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Wie kann ich weitere Kosten bei Pflege geltend machen?

Kosten für eine Pflegekraft oder krankheits- und behinderungsbedingte Kosten können Sie – anstatt den Pflegepauschbetrag in Anspruch zu nehmen – als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art geltend machen. Hier ist der Abzug nicht auf den Pflegepauschbetrag begrenzt, sondern in unbegrenzter Höhe möglich, wobei das Finanzamt jedoch eine zumutbare Belastung anrechnet. Die zumutbare Belastung richtet sich nach Ihrem Einkommen, Familienstand und der Zahl Ihrer Kinder und beträgt ein bis sieben Prozent der gesamten Einkünfte.

Tipp

Sie können die Pflegeleistungen auch als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen. So können Sie eine Steuerermäßigung von 20 Prozent Ihrer Kosten, maximal jedoch 4.000 Euro, als Steuerermäßigung erhalten, wenn Sie eine Pflegekraft für sich oder einen Angehörigen zahlen oder wenn ein ambulanter Pflegedienst bei der Pflege hilft.

Wie kann ich weitere Kosten bei Pflege geltend machen?



Soll ich die tatsächlichen Kosten angeben oder den Pflegepauschbetrag nutzen?

Wenn Sie eine hilflose Person unentgeltlich pflegen, können Sie den Pflegepauschbetrag in Anspruch nehmen. Der Pflegepauschbetrag beträgt

  • bei Pflegegrad 2: 600 Euro
  • bei Pflegegrad 3: 1.100 Euro
  • bei Pflegegrad 4 oder 5 oder Hilflosigkeit: 1.800 Euro.

Wenn Sie keine höheren Ausgaben haben als maximal 1.800 Euro, ist das auch die beste Lösung für Sie.

Anders sieht es aus, wenn Sie höhere Ausgaben haben, eine zusätzliche Pflegekraft oder eine Unterbringung in einem Pflegeheim mit finanzieren müssen. Dann lohnt es sich eher, auf den Pflegepauschbetrag (auch auf den Behindertenpauschbetrag) zu verzichten und die tatsächlichen Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen.

Diese Kosten werden dann an im Bereich "Außergewöhnlichen Belastungen" als Pflegekosten (Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit, Aufwendungen für die Pflege eines Angehörigen oder für die Unterbringung in einem Pflegeheim) ausgewiesen.

Beispiel

Wenn Sie im Jahr ein Einkommen von 30.000 Euro haben, liegt Ihre zumutbare Belastung als Ehepaar mit einem Kind bei 746 Euro. Liegen Sie mit Ihren Ausgaben über diesem Betrag, lohnt es sich, dies anzugeben.

Das kann verschiedene Ausgaben betreffen wie beispielsweise Nahrungsmittel, Wäsche, Reinigung oder die Miete.

In Ihrer Steuererklärung können Sie die tatsächlichen Ausgaben eintragen. Diese werden jedoch nicht in voller Höhe anerkannt. Denn es wird hiervon noch Ihre zumutbare Eigenbelastung abgezogen. Diese richtet sich nach Ihrem Einkommen, Familienstand und der Zahl Ihrer Kinder und wird vom Finanzamt berechnet. Die zumutbare Eigenbelastung beträgt ein bis sieben Prozent der gesamten Einkünfte.

 

Tipp

Wenn Sie mit Ihren Ausgaben unter der zumutbaren Eigenbelastung bleiben, lohnt es sich gar nicht, die Kosten in der Steuererklärung anzugeben. Liegen Sie auch nach dem Abzug der Eigenbelastung noch über dem Höchstbetrag, geben Sie Ihre Aufwendungen zur Pflege an, so wie sie tatsächlich angefallen sind. Dann müssen Sie die einzelnen Ausgaben allerdings auch nachweisen können. Der Pflegepauschbetrag kann ohne Einzelnachweise in Anspruch genommen werden.

Soll ich die tatsächlichen Kosten angeben oder den Pflegepauschbetrag nutzen?

Feldhilfen

Postleitzahl
Ort
Straße und Hausnummer
Die Pflege erfolgte ...

Geben Sie hier an, in wessen Haushalt die Pflege erfolgt. Wenn die Pflege im Haushalt der pflegebedürftigen Person stattfindet, tragen Sie zusätzlich deren Anschrift ein.

Wichtig:

  • Die Pflege muss in der Wohnung der pflegebedürftigen Person oder in Ihrer eigenen Wohnung in Deutschland unentgeltlich erfolgen.
  • Es muss sich um einen Angehörigen handeln, z. B. Ehegatten, Kinder, Eltern, Schwiegereltern, Verlobte oder Pflegekinder. Auch die Pflege von Lebensgefährten oder eingetragenen Partnern wird anerkannt. Gleiches gilt für enge persönliche Beziehungen, z. B. zu Freunden oder Nachbarn.

