginnen. Dies stellt sicher, dass die Produkte ausschließlich der Altersvorsorge dienen.

Besteuerung von Renten

Seit 2005 werden 50 % der Alterseinkünfte besteuert. Zwischen 2006 und 2020 steigt der steuerpflichtige Anteil der Renten jährlich um zwei Prozentpunkte, ab 2021 nur noch um einen Prozentpunkt pro Jahr. Ab 2023 steigt der Besteuerungsanteil für Neurentner jedoch nur noch um einen halben Prozentpunkt jährlich. Renten, die ab 2024 beginnen, haben somit einen Besteuerungsanteil von 83 %. Der volle Besteuerungsanteil von 100 % wird erstmals 2058 erreicht.

Urteil zur Doppelbesteuerung

Im Mai 2021 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine Doppelbesteuerung von Renten nur in Einzelfällen möglich ist. Die grundsätzliche Systematik der Rentenbesteuerung hält der BFH für rechtens, auch den begrenzten Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen und die teilweise Steuerbefreiung der Renten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im November 2023 die Verfassungsbeschwerden gegen die BFH-Urteile abgewiesen, da sie nicht hinreichend begründet waren.

Was folgt für Betroffene?

Es ist wahrscheinlich, dass die Vorläufigkeitsvermerke in den Einkommensteuerbescheiden bald aufgehoben werden. Wer glaubt, dass in seinem Fall eine Doppelbesteuerung vorliegt, sollte weiterhin Einspruch gegen aktuelle Steuerbescheide einlegen und eine Berechnung zur Doppelbesteuerung vorlegen. Geeignete Nachweise wie Versicherungsverläufe oder Steuerbescheide aus der Einzahlungsphase müssen dem Einspruch beigefügt werden.

Aktuell befasst sich der BFH erneut mit einer möglichen Doppel- oder Übermaßbesteuerung von Renten (Az. X R 9/24). Rentner sollten daher ihre Einsprüche aufrecht erhalten oder neu einlegen.

Was regelt das Alterseinkünftegesetz von 2005?



Wie wird die gesetzliche Rente besteuert?

Seit dem Alterseinkünftegesetz von 2005 wird die gesetzliche Rente nach dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung besteuert. Das bedeutet, dass ein Teil der Rente steuerpflichtig ist, während der Rest steuerfrei bleibt. Der steuerpflichtige Anteil richtet sich nach dem Jahr des Renteneintritts.

Besteuerungsanteil:
  • Renteneintritt vor 2005: 50 % steuerfreier Anteil.
  • Renteneintritt 2005 bis 2024: Der Besteuerungsanteil steigt jedes Jahr. Für 2024 beträgt er 83 %.
  • Renteneintritt ab 2025: Der Anteil steigt jährlich um 0,5 Prozentpunkte und erreicht ab 2058 dann 100 %.
Berechnung des Rentenfreibetrags:
  • Im ersten und zweiten Rentenjahr wird die Rente mit dem festgelegten Besteuerungsanteil versteuert.
  • Ab dem dritten Jahr bleibt der Rentenfreibetrag konstant und lebenslang unverändert.
  • Rentenerhöhungen sind ab dem dritten Jahr voll steuerpflichtig.
Beispiel

Hans Müller ging 2009 in Rente und erhielt 2023 eine Rente von 12.000 Euro. Bei einem Besteuerungsanteil von 58 % sind 6.960 Euro steuerpflichtig. Sein Freibetrag beträgt 5.040 Euro. Solange seine Einnahmen unter dem Grundfreibetrag von 11.784 Euro (2024) liegen, muss er keine Steuererklärung abgeben.

Werbungskosten:
  • Das Finanzamt zieht automatisch einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro ab.
  • Höhere Ausgaben (z.B. Steuerberatung oder Rentenberatung) können geltend gemacht werden, müssen aber nachgewiesen werden.
Beispiel für 2024

Geht Herr Müller erst 2024 in Rente und bezieht eine Jahresrente von 15.000 Euro, wären 12.450 Euro steuerpflichtig (83 %). Da er den Grundfreibetrag überschreitet, müsste er eine Steuererklärung abgeben.

