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Studienkosten: Wann sind sie steuerlich absetzbar?

Aufwendungen für ein Erststudium nach dem Abitur oder für eine erste Berufsausbildung außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses sind nur bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 und § 9 Abs. 6 EStG). Diese Begrenzung ist verfassungskonform. In anderen Fällen können die Studienkosten jedoch unbegrenzt als Werbungskosten oder bei Selbstständigen als Betriebsausgaben abgezogen werden, etwa bei einem Zweitstudium oder berufsbezogenen Bildungsmaßnahmen nach der Erstausbildung.

In folgenden Fällen sind Studienkosten in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten abzugsfähig:

  • Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung: Zum Beispiel ein Studium nach einer Lehre (BFH-Urteil vom 18.6.2009, BStBl. 2010 II S. 816).
  • Erststudium im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses: Etwa bei Offizieren, Berufssoldaten oder im dualen Studium.
  • Zweitstudium: Nach einem abgeschlossenen Erststudium, wenn das Studium in einem berufsbezogenen Zusammenhang steht.
  • Masterstudium: Da es ein abgeschlossenes Bachelor- oder anderes Studium voraussetzt, gilt es als Zweitstudium.
  • Promotion: Die Kosten einer Promotion sind als Werbungskosten absetzbar, sofern sie berufsbezogen ist.
  • MBA-Studium: Ein MBA ist ebenfalls ein Zweitstudium und die Kosten sind voll absetzbar.
  • Parallelstudiengänge: Wird ein zweiter Studiengang nach Abschluss des ersten fortgeführt, gelten die Kosten des zweiten Studiums als Werbungskosten.
  • Referendariat: Bei Juristen und Lehramtsanwärtern sind die Aufwendungen nach dem ersten Staatsexamen voll absetzbar.
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Sonderfall: Studienwechsel ohne Abschluss: Wechselt ein Student den Studiengang ohne Abschluss des ersten Studiums, beispielsweise von Rechtswissenschaften zu Medizin, ist der neue Studiengang kein Zweitstudium. In diesem Fall können die Aufwendungen nur bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben abgesetzt werden.

 

Rechner
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