Der Pflegepauschbetrag für häusliche Pflege beträgt bei:

  • Pflegegrad 2: 600 Euro,
  • Pflegegrad 3: 1.100 Euro,
  • Pflegegrad 4 oder 5: 1.800 Euro,
  • Hilflosigkeit: 1.800 Euro.
Die Pflege erfolgte durch

Wählen Sie bitte aus, wer die Pflege durchgeführt hat oder ob diese gemeinsam von beiden Ehepartnern erbracht wurde.

Seit 2021 wurde der Pflegepauschbetrag für häusliche Pflege beim Pflegegrad 4 oder 5 verdoppelt und ein Pauschbetrag für die Pflegegrade 2 und 3 neu eingeführt. Der Pflegepauschbetrag beträgt

  • bei Pflegegrad 2: 600 Euro,
  • bei Pflegegrad 3: 1.100 Euro,
  • bei Pflegegrad 4 oder 5 oder Hilflosigkeit: 1.800 Euro.

Wurde die Pflege unentgeltlich von mehreren Personen durchgeführt, muss der Pflegepauschbetrag unter Ihnen zu gleichen Teilen aufgeteilt werden.

Dabei ist es unwichtig, wer die meiste Arbeit an der Pflege leistet oder ob wirklich beide Pflegepersonen in Ihrer Steuererklärung den Pauschbetrag geltend machen.

Bei zwei pflegenden Personen bekommt also dann jeder den halben Pauschbetrag.

Haben weitere Personen den Pflegebedürftigen unentgeltlich gepflegt?

Wählen Sie bitte "ja" aus, wenn neben Ihnen und ggf. Ihrer Ehefrau im Jahr 2024 die pflegebedürftige Person noch von weiteren Personen gepflegt wurde, die hierfür ebenfalls die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Pflege-Pauschbetrages erfüllen.

Wurde die Pflege unentgeltlich von mehreren Personen durchgeführt, muss der Pflegepauschbetrag unter Ihnen zu gleichen Teilen aufgeteilt werden.

Dabei ist es unwichtig, wer die meiste Arbeit an der Pflege leistet oder ob wirklich beide Pflegepersonen in Ihrer Steuererklärung den Pauschbetrag geltend machen.

Bei zwei pflegenden Personen bekommt also dann jeder den halben Pauschbetrag.

Verwandtschaftsverhältnis

Wählen Sie hier das Verwandtschaftsverhältnis zu der pflegebedürftigen Person aus. Sind z. B. Pflege- und Betreuungsleistungen für den Großvater des Steuerpflichtigen entstanden, muss als Verwandtschaftsverhältnis "Großvater" ausgewählt werden.

Wichtig:

  • Die Pflege muss in der Wohnung der betreuten Person oder in Ihrer Wohnung im Inland geleistet werden und unentgeltlich erfolgen.
  • Es muss sich um einen Angehörigen, wie beispielsweise einen Ehegatten, Kinder, Eltern, Schwiegereltern, Verlobte oder Pflegekinder handeln. Auch, wenn Sie sich um einen Lebensgefährten oder eingetragenen Partner kümmern, wird dies anerkannt. Ebenso kann ein persönliches Verhältnis zu weiteren Personen bestehen, mit denen Sie nicht verwandt sind, beispielsweise Freunde oder Nachbarn.

Ab 2021 wurde der Pflegepauschbetrag für häusliche Pflege beim Pflegegrad 4 oder 5 verdoppelt und ein Pauschbetrag für die Pflegegrade 2 und 3 neu eingeführt. Der Pflegepauschbetrag beträgt

  • bei Pflegegrad 2: 600 Euro,
  • bei Pflegegrad 3: 1.100 Euro,
  • bei Pflegegrad 4 oder 5 oder Hilflosigkeit: 1.800 Euro.
Name der Person:

Geben Sie hier den Namen der Person an, die den Pflegebedürftigen unentgeltlich gepflegt hat.

Sonstiges Verhältnis

Geben Sie hier an, in welchem Verhältnis Sie zu der pflegebedürftigen Person stehen.

Wichtig ist, dass Sie den Pflegebedürftigen in seiner oder in Ihrer Wohnung betreuen. Es muss sich um einen Angehörigen, wie beispielsweise Ehegatten, Kinder, Eltern, Schwiegereltern, Verlobte oder Pflegekinder handeln. Auch wenn Sie sich um den Lebensgefährten oder eingetragenen Partner kümmern, wird dies anerkannt.