Wichtig: Der Rentenfreibetrag bleibt auch bei Rentenanpassungen gleich und bezieht sich auf einen festen Betrag. Künftige Rentenerhöhungen müssen daher voll versteuert werden.

 

Wie wird die gesetzliche Rente besteuert?



Was bedeutet die Öffnungsklausel?

Was bedeutet die Öffnungsklausel?

Die Öffnungsklausel bezieht sich auf die nachgelagerte Besteuerung und soll eine ungerechte Übersteuerung vermeiden. Selbständige, die über mehrere Jahre freiwillig höhere Beiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt haben, können von der Öffnungsklausel profitieren, wenn ihre Beiträge über der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung lagen.

Beitragsbemessungsgrenze und freiwillige Zahlungen

Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich neu berechnet und legt fest, bis zu welchem Einkommen Rentenversicherungsbeiträge erhoben werden. Für Einkommen über dieser Grenze sind normalerweise keine Beiträge fällig, es sei denn, man leistet freiwillige Zahlungen – beispielsweise als Selbständiger.

Steuerliche Problematik

Ein Selbständiger hat freiwillig höhere Beiträge aus seinem versteuerten Einkommen gezahlt und erhält im Ruhestand eine höhere Rente. Ohne Öffnungsklausel müsste diese Rente mit dem vollen Besteuerungsanteil (im Jahr 2024: 83 %) versteuert werden, was zu einer zu hohen Besteuerung führen könnte.

Nutzung der Öffnungsklausel

Um dies zu vermeiden, kann der Rentner die Rente in einen freiwilligen und einen gesetzlichen Teil aufteilen lassen, sofern er mindestens zehn Jahre vor dem 31.12.2004 die höheren Beiträge gezahlt hat. Der Anteil der Rente, der auf den erhöhten Beiträgen basiert, wird dann mit dem günstigeren Ertragsanteil besteuert.

Beispiel

Ein Rentner bezieht seit seinem 65. Lebensjahr eine Rente von 1.500 Euro monatlich. Wenn er nachweisen kann, dass 30 % der Rente auf erhöhten Beiträgen beruhen, wird diese Aufteilung vorgenommen:

  • 70 % der Rente (1.050 Euro) werden normal besteuert.
  • 30 % der Rente (450 Euro) werden mit einem Ertragsanteil von 18 % besteuert.

Ergebnis: Es müssen nur 8.280 Euro versteuert werden, anstatt 10.440 Euro ohne Öffnungsklausel.

Berechnung des Ertragsanteils

Der Ertragsanteil richtet sich nach dem Alter des Rentners zu Beginn der Rentenzahlung:

  • 64 Jahre: 19 %
  • 65-66 Jahre: 18 %
  • 67 Jahre: 17 %
Tipp zur Nutzung der Öffnungsklausel

Betroffene sollten beim Rentenantrag sicherstellen, dass der Teil der Rente, der auf den erhöhten Beiträgen beruht, korrekt aufgeteilt wird. Die Bescheinigung des Rentenversicherungsträgers enthält alle notwendigen Informationen für das Finanzamt.

Was bedeutet die Öffnungsklausel?



Was soll ich bei der Rentenanpassung angeben?

Bei der Rentenanpassung müssen Sie die Differenz zwischen Ihrer aktuellen monatlichen Rente und der Rente angeben, die Sie im Jahr nach Ihrem Rentenbeginn erhalten haben. Der steuerliche Rentenfreibetrag wird im Jahr nach dem Rentenbeginn festgelegt und gilt lebenslang. Dieser Freibetrag bleibt trotz späterer Rentenerhöhungen unverändert, weshalb die Rentenanpassung vollständig zu versteuern ist.

Ermittlung der Rentenanpassung

Die Rentenanpassung ist die Differenz zwischen den Rentenbezügen des aktuellen Jahres und den Bezügen aus dem Jahr, in dem der Rentenfreibetrag festgelegt wurde. Sie können diese Differenz Ihrer Rentenanpassungsmitteilung entnehmen oder bei Ihrem Versorgungsträger erfragen.

Beispiel:

  • Rentenbezüge 2014: 6 x 1.050 Euro + 6 x 1.056 Euro = 12.636 Euro
  • Rentenbezüge 2024: 6 x 1.380 Euro + 6 x 1.420 Euro = 16.800 Euro
  • Rentenanpassung: 16.800 Euro – 12.636 Euro = 4.164 Euro
Tipp zur Rentenanpassung

Unregelmäßige Änderungen der Rentenhöhe, z. B. durch Anrechnung anderer Einkünfte, zählen nicht zur Rentenanpassung. Nur regelmäßige Erhöhungen wie die jährliche Rentenanpassung zum 1. Juli sind relevant.

Was soll ich bei der Rentenanpassung angeben?



Wie werden Zinsen auf den Rentennachzahlung behandelt?

Renten werden oftmals erst später bewilligt und dann in einem größeren Betrag nachgezahlt, z.B. aufgrund von Rechtsstreitigkeiten oder nach Klärung des Sachverhalts. Auf eine Rentennachzahlung muss der Versicherungsträger zusätzlich Zinsen zahlen - und zwar bei Renten von der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 4 % p.a. (§ 44 Abs. 1 SGB I).

Diese Nachzahlungszinsen sind als "Einkünfte aus Kapitalvermögen" zu versteuern (BFH-Urteil vom 9.6.2015, VIII R 18/12; ebenfalls BMF-Schreiben vom 4.7.2016, IV C 3-S 2255/15/10001).

Bisher hatte die Finanzverwaltung die Nachzahlungszinsen als "andere Leistungen" behandelt und sie ebenso wie die Renten und Rentennachzahlungen der Basisversorgung (gesetzliche Rente, Rürup-Rente, Rente aus berufsständischem Versorgungswerk) mit dem Besteuerungsanteil als "sonstige Einkünfte" besteuert. Der Besteuerungsanteil bestimmt sich nach dem Jahr des Beginns der Leibrente, z. B. im Jahre 2015 mit 70 %.

Tipp

Das neue BFH-Urteil bedeutet, dass die Zinsen auf die Rentennachzahlung jetzt zwar als Kapitalertrag in voller Höhe steuerpflichtig sind, aber im Rahmen des Sparerfreibetrages von 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro steuerfrei bleiben. Da der Rentenversicherungsträger keine Abgeltungsteuer einbehält, müssen Sie die Zinsen im Rahmen der Steuererklärung in der "Anlage KAP" angeben.

Anders als bisher dürfen Sie die Zinsen nicht mehr in der "Anlage R" eintragen. Die Rentennachzahlung selbst ist nach der Fünftelregelung steuerbegünstigt (gemäß § 34 EStG).

Wie werden Zinsen auf den Rentennachzahlung behandelt?



Wie wird meine Rente aus einem berufsständischen Versorgungswerk besteuert?

Die Renten aus berufsständischen Versorgungswerken gehören zur sogenannten Basisversorgung und werden wie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteuert. Folgende Punkte sind wichtig:

Besteuerungsanteil

Der Besteuerungsanteil der Rente richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Für Renten ab 2024 liegt er bei 83 %. Dieser Anteil steigt jährlich um einen halben Prozentpunkt an, bis er im Jahr 2058 die vollen 100 % erreicht (§ 22 Nr. 1. a) aa) EStG, geändert durch das "Wachstumschancengesetz").

Rentenfreibetrag

Im zweiten Rentenbezugsjahr wird der verbleibende Restbetrag nach Abzug des Besteuerungsanteils als persönlicher Rentenfreibetrag festgelegt. Dieser Betrag bleibt lebenslang unverändert und steuerfrei.

Versteuerung ab dem dritten Jahr

Ab dem dritten Rentenbezugsjahr ist die Rente nach Abzug des Freibetrags und des Werbungskosten-Pauschbetrags von 102 Euro zu versteuern. Jede Rentenerhöhung ist in vollem Umfang steuerpflichtig.