Ebenso kann ein persönliches Verhältnis zu weiteren Personen bestehen, mit denen Sie nicht verwandt sind, beispielsweise Freunde oder Nachbarn.

Den Pflegepauschbetrag können Sie geltend machen, wenn Sie eine  Person pflegen. Die Pflege muss in der Wohnung der Person oder in Ihrer Wohnung im Inland geleistet werden und unentgeltlich erfolgen.

Ab 2021 wurde der Pflegepauschbetrag für häusliche Pflege beim Pflegegrad 4 oder 5 verdoppelt und ein Pauschbetrag für die Pflegegrade 2 und 3 neu eingeführt. Der Pflegepauschbetrag beträgt

  • bei Pflegegrad 2: 600 Euro,
  • bei Pflegegrad 3: 1.100 Euro,
  • bei Pflegegrad 4 oder 5 oder Hilflosigkeit: 1.800 Euro.
Identifikationsnummer der gepflegten Person

Tragen Sie hier die 11-stellige Steuer-Identifikationsnummer der gepflegten Person ein. Diese finden Sie üblicherweise auf dem letzten Einkommensteuerbescheid oder auf Schreiben des Finanzamtes. Alternativ kann die Steuer-ID beim Bundeszentralamt für Steuern angefordert werden und wird per Post zugeschickt.

Ohne die Angabe der Identifikationsnummer wird der Pflege-Pauschbetrag nicht mehr gewährt.

Die Angabe ist nur erforderlich, wenn die gepflegte Person in Deutschland gemeldet ist. Für Personen mit ausländischem Wohnsitz entfällt die Pflicht zur Angabe der Steuer-Identifikationsnummer.

Hat die gepflegte Person den Wohnsitz / gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland?

Falls die gepflegte Person in Deutschland lebt, wählen Sie "ja" aus.

Diese Angabe ist erforderlich, damit das Finanzamt die Ausgaben anerkennen kann.

Liegt der Wohnsitz in Deutschland, muss zusätzlich die Identifikationsnummer der gepflegten Person angegeben werden

Geburtsdatum von

Geben Sie hier das Geburtsdatum der gepflegten Person an.

Das Geburtsdatum ist erforderlich, um die Anspruchsvoraussetzungen für bestimmte Steuervergünstigungen, wie den Pflege-Pauschbetrag, zu überprüfen.

Haben Sie die Person unentgeltlich gepflegt?

Wenn Sie die pflegebedürftige Person persönlich und unentgeltlich gepflegt haben, wählen Sie "ja" aus.

Wer einen Angehörigen pflegt, kann bei seiner Steuererklärung einen Pflegepauschbetrag geltend machen. Sie müssen allerdings persönlich pflegen, um den Pflegepauschbetrag in Anspruch zu nehmen. Dabei dürfen Sie sich aber von Pflegeinstitutionen unterstützen lassen, wobei Ihr Anteil an der Pflege jedoch mindestens 10 % betragen muss.

Die Pflege eines Angehörigen kostet nicht nur viel Zeit sondern vor allem Geld. Wenn sie hohe Ausgaben haben, ist es sinnvoll auf den Pflegepauschbetrag zu verzichten. Dann ist es sinnvoller, sämtliche Kosten als außergewöhnliche Belastungen anzugeben.

Bei der gepflegten Person wurde folgender Pflegegrad bzw. folgendes Merkzeichen festgestellt:

Geben Sie hier den Pflegegrad der gepflegten Person an.

Für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags zählt der höchste Pflegegrad, der im Kalenderjahr festgestellt wurde. Die Einstufung erfolgt durch den Medizinischen Dienst (ehemals MDK).

Pflegegrade

  • Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten (kein Pflege-Pauschbetrag)
  • Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigungen
  • Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigungen
  • Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigungen
  • Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen an die Pflege

Merkzeichen „H“ (Hilflosigkeit)

Alternativ können Sie das Merkzeichen „H“ angeben, das im Schwerbehindertenausweis vermerkt ist. Dieses Merkzeichen wird ebenfalls für die Berücksichtigung des Pflege-Pauschbetrags anerkannt.

Nachweis der Pflegebedürftigkeit: Weisen Sie die Pflegebedürftigkeit durch den Bescheid der Pflegekasse oder einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“ nach.

Anmerkung: Der Pflegegrad 1 stellt die niedrigste Stufe der Pflegebedürftigkeit dar. Diese Stufe bedeutet eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Der Pflege-Pauschbetrag wird für den Pflegegrad 1 daher nicht gewährt.