Werbungskosten

Das Finanzamt berücksichtigt automatisch einen Pauschbetrag von 102 Euro. Höhere Ausgaben wie Steuerberatungskosten oder Kosten für Rentenberatung können Sie zusätzlich angeben, müssen jedoch nachgewiesen werden.

Achtung: Der Rentenfreibetrag bleibt bis zum Lebensende gleich. Bei Rentenerhöhungen muss der Betrag über dem Freibetrag vollständig versteuert werden.

Beispiel:

Hans Müller ging 2009 in Rente und erhält 2024 eine Rente von 15.000 Euro. Davon sind 3.000 Euro Rentenerhöhungen, die seit 2009 dazugekommen sind. Sein Rentenfreibetrag, der 2009 festgelegt wurde, bleibt bei 5.040 Euro. 58 % seiner ursprünglichen Rente von 12.000 Euro, also 6.960 Euro, sind steuerpflichtig.

Da der Rentenfreibetrag unverändert bleibt, sind die 3.000 Euro Rentenerhöhungen vollständig steuerpflichtig. Die steuerpflichtige Rente für 2024 beträgt also:

  • Steuerpflichtiger Anteil der ursprünglichen Rente: 6.960 Euro
  • Plus Rentenerhöhungen: 3.000 Euro

Insgesamt sind 9.960 Euro steuerpflichtig. Da dies unter dem Grundfreibetrag von 11.784 Euro (2024) liegt, muss Hans Müller trotz der Rentenerhöhungen keine Steuern zahlen.

Würde Hans Müller 2024 in Rente gehen und eine Rente von 15.000 Euro erhalten, wären 83 % (12.450 Euro) steuerpflichtig. In diesem Fall müsste er eine Steuererklärung abgeben.

 

Wie wird meine Rente aus einem berufsständischen Versorgungswerk besteuert?



Wie wird meine Rente aus einer landwirtschaftlichen Alterskasse besteuert?

Besteuerung der Rente aus einer landwirtschaftlichen Alterskasse

Die Rente aus landwirtschaftlichen Alterskassen wird ähnlich wie die gesetzliche Rente besteuert. Hier sind die wesentlichen Punkte:

Besteuerungsanteil

Die Besteuerung erfolgt über den Besteuerungsanteil, der vom Rentenbeginn abhängt. Dieser Anteil steigt schrittweise an. Für Renten ab 2024 beträgt er 83 % und steigt jährlich bis 2058 auf 100 % (§ 22 Nr. 1. a) aa) EStG, geändert durch das "Wachstumschancengesetz").

Rentenfreibetrag

Im zweiten Rentenjahr wird der steuerfreie Teil der Rente als Rentenfreibetrag festgelegt. Dieser bleibt lebenslang unverändert.

Versteuerung ab dem dritten Jahr

Ab dem dritten Jahr wird die Rente nach Abzug des Rentenfreibetrags und eines Pauschbetrags für Werbungskosten von 102 Euro besteuert. Rentenerhöhungen sind vollständig steuerpflichtig.

Werbungskosten

Das Finanzamt berücksichtigt automatisch 102 Euro als Werbungskosten. Höhere Ausgaben, wie Steuerberatung oder Rentenberatung, können Sie geltend machen, müssen diese jedoch nachweisen.

Achtung: Der Rentenfreibetrag bleibt bis zum Lebensende gleich. Rentenerhöhungen müssen daher vollständig versteuert werden.

Beispiel

Hans Müller ging 2009 in Rente und erhielt 2024 eine Rente von 15.000 Euro. Davon sind 3.000 Euro Rentenerhöhungen, die seit 2009 dazugekommen sind. Sein Rentenfreibetrag, der 2009 festgelegt wurde, bleibt bei 5.040 Euro. 58 % seiner ursprünglichen Rente von 12.000 Euro, also 6.960 Euro, sind steuerpflichtig.

Da der Rentenfreibetrag unverändert bleibt, sind die 3.000 Euro Rentenerhöhungen vollständig steuerpflichtig. Die steuerpflichtige Rente für 2024 beträgt also:

  • Steuerpflichtiger Teil der ursprünglichen Rente: 6.960 Euro
  • Plus Rentenerhöhungen: 3.000 Euro

Insgesamt sind 9.960 Euro steuerpflichtig. Da diese Summe unter dem Grundfreibetrag von 11.784 Euro (2024) liegt, muss Hans Müller trotz der Rentenerhöhungen keine Steuern zahlen.

Würde Hans Müller erst 2024 in Rente gehen und eine Rente von 15.000 Euro erhalten, wären 83 % (12.450 Euro) steuerpflichtig. In diesem Fall müsste er eine Steuererklärung abgeben.

Wie wird meine Rente aus einer landwirtschaftlichen Alterskasse besteuert?



Wie wird die Mütterrente besteuert?

Im Juli 2014 wurde bei Rentnern bzw. Rentnerinnen die Kindererziehungszeit für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, von 12 auf 24 Monate erweitert. Statt einem Entgeltpunkt werden nun 2 Entgeltpunkte als Zuschlag zur laufenden Rente gewährt. Dies bedeutet pro Kind eine Rentenerhöhung von 28,61 Euro (West) bzw. 26,39 Euro (Ost). Wie ist nun diese Rentenerhöhung, die als "Mütterrente" bezeichnet wird, zu versteuern?

  • Für - vermeintliche - Klarheit sorgte im November 2014 ein Erlass des Finanzministeriums Schleswig-Holstein: Die Rentenerhöhung aufgrund der zusätzlichen Kindererziehungszeiten gelte nicht als regelmäßige Rentenanpassung, sondern als außerordentliche Neufestsetzung des Jahresbetrags der Rente. Daher sei der steuerfreie Teil der Rente neu zu berechnen und der bisherige Rentenfreibetrag, um den steuerfreien Teil der "Mütterrente" zu erhöhen (FinMin. Schleswig-Holstein vom 10.11.2014, VI 307-S 2255-152).
  • Die Beamten aus Schleswig-Holstein lieferten auch gleich ein Beispiel mit: Bei einer Rentnerin, deren Rente vor 2005 begonnen habe, betrage der Besteuerungsanteil - so wie damals bei der Altersrente - auch bei der zusätzlichen "Mütterrente" 50 %, also 50 % der gezahlten Rente! Bei Rentenbeginn im Jahre 2007 beträgt der Besteuerungsanteil 54 % und der Rentenfreibetrag 46 %, bei Rentenbeginn im Jahre 2010 beträgt der Besteuerungsanteil 60 % und der Rentenfreibetrag 40 % usw. Endlich einmal eine einfache Lösung. So rechneten bisher auch die PC-Programme.
  • Aber es wäre doch gelacht, wenn der Fiskus nicht eine Möglichkeit fände, um die Berechnung komplizierter zu machen und den Renten-Müttern mehr Geld abzunehmen. Tatsächlich weisen die Steuerbescheide für 2014 überraschend einen höheren Steueranteil der Rente aus als bisher angenommen.

Aktuell weist das Bundesfinanzministerium darauf hin, dass die Erhöhung des Rentenfreibetrags nicht nur anhand des Besteuerungsanteils aus dem Jahr des ursprünglichen Rentenbeginns ermittelt wird, sondern auch anhand des Rentenwerts, aus dem der bisherige Rentenfreibetrag berechnet wurde. Und dafür maßgeblich war das Folgejahr nach dem Rentenbeginn.

Da der Rentenwert sich meist zum 1.7. des Jahres verändert, muss für das betreffende Folgejahr ein durchschnittlicher Rentenwert ermittelt werden. Auf diesen Wert ist dann der damalige Besteuerungsanteil anzuwenden. Maßgebend sind also die Wertverhältnisse im Jahr der erstmaligen Festschreibung des Rentenfreibetrags, und dies ist das Folgejahr nach dem Rentenbeginn (BMF vom 23.7.2015).

Das heißt, wer eine Rente bereits seit 2005 oder früher bezieht, erhält die "Mütterrente" nur mit 50 % des damaligen Rentenwerts steuerfrei. Die fiktiven Steigerungen der Mütterrente in den Jahren 2005 bis 2014 werden hingegen als Rentenanpassungsbetrag behandelt und sind in vollem Umfang steuerpflichtig.

Beispiel

Frau Maier, die 2007 in Rente gegangen ist, erhält ab dem 1.7.2014 eine Mütterrente für ein Kind (1 Entgeltpunkt x aktueller Rentenwert (West) = 28,61 Euro). Ihre Rente erhöht sich somit im Jahr 2014 um insgesamt 171,66 Euro (6 x 28,61 Euro). Bezogen auf den Besteuerungsanteil sind das Jahr 2007 und auf den Rentenfreibetrag die Wertverhältnisse des Jahres 2008 maßgebend, sodass ein Besteuerungsanteil von 54 % gilt und die verbleibenden 46 % steuerfrei bleiben.

 

2008 lag der Rentenwert (West) bis zum 30.6. bei 26,27 Euro und ab dem 1.7. bei 26,56 Euro, im Durchschnitt also aufgerundet bei 26,42 Euro. Da 2008 der durchschnittliche Rentenwert (West) bei 26,42 Euro lag, führt dies zu einer Erhöhung des Rentenfreibetrages um 72,92 Euro ([6 x 26,42 Euro] x 46 % steuerfreier Anteil). Nach bisherigem Verständnis ging man von einem Rentenfreibetrag von 78,96 Euro aus (46 % von 171,66 Euro).

Im Jahre 2015 beträgt die Mütterrente für ein Kind 346,92 Euro (6 x 28,61 Euro + 6 x 29,21 Euro) und der Rentenfreibetrag 145,84 Euro (12 x 26,42 Euro x 46 %).

Aktuell ist mit dem "RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz" seit dem 1.1.2019 die Kindererziehungszeit für Mütter und Väter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, weiter verbessert und von 24 Monate auf 30 Monate erweitert. worden. Statt 2 Entgeltpunkten werden nun 2,5 Entgeltpunkte auf dem Rentenkonto gutgeschrieben oder als Zuschlag zur laufenden Rente gewährt, sog. "Mütterrente II".

Nach neuer Regelung gilt Folgendes:

  • Für Mütter und Väter, die ab dem 1.1.2019 in Rente gehen, wird die Kindererziehungszeit um weitere 6 Monate verlängert bzw. der Rentenanspruch um 0,5 Entgeltpunkte erhöht. Ein halber Entgeltpunkt enspricht derzeit rund 16 Euro (West) und 15,35 Euro (Ost) im Monat.
  • Mütter und Väter, die zu diesem Zeitpunkt schon eine Rente beziehen, erhalten ab dem 1.1.2019 einen Zuschlag, der dem Rentenertrag eines halben Kindererziehungsjahres entspricht.
  • Mütter und Väter, für die in der Rente bereits ein Zuschlag für die Erziehung von Kindern aus der Verlängerung der Kindererziehungszeit im Jahr 2014 enthalten ist, erhalten zukünftig einen um einen halben persönlichen Entgeltpunkt erhöhten Zuschlag, sofern sie im 24. Kalendermonat nach Ablauf des Geburtsmonats das Kind erzogen haben. Die Regelung entspricht grundsätzlich der Regelung, die 2014 mit der Ausweitung der Kindererziehungszeiten auf zwei Jahre erfolgte. Diese pauschale Anrechnungsweise erfolgt, wie schon die Verlängerung der Kindererziehungszeit im Jahr 2014, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, damit die Rentenversicherungsträger nicht Millionen von Renten neu feststellen müssen (§ 307d Abs. 1 SGB VI).
  • Ab dem 1.1.2019 erhalten auch diejenigen einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, die im Jahr 2014 keinen Zuschlag erhalten haben (weil sie im 12. Kalendermonat keine Kindererziehungszeit im Rentenversicherungskonto hatten), aber die genannten Voraussetzungen erfüllen.
  • Abweichend von den 2014 bei der Verlängerung der Kindererziehungszeiten getroffenen Regelungen soll jetzt unter bestimmten Voraussetzungen ein besonderes Antragsrecht für die Fälle Abhilfe schaffen, die seit 1.7.2014 keinen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten wegen Kindererziehung bekommen oder mit der jetzigen Ausweitung der Anrechnung von Kindererziehungszeiten keinen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten erhalten, weil pauschal auf die Erziehung in einem bestimmten Kalendermonat (Kindererziehung im 12. beziehungsweise 24. Kalendermonat) abgestellt wird. Das neue Antragsrecht betrifft etwa Adoptionen oder die Erziehung im Inland nach Rückkehr aus dem Ausland, wenn die Adoption bzw. der Wohnsitzwechsel erst nach dem 12. beziehungsweise 24. Kalendermonat nach dem Monat der Geburt erfolgte. Voraussetzung für die Anerkennung ist aber, dass nicht schon anderen Versicherten oder Hinterbliebenen für dasselbe Kind Kindererziehungszeiten oder Zuschläge anzurechnen sind, soweit dies dem Rentenversicherungsträger auch tatsächlich bekannt ist (§ 307d Abs. 5 SGB VI).
  • Auch für Mütter, die vor dem 1.1.1921 geboren wurden und die statt Kindererziehungszeiten eine Kindererziehungsleistung nach § 294 SGB VI erhalten, wird diese Leistung um den Wert von einem halben persönlichen Entgeltpunkt erhöht. Dies entspricht dem Rentenertrag aus der Verlängerung der Kindererziehungszeit um ein halbes Jahr (§ 295 SGB VI).

 

Tipp

Um die verbesserte Leistung zu erhalten, müssen Sie keinen besonderen Antrag stellen. Die Neubewertung der Zeiten für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, erfolgt von Amts wegen und muss nicht beantragt werden.

 

Aktuelle Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil (Aktenzeichen: X R 24/20) entschieden, dass der Rentenfreibetrag für eine Rentnerin auch dann neu berechnet und erhöht werden muss, wenn eine Erhöhung der laufenden Rente durch die so genannte Mütterrente erfolgt. In diesem speziellen Fall bezog die Klägerin im Streitjahr 2014 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von 6.726 Euro, wobei ihre Rente aufgrund von zwei berücksichtigungsfähigen Kindern durch die Mütterrente um einen Rentenentgeltpunkt pro Kind erhöht wurde.

Die Berechnung des Rentenfreibetrags durch den Bundesfinanzhof ist komplex und berücksichtigt den Rentenbeginn im Jahr 2010, die Festschreibung des Rentenfreibetrags im Jahr 2011 und die fiktive Zahlung der Mütterrente ab 2010. Dabei werden fiktive laufende Erhöhungen der persönlichen Entgeltpunkte berücksichtigt und schließlich ein neuer Rentenfreibetrag ermittelt.

Die Finanzverwaltung hatte eine andere Berechnungsmethode verwendet und den durchschnittlichen Rentenwert bei erstmaligem Rentenbezug berücksichtigt, anstatt die tatsächliche Mütterrente um die zwischenzeitlichen Erhöhungen der persönlichen Entgeltpunkte zu mindern. Dies führte zu niedrigeren Rentenfreibeträgen.

Die Deutsche Rentenversicherung teilt mit, dass ihre Meldungen an die Finanzämter korrekt sind und die Finanzämter die Rentenfreibeträge bereits neu berechnet haben. Dennoch sollten betroffene Rentner, die mit der Höhe ihres Rentenfreibetrags nicht einverstanden sind, sich an ihr zuständiges Finanzamt wenden, da nur dieses über die Höhe des Rentenfreibetrags entscheidet.

Es ist zu beachten, dass die steuerlichen Auswirkungen dieser Neuberechnung für die meisten Steuerzahler eher gering sein dürften. Dennoch ist es wichtig sicherzustellen, dass die Berechnung korrekt durchgeführt wurde, um eventuelle Steuervorteile nicht zu verschenken.

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